Full text : Zur Frage der Naturalteilung

19

4.
Eheliches  Güterrecht  und  Erbrecht
der  fränkischen  Landgcrichtsordnung  von  1618.
Rechtsquelle  für  das  im  Grabfeld  vor  1900  geltende  Recht  ist
die  Landgerichtsordnung  des  Herzogtums  Franken  von  1618.  Trotzdem ­
  unter  dem  Einfluß  der  Grundherrschaft  die  bäuerliche  Erbfolge
nicht  nur  im  Grabfeld  allein,  sondern  in  ganz  Franken  sehr  verschieden
geregelt  war,  wird  auch  heute  noch  das  Würzburger  Landrecht  für  das
Bestehen  der  Naturalteilung  und  die  durch  diese  hervorgerufene  Parzellierung ­
  in  Franken  verantwortlich  gemacht.  Auf  einen  eigentümlichen
Zwiespalt,  der  zeigt,  wie  die  Fürstbischöfe  selbst  das  Gesetzesrecht  ausgeschaltet ­
  wissen  wollten,  sei  hier  hingewiesen:  als  Gesetzgeber  lassen
die  Fürstbischöfe  von  Würzburg  die  Naturalteilung  zu,  als  Grundherrn
suchen  sie,  wenn  auch  ohne  Erfolg,  die  fortwährende  Teilung  des
Grund  und  Bodens  durch  scharfe  Verbote  zu  verhüten.
Es  ist  notwendig,  kurz  ans  die  Entstehungsgeschichte  der  Landgerichtsordnung ­
  einzugehen.
Die  Bischöfe  von  Würzburg  als  Herzoge  von  Franken  wurden
im  11.  Jahrh,  mit  der  Gerichtsbarkeit  in  Franken  belehnt.  Die  Rechtssprechung ­
  lag  in  den  Händen  des  kaiserlichen  Landgerichts  zu  Würzburg.
Als  Landrichter  fungierte  zuerst  der  Bischof  selbst,  später  ein  Mitglied
des  Domkapitels.  Als  Beisitzer  waren  außerdem  12  Angehörige  des
Adelsstandes  beigezogen.  Es  wurde  nicht  nach  geschriebenem  Recht  geurteilt, ­
  die  Rechtsgrundlage  bildeten  vielmehr  die  herkömmlichen  Landesgebräuche ­
  und  Gewohnheiten,  deren  Kenntnis  sich  traditionell  forterbte.
Mit  der  Rezeption  des  römischen  Rechtes  vollzog  sich  ein  Umschwung ­
  in  der  Rechtsprechung  zum  Nachteil  des  heimischen  Rechtes.
Obwohl  nach  der  Prozeßordnung  die  Landsbräuche  vor  dem  geschriebenen
römischen  Recht  den  Vorrang  haben  sollten,  bildete  sich  doch  unter  dem
Einfluß  der  nach  römischem  Recht  geschulten  Juristen  ein  erhebliches
Übergewicht  des  fremden  Rechtes  heraus.  Die  Mißstände  einer  solchen,
auf  verschobener  Basis  beruhenden  Rechtssprechung  wurden  bei  der
Bevölkerung  in  dem  Maße  fühlbar,  daß  Fürstbischof  Konrad  von
Thüringen  1536  sich  auf  einen  Bericht  des  Landrichters  Sieber  hin
veranlaßt  sah,  die  bestehenden  Landsbränche  durch  den  Rat  Lorenz
Fries  sammeln  und  sichten  zu  lassen.  Diese  Sammlung  wurde  indes
mehrfach  unterbrochen,  erst  1618  gelangte  das  verarbeitete  Material
als  Landgerichtsordnnng  von  Franken  unter  Fürstbischof  Johann  Gottfried ­
  zur  Publikation.
Die  Landgerichtsordnung  besteht  aus  3  Teilen.  Ihr  3.  Teil  ent-2*

            
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