Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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kostenfrei in die Wohnung des Abtreters zn bringen und ist von den 
Erwerbern zu je einem Sechstel zu leisten." 
II. 
Der Vollständigkeit halber sei auch die in 5 Gemeinden Schwan- 
Hausen, Serrfeld, Sternberg, Sulzdorf, Zimmerau bestehende Sitte der 
ungeteilten Übergabe kurz skizziert. 
In den Orten Schwanhausen, Serrfeld, Snlzdorf ist diese Sitte 
ausnahmslos in Übung, in Sternberg und Zimmerau wird dagegen 
nicht immer das Gut von einem Einzigen übernommen, sondern dann 
geteilt, wenn mehrere Geschwister im Orte bleiben. Zweifellos trägt 
zu dieser nicht strikten Durchführung der ungeteilten Übergabe der 
Umstand bei, daß Sternberg und Zimmerau dem natnralteilenden 
Bezirke des Grabfelds näher gelegen sind. Die ungeteilte Übergabe 
bildet aber auch hier die Regel und so ist die Zuteilung der beiden 
Orte zu dieser Gruppe gerechtfertigt. 
Die Übergabe des Gutes wird meist noch bei Lebzeiten der Eltern 
durch einen Übergabevertrag geregelt. Zeitpunkt der Übergabe ist daun 
gegeben, wenn die Kinder herangewachsen oder die Eltern nicht mehr 
leistungsfähig genug zur Bewirtschaftung des Gutes sind. Welches 
der Kinder das Gut erhält, ist gleichgiltig, man hält sich weder an das 
Majorat noch an das Minorat. Wer der Geeignetste ist, wird Guts 
nachfolger, mag es nun ein Sohn oder eine Tochter sein. Der Aus 
zug der Eltern ist wie im übrigen Teil des Grabfeldes geregelt. 
Den wichtigsten Punkt, wir mochten sagen den wunden Punkt, 
bildet bei der Gutsüberuahme durch eines der Geschwister der Über- 
nahmepreis. Wird das Gut zum Ertragswert oder zum Verkehrs 
wert übernommen? In dieser Hinsicht wurde uns in den 5 Gemeinden 
von einem mäßigen Preise berichtet, zu dem das Gut übernommen 
wurde. In Serrfeld wurden zum Teil die Grundstücke nach der Steuer 
verhältniszahl, das Haus nach der Brandversicherungssumme einge 
schätzt. In Zimmerau richtet man sich bei der Bewertung der Grund 
stücke auch nach den Preisen der letzten Güterstriche, indem man bei 
der Übernahme nur die Hälfte dieser Preise für die Grundstücke an 
setzt. Im allgemeinen kann man sagen, daß der Überuahmepreis des 
Gutes sich mehr dem Ertragswert als dem Verkehrswert zuneigt. Ein 
direkter Voraus wird nicht gewährt. In der Schätzung des Gutes 
zum ungefähren Ertragswert liegt vielmehr die Begünstigung des 
Übernehmers. Die Abfindung der Geschwister besteht bei Vorhanden 
sein von barer Münze in Geld; andernfalls wird die Hinauszahlungs 
summe vom Übernehmer durch Schuldausuahme aufgebracht. In
	        
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