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unzerrissen bey einander bleiben, auch die Veränderungen jedesmal
zeitlich angezeigt und eingeschrieben und dadurch um so mehr gute Rich
tigkeit erhalten werden möge."
Eine ani 21. Juli 1586 ergangene Verordnung klagt darüber,
daß dem Befehl vom vorigen Jahre sowenig Folge gegeben würde,
weist zugleich die Beamten zur strengen Durchführung der Verord
nung an.
Diese beiden Verordnungen aus den Jahren 1585, 1586 ver
bieten die Teilung der geschlossenen Höfe, die durch Kauf oder Ver
erbung in den Besitz der Bischöfe gekommen waren. Die Zersplitterung
dieser Höfe war also Ende des 16. Jahrh, schon soweit gediehen, daß
cs des energischen Eingreifens der Grundherrn bedurfte. Der eigent
liche Grund, warum sich der Fürstbischof die Zusammenhaltung dieser
Güter so sehr angelegen sein ließ, war wohl nicht in der Sorge um
die wirtschaftliche Wohlfahrt des Grundholden zu suchen, als vielmehr
in der Besorgnis, es möchten mit der fortwährenden Zerstückelung der
Güter die daranflastenden Abgaben mit der Zeit zum Teil hinterzogen
werden. Die Verordnung vom 5. März 1626, „die Versticklung der
herrschaftlichen Lehengüter betr." bestätigt dies. Nachdem es wieder-
holt vorgekommen, daß durch häufigen Wechsel des Besitzers die Lehen
stücke der Lehenseigenschaft ganz entkleidet und dadurch der Fürstbischof
in seinem Bezugsrecht bedeutend benachteiligt wurde, werden die früher
gegen die Zerstiicklung erlassenen Verbote nochmals nachdrücklichst ein
geschärft mit dem ernstlichen Befehl, dergleichen Lehen unzertrennt und
beisammen zu lassen.
Ein Jahrhundert lang begegnen wir keinen derartigen Verord-
nungen mehr. Erst unter dem 31. Juli 1725 nimmt der Bischof
Christof Franz wieder Veranlassung, gegen die Zerstückelung vorzu
gehen. Diese Verordnung von 1725 ist wohl die interessanteste. Wir
geben sie im Auszug wieder.
„Uns ist sowohl unterthänigst referiret, als auch ans den vor
nehmenden Lehen-Renovaturen öfters bekannt geworden, welchergestalten
zu unverantwortlichem Nachteil Unserer und unserer Stifter, Klöster
und Gotteshäuser, Pflegen, Spitäler, Gemeinden und Communitäten,
Lehenschaften, und unserer Unterthanen und Lehenlente selbstigen größten
und öfters gänzlichem Verderben nicht allein unsere Lehenhöfe, Hnb-
und andere Zins- und Gültgiiter durch Erbtheilungen, Kauf, Tausch,
Verpfändung und andere Handlungen also zerrissen ltitb verstückelt
worden und noch werden, daß also nicht nur die Gült und Zinsen
jährlich mit großer Ungemach und vermehrenden Kosten von gar zu
viel Possessoren und Teilhabern weitläufig, einzel und beschwerlich,
öfters auch gar nicht zu erheben, iiber dieses zu inerklicher Schwächung