Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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kostenfrei  in  die  Wohnung  des  Abtreters  zn  bringen  und  ist  von  den
Erwerbern  zu  je  einem  Sechstel  zu  leisten."
II.
Der  Vollständigkeit  halber  sei  auch  die  in  5  Gemeinden  Schwan-Hausen,
  Serrfeld,  Sternberg,  Sulzdorf,  Zimmerau  bestehende  Sitte  der
ungeteilten  Übergabe  kurz  skizziert.
In  den  Orten  Schwanhausen,  Serrfeld,  Snlzdorf  ist  diese  Sitte
ausnahmslos  in  Übung,  in  Sternberg  und  Zimmerau  wird  dagegen
nicht  immer  das  Gut  von  einem  Einzigen  übernommen,  sondern  dann
geteilt,  wenn  mehrere  Geschwister  im  Orte  bleiben.  Zweifellos  trägt
zu  dieser  nicht  strikten  Durchführung  der  ungeteilten  Übergabe  der
Umstand  bei,  daß  Sternberg  und  Zimmerau  dem  natnralteilenden
Bezirke  des  Grabfelds  näher  gelegen  sind.  Die  ungeteilte  Übergabe
bildet  aber  auch  hier  die  Regel  und  so  ist  die  Zuteilung  der  beiden
Orte  zu  dieser  Gruppe  gerechtfertigt.
Die  Übergabe  des  Gutes  wird  meist  noch  bei  Lebzeiten  der  Eltern
durch  einen  Übergabevertrag  geregelt.  Zeitpunkt  der  Übergabe  ist  daun
gegeben,  wenn  die  Kinder  herangewachsen  oder  die  Eltern  nicht  mehr
leistungsfähig  genug  zur  Bewirtschaftung  des  Gutes  sind.  Welches
der  Kinder  das  Gut  erhält,  ist  gleichgiltig,  man  hält  sich  weder  an  das
Majorat  noch  an  das  Minorat.  Wer  der  Geeignetste  ist,  wird  Gutsnachfolger, ­
  mag  es  nun  ein  Sohn  oder  eine  Tochter  sein.  Der  Auszug ­
  der  Eltern  ist  wie  im  übrigen  Teil  des  Grabfeldes  geregelt.
Den  wichtigsten  Punkt,  wir  mochten  sagen  den  wunden  Punkt,
bildet  bei  der  Gutsüberuahme  durch  eines  der  Geschwister  der  Übernahmepreis.
  Wird  das  Gut  zum  Ertragswert  oder  zum  Verkehrswert ­
  übernommen?  In  dieser  Hinsicht  wurde  uns  in  den  5  Gemeinden
von  einem  mäßigen  Preise  berichtet,  zu  dem  das  Gut  übernommen
wurde.  In  Serrfeld  wurden  zum  Teil  die  Grundstücke  nach  der  Steuerverhältniszahl, ­
  das  Haus  nach  der  Brandversicherungssumme  eingeschätzt. ­
  In  Zimmerau  richtet  man  sich  bei  der  Bewertung  der  Grundstücke ­
  auch  nach  den  Preisen  der  letzten  Güterstriche,  indem  man  bei
der  Übernahme  nur  die  Hälfte  dieser  Preise  für  die  Grundstücke  ansetzt. ­
  Im  allgemeinen  kann  man  sagen,  daß  der  Überuahmepreis  des
Gutes  sich  mehr  dem  Ertragswert  als  dem  Verkehrswert  zuneigt.  Ein
direkter  Voraus  wird  nicht  gewährt.  In  der  Schätzung  des  Gutes
zum  ungefähren  Ertragswert  liegt  vielmehr  die  Begünstigung  des
Übernehmers.  Die  Abfindung  der  Geschwister  besteht  bei  Vorhandensein ­
  von  barer  Münze  in  Geld;  andernfalls  wird  die  Hinauszahlungssumme ­
  vom  Übernehmer  durch  Schuldausuahme  aufgebracht.  In
            
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