Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

§  10.
Anzeige.
Sollen  Kinder  beschäftigt  werden,  so  hat  der  Arbeitgeber  vor
dem  Beginne  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche ­
  Anzeige  zu  machen.  In  der  Anzeige  sind  die  Betriebsstätte
des  Arbeitgebers  sowie  die  Art  des  Betriebs  anzugeben.
Die  Bestimmung  des  Abs.  1  findet  keine  Anwendung  auf  eine
bloß  gelegentliche  Beschäftigung  mit  einzelnen  Dienstleistungen.
1.  Materialien:  Enttv.  S.  4,  21  u.  22;  Komm.Ber.  S.  27  u.  28;
Stenograph.Verh.  S.  5000ff;  S.  7619  u.  8833.
In  der  Kommission  wurde  §  10  unverändert  angenommen.  Während
der  Beratung  wurde  mit  Rücksicht  aus  die  „gelegentliche  Arbeit"  von  einem
Redner  darauf  hingewiesen:  der  Gegensatz  zu  „gelegentlich"  sei  „regelmäßig",
deshalb  sage  man  am  besten  „gelegentliche,  nicht  regelmäßig  wiederkehrende".
Es  werde  wohl  nicht  notwendig  sein,  im  Gesetz  eine  Änderung  vorzunehmen;
es  möge  genügen,  daß  in  dem  Kommissionsbericht  dieser  Gedanke  festgelegt
werde  (Komm.Ber.  S.  27).  Die  Ausführungen  wurden  unterstützt  und  bestätigt ­
  durch  den  Vertreter  der  verbündeten  Regierungen.  Der  Reichstag
nahm  den  Z  10  bet  der  zweiten  und  dritten  Lesung  des  Gesetzes  ohne  Debatte
an  (Reichstag  voni  31.  Januar  1903  S.  7619  (6)  und  voni  28.  März  1903
S.  8833  (D).
2.  Kinder:  fremde  Kinder  in  gewerblichen  Betrieben  (§§  1—3).
§  10  findet  auf  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  keine  Anwendung,  s.
Anm.  9  ß  3  und  Anm.  4  zu  8  17.
3.  Der  Arbeitgeber:  also  nicht  die  Eltern.
4.  Der  Ortspolizeibehörde:  s.  Anm.  2  zu  8  20  und  v.  Rohrscheidt ­
  S.  66.
5.  Eine  schriftliche  Anzeige  machen:  Mit  Rücksicht  auf  die
vielen  Kleinbetriebe  kam  es  nach  den  Motiven  (S.  21)  darauf  an,  die  Kontro.llmaßregeln
  auf  ein  möglichst  geringesfMaß  zu  beschränken.  „Die
Erstattung  der  Anzeige  von  der  Beschäftigung  von  Kindern  und  die
Führung  von  Arbeitskarten  (vgl.  8  11)  soll  daher  nur  dann  gefordert
werden,  wenn  die  Beschäftigung  nicht  bloß  gelegentlich  mit  einzelnen
Dienstleistungen  stattfindet.  Im  übrigen  sind  hinsichtlich  des  Jnhalis  der
im  §  10  geforderten  Anzeige  den  Arbeitgebern  die  gleichen  Verpflichtungen
auferlegt  worden,  wie  sie  im  8  5  Abs.  1  der  Verordnung,  betreffend
die  Ausdehnung  der  §8  135  bis  139  und  des  8  139  b  der  Gew.Ordn.
auf  die  Werkstätten  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion  vom  31.  Mai  1897
(R.G.Bl.  S.  459)  und  in  der  Bestimmung  unter  II,  6.  Abs.  1  der  Aus-
            
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