Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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4. 
Eheliches Güterrecht und Erbrecht 
der fränkischen Landgcrichtsordnung von 1618. 
Rechtsquelle für das im Grabfeld vor 1900 geltende Recht ist 
die Landgerichtsordnung des Herzogtums Franken von 1618. Trotz 
dem unter dem Einfluß der Grundherrschaft die bäuerliche Erbfolge 
nicht nur im Grabfeld allein, sondern in ganz Franken sehr verschieden 
geregelt war, wird auch heute noch das Würzburger Landrecht für das 
Bestehen der Naturalteilung und die durch diese hervorgerufene Par 
zellierung in Franken verantwortlich gemacht. Auf einen eigentümlichen 
Zwiespalt, der zeigt, wie die Fürstbischöfe selbst das Gesetzesrecht aus 
geschaltet wissen wollten, sei hier hingewiesen: als Gesetzgeber lassen 
die Fürstbischöfe von Würzburg die Naturalteilung zu, als Grundherrn 
suchen sie, wenn auch ohne Erfolg, die fortwährende Teilung des 
Grund und Bodens durch scharfe Verbote zu verhüten. 
Es ist notwendig, kurz ans die Entstehungsgeschichte der Land 
gerichtsordnung einzugehen. 
Die Bischöfe von Würzburg als Herzoge von Franken wurden 
im 11. Jahrh, mit der Gerichtsbarkeit in Franken belehnt. Die Rechts 
sprechung lag in den Händen des kaiserlichen Landgerichts zu Würzburg. 
Als Landrichter fungierte zuerst der Bischof selbst, später ein Mitglied 
des Domkapitels. Als Beisitzer waren außerdem 12 Angehörige des 
Adelsstandes beigezogen. Es wurde nicht nach geschriebenem Recht ge 
urteilt, die Rechtsgrundlage bildeten vielmehr die herkömmlichen Landes 
gebräuche und Gewohnheiten, deren Kenntnis sich traditionell forterbte. 
Mit der Rezeption des römischen Rechtes vollzog sich ein Um 
schwung in der Rechtsprechung zum Nachteil des heimischen Rechtes. 
Obwohl nach der Prozeßordnung die Landsbräuche vor dem geschriebenen 
römischen Recht den Vorrang haben sollten, bildete sich doch unter dem 
Einfluß der nach römischem Recht geschulten Juristen ein erhebliches 
Übergewicht des fremden Rechtes heraus. Die Mißstände einer solchen, 
auf verschobener Basis beruhenden Rechtssprechung wurden bei der 
Bevölkerung in dem Maße fühlbar, daß Fürstbischof Konrad von 
Thüringen 1536 sich auf einen Bericht des Landrichters Sieber hin 
veranlaßt sah, die bestehenden Landsbränche durch den Rat Lorenz 
Fries sammeln und sichten zu lassen. Diese Sammlung wurde indes 
mehrfach unterbrochen, erst 1618 gelangte das verarbeitete Material 
als Landgerichtsordnnng von Franken unter Fürstbischof Johann Gott 
fried zur Publikation. 
Die Landgerichtsordnung besteht aus 3 Teilen. Ihr 3. Teil ent- 
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