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Scheidung wurde in dieser Beziehung nie durchgeführt. Der Inhalt
der grundherrlichen Verordnungen erstreckte sich nicht allein auf die
fürstbischöflichen Grundholden, sondern auch auf die der Klöster und
Stiftungen, Z selten ans die der adeligen Grundherrn; auf die Leute
und das Gebiet der Adeligen hatten die Fürstbischöfe überhaupt wenig
Einfluß. Hier interessieren uns die Verordnungen, die die Fürst
bischöfe als Grundherrn zur Verhütung der fortwährenden Teilung
ihrer Güter erlassen haben.
Die Verordnungen solchen Inhalts erstrecken sich vom Jahre 1585
beginnend auf einen Zeitraum von ungefähr 150 Jahren; besonders
nachdrückliche Verbote ergingen in den 20er Jahren des 18. Jahrh,
unter dem Fürstbischof Christof Franz.
Die 1. bekannte Verordnung, die Wiederznsammenziehung der zer
stückelten Lehengüter betr. hat Bischof Julius unter dein 10. Mai 1585
erlassen.
„Wir geben euch gnädig zu vernehmen, wie Uns angelangt und
vorkommen, daß unsere und unseres Stifts Lehengüter, in Erb- und
Kanffällen sowohl den Unterthanen selbsten als Uns und unserm Stift
zu Nachteil und Schaden bishero ganz weit und in viel Teil vertheilt,
auch solche Vertheilungen und Veränderungen unsern Dienern spat und
langsam angezeigt, dergleichen, daß an unsern und des Stifts lehen-
baren Höfen, Huben und andern ganzen Lehengütern etliche sondere
darzu gehörige Stück an Äckern und Wiesen, Holz, Gärten und andern,
verkauft und versetzt werden, dadurch etwa,, an manchem Ort die
schuldige Dienstbarkeiten, so auf einem ganzen Gut gestanden, allein
ans das blose Haus gerathen und kommen, daraus allerley Mißver
stand und Irrung erfolgt und wann dem nicht vorkommen, noch mehr
Ungelegenheit daraus erfolgen möchten, derowegen Wir dann gebührend
Einsehens zu pflegen und Verordnung zu thun verursacht: Als und
solchemnach ist hiermit unser endlicher Befehl, Will und Meynung,
daß ihn in den Fällen, wo die Lehen allbereit so weit vertheilt, bei
den Unterthanen und Besitzern derselbigen verfügen und verschaffen
wollet, zu ehester Gelegenheit und Vermöglichkeit solche Lehen durch
ziemliche Kauf und Wechsel wieder näher als auf einen oder zween
zusammen zu bringen; fürter aber auf künftig sich zutragende Erb
lind Kauffäll, solche weite Vertheilungen, wie darvor geschehen, nicht
mehr gestatten oder zulassen, sondern daran seyn, daß solche Lehen
nach Gestalt und Gelegenheit jedes Geschaffen, bey einem oder zweyen,
oder je nach Ermeßignng der Sachen, soviel immer möglich, auch sol
cher Lehen und Leut halben immer seyn kann, zu weit unvertheilt und
0 Verordnung vom 3. Januar 1746.