Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgejetz.

29.  Septeniber  1901  (Rcichs-Gcsetzbl.  S.  353)  über  die  Zuständigkeit ­
  der  Gewerbegerichte  für  Streitigkeiten  hinsichtlich  der  Arbeitsbücher ­
  finden  entsprechende  Anwendung.

1.  Materialien:  Entw.  S.  3,  21  u.  22;  Koinm.Ber.  S.  27;  Stenograph.Verh.
  S.  5000ff.;  S.  7619  u.  8833.
2.  Bezüglich  der  Einführung  der  Arbeitskarte  heißt  es  in  den
Motiven  ('S.  22);  „Den  lut  §  11  vorgesehenen  Bestimmungen  über  die  Einführung ­
  von  Arbeitskarten  finb,  abgesehen  von  der  Ausnahme  in  bezug
auf  die  gelegentliche  Beschäftigung  mit  einzelnen  Dienstleistungen,  die
durch  die  Novelle  vom  17.  Juli  1878  (RGBl.  S.  199)  eingeführten  Vorschriften ­
  des  §  137  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  vom  1.  Juli  1883
(RGBl.  S.  177)  über  die  Einführung  von  Arbeitskarten  für  die  in
Fabriken  beschäftigten  schulpflichtigen  Kinder  zugrunde  gelegt."  Diese  Vorschriften ­
  sind  in  die  Novelle  zur  Gewerbeordnung  vom  1.  Juni  1891  (RGBl.
S.  261)  nur  um  deswillen  nicht  wieder  aufgenommen  worden,  weil  die  Beschäftigung ­
  solcher  Kinder,  für  welche  die  Arbeitskarten  bestimmt  waren,
gesetzlich  verboten  wurde.  v.  Landmann-Rohmer  Bd.  II  S.  332.  Da  sich  die
Einrichtung  aber  ivährend  ihres  Bestehens  bewährt  hat,  darf  angenommen
werden,  daß  sich  auch  im  vorliegenden  Falle  eine  zweckmäßige  Kvntrollmaßregel
  bilden  wird.  Als  in  der  Kommission  über  den  §  11  beraten
ivurde,  machte  ein  Rcgicrungsvertretcr  darauf  aufmerksam,  daß  „die  Arbeitskarte ­
  nicht  einen  Erlaubnisschein  darstellen,  sondern  lediglich  als  Kontrollmittel
  dienen  solle."  §  11  blieb  sowohl  in  der  Kommission  (Bericht  S.  28)
wie  im  Reichstage  (siehe  Anm.  1)  unverändert.
Über  Arbeitskarten  enthalten  noch  die  ZA  20  Abs.  1  und  27  Bestimmungen. ­
  §  20  behandelt  die  Entziehung  der  Arbeitskarte  und  die  Verweigerung ­
  der  Erteilung  einer  neuen  Arbeitskarte,  sofern  bei  der  sonst  zulässigen
Beschäftigung  von  Kindern  „erhebliche  Mißstände  zutage  getreten  sind".
Hier  bedarf  es  aber  des  Antrages  oder  der  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde ­
  (Koinm.Ber.  S.  28  a.  E.  und  S.  36).  §  27  bedroht  ferner  mit
Strase  „bis  zu  zwanzig  Mark"  denjenigen,  welcher  entgegen  der  Bestimmung ­
  des  Z  11  Abs.  1  ein  Kind  in  Beschäftigung  nimmt  oder  behält.  Gleiche
Strafe  trifft  nach  dem  Paragraphen  denjenigen,  welcher  der  Bestimmung  des
§  11  Abs.  3  in  Ansehung  der  Arbeitskarten  zuwiderhandelt.  Siehe  auch
Soz.  Pr.  XII  Sp.  855.
Die  Unterlassung  der  Anzeige  in  Gemäßheit  des  §10  wird  härter
bestraft:  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  (§  26).  Bezüglich  der  Bestrafung ­
  der  Betriebsleiter  (Z  151  Gew.Ordn)  ist  §29  des  Kinderschutzgesetzes ­
  zu  berücksichtigen.  Über  die  Strafvorschristen  siehe  sonst  noch
Motive  S.  24  und  Kommissionsbericht  S.  38  u.  39.
3.  Gelegentliche  Beschäftigung:  Siehe  darüber  Anm.  6  zu  §  10.
            
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