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4.
Eheliches Güterrecht und Erbrecht
der fränkischen Landgcrichtsordnung von 1618.
Rechtsquelle für das im Grabfeld vor 1900 geltende Recht ist
die Landgerichtsordnung des Herzogtums Franken von 1618. Trotz
dem unter dem Einfluß der Grundherrschaft die bäuerliche Erbfolge
nicht nur im Grabfeld allein, sondern in ganz Franken sehr verschieden
geregelt war, wird auch heute noch das Würzburger Landrecht für das
Bestehen der Naturalteilung und die durch diese hervorgerufene Par
zellierung in Franken verantwortlich gemacht. Auf einen eigentümlichen
Zwiespalt, der zeigt, wie die Fürstbischöfe selbst das Gesetzesrecht aus
geschaltet wissen wollten, sei hier hingewiesen: als Gesetzgeber lassen
die Fürstbischöfe von Würzburg die Naturalteilung zu, als Grundherrn
suchen sie, wenn auch ohne Erfolg, die fortwährende Teilung des
Grund und Bodens durch scharfe Verbote zu verhüten.
Es ist notwendig, kurz ans die Entstehungsgeschichte der Land
gerichtsordnung einzugehen.
Die Bischöfe von Würzburg als Herzoge von Franken wurden
im 11. Jahrh, mit der Gerichtsbarkeit in Franken belehnt. Die Rechts
sprechung lag in den Händen des kaiserlichen Landgerichts zu Würzburg.
Als Landrichter fungierte zuerst der Bischof selbst, später ein Mitglied
des Domkapitels. Als Beisitzer waren außerdem 12 Angehörige des
Adelsstandes beigezogen. Es wurde nicht nach geschriebenem Recht ge
urteilt, die Rechtsgrundlage bildeten vielmehr die herkömmlichen Landes
gebräuche und Gewohnheiten, deren Kenntnis sich traditionell forterbte.
Mit der Rezeption des römischen Rechtes vollzog sich ein Um
schwung in der Rechtsprechung zum Nachteil des heimischen Rechtes.
Obwohl nach der Prozeßordnung die Landsbräuche vor dem geschriebenen
römischen Recht den Vorrang haben sollten, bildete sich doch unter dem
Einfluß der nach römischem Recht geschulten Juristen ein erhebliches
Übergewicht des fremden Rechtes heraus. Die Mißstände einer solchen,
auf verschobener Basis beruhenden Rechtssprechung wurden bei der
Bevölkerung in dem Maße fühlbar, daß Fürstbischof Konrad von
Thüringen 1536 sich auf einen Bericht des Landrichters Sieber hin
veranlaßt sah, die bestehenden Landsbränche durch den Rat Lorenz
Fries sammeln und sichten zu lassen. Diese Sammlung wurde indes
mehrfach unterbrochen, erst 1618 gelangte das verarbeitete Material
als Landgerichtsordnnng von Franken unter Fürstbischof Johann Gott
fried zur Publikation.
Die Landgerichtsordnung besteht aus 3 Teilen. Ihr 3. Teil ent-
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