Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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unzerrissen bey einander bleiben, auch die Veränderungen jedesmal 
zeitlich angezeigt und eingeschrieben und dadurch um so mehr gute Rich 
tigkeit erhalten werden möge." 
Eine ani 21. Juli 1586 ergangene Verordnung klagt darüber, 
daß dem Befehl vom vorigen Jahre sowenig Folge gegeben würde, 
weist zugleich die Beamten zur strengen Durchführung der Verord 
nung an. 
Diese beiden Verordnungen aus den Jahren 1585, 1586 ver 
bieten die Teilung der geschlossenen Höfe, die durch Kauf oder Ver 
erbung in den Besitz der Bischöfe gekommen waren. Die Zersplitterung 
dieser Höfe war also Ende des 16. Jahrh, schon soweit gediehen, daß 
cs des energischen Eingreifens der Grundherrn bedurfte. Der eigent 
liche Grund, warum sich der Fürstbischof die Zusammenhaltung dieser 
Güter so sehr angelegen sein ließ, war wohl nicht in der Sorge um 
die wirtschaftliche Wohlfahrt des Grundholden zu suchen, als vielmehr 
in der Besorgnis, es möchten mit der fortwährenden Zerstückelung der 
Güter die daranflastenden Abgaben mit der Zeit zum Teil hinterzogen 
werden. Die Verordnung vom 5. März 1626, „die Versticklung der 
herrschaftlichen Lehengüter betr." bestätigt dies. Nachdem es wieder- 
holt vorgekommen, daß durch häufigen Wechsel des Besitzers die Lehen 
stücke der Lehenseigenschaft ganz entkleidet und dadurch der Fürstbischof 
in seinem Bezugsrecht bedeutend benachteiligt wurde, werden die früher 
gegen die Zerstiicklung erlassenen Verbote nochmals nachdrücklichst ein 
geschärft mit dem ernstlichen Befehl, dergleichen Lehen unzertrennt und 
beisammen zu lassen. 
Ein Jahrhundert lang begegnen wir keinen derartigen Verord- 
nungen mehr. Erst unter dem 31. Juli 1725 nimmt der Bischof 
Christof Franz wieder Veranlassung, gegen die Zerstückelung vorzu 
gehen. Diese Verordnung von 1725 ist wohl die interessanteste. Wir 
geben sie im Auszug wieder. 
„Uns ist sowohl unterthänigst referiret, als auch ans den vor 
nehmenden Lehen-Renovaturen öfters bekannt geworden, welchergestalten 
zu unverantwortlichem Nachteil Unserer und unserer Stifter, Klöster 
und Gotteshäuser, Pflegen, Spitäler, Gemeinden und Communitäten, 
Lehenschaften, und unserer Unterthanen und Lehenlente selbstigen größten 
und öfters gänzlichem Verderben nicht allein unsere Lehenhöfe, Hnb- 
und andere Zins- und Gültgiiter durch Erbtheilungen, Kauf, Tausch, 
Verpfändung und andere Handlungen also zerrissen ltitb verstückelt 
worden und noch werden, daß also nicht nur die Gült und Zinsen 
jährlich mit großer Ungemach und vermehrenden Kosten von gar zu 
viel Possessoren und Teilhabern weitläufig, einzel und beschwerlich, 
öfters auch gar nicht zu erheben, iiber dieses zu inerklicher Schwächung
	        
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