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Kinderschutzgejetz.
29. Septeniber 1901 (Rcichs-Gcsetzbl. S. 353) über die Zuständigkeit
der Gewerbegerichte für Streitigkeiten hinsichtlich der Arbeitsbücher
finden entsprechende Anwendung.
1. Materialien: Entw. S. 3, 21 u. 22; Koinm.Ber. S. 27; Stenograph.Verh.
S. 5000ff.; S. 7619 u. 8833.
2. Bezüglich der Einführung der Arbeitskarte heißt es in den
Motiven ('S. 22); „Den lut § 11 vorgesehenen Bestimmungen über die Einführung
von Arbeitskarten finb, abgesehen von der Ausnahme in bezug
auf die gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen, die
durch die Novelle vom 17. Juli 1878 (RGBl. S. 199) eingeführten Vorschriften
des § 137 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1883
(RGBl. S. 177) über die Einführung von Arbeitskarten für die in
Fabriken beschäftigten schulpflichtigen Kinder zugrunde gelegt." Diese Vorschriften
sind in die Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (RGBl.
S. 261) nur um deswillen nicht wieder aufgenommen worden, weil die Beschäftigung
solcher Kinder, für welche die Arbeitskarten bestimmt waren,
gesetzlich verboten wurde. v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 332. Da sich die
Einrichtung aber ivährend ihres Bestehens bewährt hat, darf angenommen
werden, daß sich auch im vorliegenden Falle eine zweckmäßige Kvntrollmaßregel
bilden wird. Als in der Kommission über den § 11 beraten
ivurde, machte ein Rcgicrungsvertretcr darauf aufmerksam, daß „die Arbeitskarte
nicht einen Erlaubnisschein darstellen, sondern lediglich als Kontrollmittel
dienen solle." § 11 blieb sowohl in der Kommission (Bericht S. 28)
wie im Reichstage (siehe Anm. 1) unverändert.
Über Arbeitskarten enthalten noch die ZA 20 Abs. 1 und 27 Bestimmungen.
§ 20 behandelt die Entziehung der Arbeitskarte und die Verweigerung
der Erteilung einer neuen Arbeitskarte, sofern bei der sonst zulässigen
Beschäftigung von Kindern „erhebliche Mißstände zutage getreten sind".
Hier bedarf es aber des Antrages oder der Anhörung der Schulaufsichtsbehörde
(Koinm.Ber. S. 28 a. E. und S. 36). § 27 bedroht ferner mit
Strase „bis zu zwanzig Mark" denjenigen, welcher entgegen der Bestimmung
des Z 11 Abs. 1 ein Kind in Beschäftigung nimmt oder behält. Gleiche
Strafe trifft nach dem Paragraphen denjenigen, welcher der Bestimmung des
§ 11 Abs. 3 in Ansehung der Arbeitskarten zuwiderhandelt. Siehe auch
Soz. Pr. XII Sp. 855.
Die Unterlassung der Anzeige in Gemäßheit des §10 wird härter
bestraft: mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark (§ 26). Bezüglich der Bestrafung
der Betriebsleiter (Z 151 Gew.Ordn) ist §29 des Kinderschutzgesetzes
zu berücksichtigen. Über die Strafvorschristen siehe sonst noch
Motive S. 24 und Kommissionsbericht S. 38 u. 39.
3. Gelegentliche Beschäftigung: Siehe darüber Anm. 6 zu § 10.