Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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unzerrissen  bey  einander  bleiben,  auch  die  Veränderungen  jedesmal
zeitlich  angezeigt  und  eingeschrieben  und  dadurch  um  so  mehr  gute  Richtigkeit ­
  erhalten  werden  möge."
Eine  ani  21.  Juli  1586  ergangene  Verordnung  klagt  darüber,
daß  dem  Befehl  vom  vorigen  Jahre  sowenig  Folge  gegeben  würde,
weist  zugleich  die  Beamten  zur  strengen  Durchführung  der  Verordnung ­
  an.
Diese  beiden  Verordnungen  aus  den  Jahren  1585,  1586  verbieten ­
  die  Teilung  der  geschlossenen  Höfe,  die  durch  Kauf  oder  Vererbung ­
  in  den  Besitz  der  Bischöfe  gekommen  waren.  Die  Zersplitterung
dieser  Höfe  war  also  Ende  des  16.  Jahrh,  schon  soweit  gediehen,  daß
cs  des  energischen  Eingreifens  der  Grundherrn  bedurfte.  Der  eigentliche ­
  Grund,  warum  sich  der  Fürstbischof  die  Zusammenhaltung  dieser
Güter  so  sehr  angelegen  sein  ließ,  war  wohl  nicht  in  der  Sorge  um
die  wirtschaftliche  Wohlfahrt  des  Grundholden  zu  suchen,  als  vielmehr
in  der  Besorgnis,  es  möchten  mit  der  fortwährenden  Zerstückelung  der
Güter  die  daranflastenden  Abgaben  mit  der  Zeit  zum  Teil  hinterzogen
werden.  Die  Verordnung  vom  5.  März  1626,  „die  Versticklung  der
herrschaftlichen  Lehengüter  betr."  bestätigt  dies.  Nachdem  es  wiederholt
  vorgekommen,  daß  durch  häufigen  Wechsel  des  Besitzers  die  Lehenstücke ­
  der  Lehenseigenschaft  ganz  entkleidet  und  dadurch  der  Fürstbischof
in  seinem  Bezugsrecht  bedeutend  benachteiligt  wurde,  werden  die  früher
gegen  die  Zerstiicklung  erlassenen  Verbote  nochmals  nachdrücklichst  eingeschärft ­
  mit  dem  ernstlichen  Befehl,  dergleichen  Lehen  unzertrennt  und
beisammen  zu  lassen.
Ein  Jahrhundert  lang  begegnen  wir  keinen  derartigen  Verordnungen
  mehr.  Erst  unter  dem  31.  Juli  1725  nimmt  der  Bischof
Christof  Franz  wieder  Veranlassung,  gegen  die  Zerstückelung  vorzugehen. ­
  Diese  Verordnung  von  1725  ist  wohl  die  interessanteste.  Wir
geben  sie  im  Auszug  wieder.
„Uns  ist  sowohl  unterthänigst  referiret,  als  auch  ans  den  vornehmenden ­
  Lehen-Renovaturen  öfters  bekannt  geworden,  welchergestalten
zu  unverantwortlichem  Nachteil  Unserer  und  unserer  Stifter,  Klöster
und  Gotteshäuser,  Pflegen,  Spitäler,  Gemeinden  und  Communitäten,
Lehenschaften,  und  unserer  Unterthanen  und  Lehenlente  selbstigen  größten
und  öfters  gänzlichem  Verderben  nicht  allein  unsere  Lehenhöfe,  Hnbund
  andere  Zins-  und  Gültgiiter  durch  Erbtheilungen,  Kauf,  Tausch,
Verpfändung  und  andere  Handlungen  also  zerrissen  ltitb  verstückelt
worden  und  noch  werden,  daß  also  nicht  nur  die  Gült  und  Zinsen
jährlich  mit  großer  Ungemach  und  vermehrenden  Kosten  von  gar  zu
viel  Possessoren  und  Teilhabern  weitläufig,  einzel  und  beschwerlich,
öfters  auch  gar  nicht  zu  erheben,  iiber  dieses  zu  inerklicher  Schwächung
            
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