Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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Untereßfeld.  Die  im  Bezirke  liegenden  Orte  der  Amtskellerei  Sulzfeld
waren  Großbardorf,  Großeibstadt,  Saal,  Sulzfeld.  Leinach  gehörte
Zur  Anitskellerei  Lauringen,  Wülfershausen  zur  Amtskellerei  Neustadt.
Aubstadt,  Höchheim,  Jrmelshansen  besaßen  die  Freiherrn  von  Bibra,
Waltershausen  die  Marschalke  von  Ostheim,  Kleinbardorf,  Schwanhansen,
Sternberg,  Snlzdorf  die  Familie  von  Guttenberg,  Kleineibstadt  die
Herren  von  Münster,  Breitensee  die  Universität  Würzburg,  Gollmuthansen
  war  sächsisch,  Rothausen,  Serrfeld,  Trappstadt,  Zinnneran  waren
Ganerbendörfer.  st
Ein  buntes  topographisches  Bild!  Doch  waren  in  diesen  Orten
die  oben  aufgeführten  Grundherrn  meist  nicht  die  einzigen.  Sie  hatten
als  die  in  diesen  Orten  begütertsten,  zimr  Teil  auch  ausschließlichen
Grundherrn  die  Gerichtsbarkeit  und  Polizeigewalt  inne.  Wollte  man
alle  Grundherrn  in  den  einzelneil  Orten  aufzählen,  so  würde  dies  noch
ein  bunteres  Bild  geben.  Der  Grund  dieser  Mannigfaltigkeit  lag  darin,
daß  sich  die  Grundherrschaft  im  Grabfeld  wie  überhaupt  im  Gebiete
westlich  der  Elbe  in  dem  sog.  Streubesitz  befand,  d.  h.  daß  innerhalb
desselben  Dorfes  sogar  jeder  Bauer  einen  anderen  Grundherrn  haben
konnte.  Grilndherr  konnte  jeder  werden,  gleichgiltig  ob  er  eine  Korporation, ­
  ein  Adeliger,  Stadtbürger  oder  sogar  ein  Bauer  war.  Die
Folge  dieses  Streubesitzes  war,  daß  der  Besitz  des  Grundherrn  zumeist
nicht  an  einem  Orte  konzentriert,  sondern  in  vielen  Dörfern  gelegen  war.
Die  Bauern  im  Grabfeld  hatten  sogen,  „bessere  Besitzrechte".  Diese
kamen  dein  Eigentum  am  nächsten  und  waren  von  unbeschränkter  Dauer.
Freieigene  bäuerliche  Güter  gab  es  nicht.  Die  Bauern  hatten  das
Recht,  ihre  Güter  frei  zu  vererben,  zu  veräußern  und  zu  verschulden.
Die  meisten  Grundholdcn  so  die  der  Fürstbischöfe,  Klöster,  Stiftungen
waren  lediglich  zur  Anzeige,  nicht  aber  zur  Einholung  des  grnndherrlichen
  Konsenses  bei  Besitzverändernngen  verpflichtet.  Die  Anzeige  hatte
liur  zum  Zweck  der  Einschreibung  und  Abschreibung  der  Besitzveränderungen ­
  in  den  Lehenbüchern  zu  erfolge,:.")  Lediglich  die  Zerst

  Unter  „Ganerbschaft"  scheint  hier  nicht  das  verstanden  zu  sein,  was  man
jetzt  in  der  Literatur  unter  diesem  Namen  begreift.  Ganerbschaft  lag  vor,  wenn
Grundherrn  in  einenr  Dorf  ziemlich  gleichmäßig  begütert  waren.  Die  Grundherrn
hießen  die  Ganerben.  So  war  Trappstadt  unter  12  Ganerben  verteilt.  Diese
hatten  in  der  Dorfs-  und  Gerichtsordnung  von  1624  bestimmt,  die  Gerichtsbarkeit
und  Polizeigewalt  gemeinsam  auszuüben.  Als  Grund  hiesür  wird  in  der  Dorfsund ­
  Gerichtsordnung  angegeben,  daß  sonst  „die  Untersässigen  in  persönlichen  und
sachlichen  Klagen  und  Sprüchen  aus  solcher  Manglung  gemeines  Dorfgerichts  vor
.jedem  Ganerben,  ihrem  Erbherrn,  mit  der  Darstellung  großer  Kosten,  schwerer  Mühe
mnd  viel  Versäumnis  ihrer  jährlichen  Arbeit  Recht  suchen  müßten."
st  Fürstbischöfliche  Verordnung  v.  15.  I.  1742  und  v.  3.  I.  1746.
            
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