Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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Scheidung wurde in dieser Beziehung nie durchgeführt. Der Inhalt 
der grundherrlichen Verordnungen erstreckte sich nicht allein auf die 
fürstbischöflichen Grundholden, sondern auch auf die der Klöster und 
Stiftungen, Z selten ans die der adeligen Grundherrn; auf die Leute 
und das Gebiet der Adeligen hatten die Fürstbischöfe überhaupt wenig 
Einfluß. Hier interessieren uns die Verordnungen, die die Fürst 
bischöfe als Grundherrn zur Verhütung der fortwährenden Teilung 
ihrer Güter erlassen haben. 
Die Verordnungen solchen Inhalts erstrecken sich vom Jahre 1585 
beginnend auf einen Zeitraum von ungefähr 150 Jahren; besonders 
nachdrückliche Verbote ergingen in den 20er Jahren des 18. Jahrh, 
unter dem Fürstbischof Christof Franz. 
Die 1. bekannte Verordnung, die Wiederznsammenziehung der zer 
stückelten Lehengüter betr. hat Bischof Julius unter dein 10. Mai 1585 
erlassen. 
„Wir geben euch gnädig zu vernehmen, wie Uns angelangt und 
vorkommen, daß unsere und unseres Stifts Lehengüter, in Erb- und 
Kanffällen sowohl den Unterthanen selbsten als Uns und unserm Stift 
zu Nachteil und Schaden bishero ganz weit und in viel Teil vertheilt, 
auch solche Vertheilungen und Veränderungen unsern Dienern spat und 
langsam angezeigt, dergleichen, daß an unsern und des Stifts lehen- 
baren Höfen, Huben und andern ganzen Lehengütern etliche sondere 
darzu gehörige Stück an Äckern und Wiesen, Holz, Gärten und andern, 
verkauft und versetzt werden, dadurch etwa,, an manchem Ort die 
schuldige Dienstbarkeiten, so auf einem ganzen Gut gestanden, allein 
ans das blose Haus gerathen und kommen, daraus allerley Mißver 
stand und Irrung erfolgt und wann dem nicht vorkommen, noch mehr 
Ungelegenheit daraus erfolgen möchten, derowegen Wir dann gebührend 
Einsehens zu pflegen und Verordnung zu thun verursacht: Als und 
solchemnach ist hiermit unser endlicher Befehl, Will und Meynung, 
daß ihn in den Fällen, wo die Lehen allbereit so weit vertheilt, bei 
den Unterthanen und Besitzern derselbigen verfügen und verschaffen 
wollet, zu ehester Gelegenheit und Vermöglichkeit solche Lehen durch 
ziemliche Kauf und Wechsel wieder näher als auf einen oder zween 
zusammen zu bringen; fürter aber auf künftig sich zutragende Erb 
lind Kauffäll, solche weite Vertheilungen, wie darvor geschehen, nicht 
mehr gestatten oder zulassen, sondern daran seyn, daß solche Lehen 
nach Gestalt und Gelegenheit jedes Geschaffen, bey einem oder zweyen, 
oder je nach Ermeßignng der Sachen, soviel immer möglich, auch sol 
cher Lehen und Leut halben immer seyn kann, zu weit unvertheilt und 
0 Verordnung vom 3. Januar 1746.
	        
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