Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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finden,  das  ganze  Gnt  erhält,  und  so  durch  die  Erbabfindungspflicht
zur  Verschuldung  gezwungen  ist,  bekommt  jedes  Kind  bei  der  Naturalteilung ­
  einen  meist  schuldenfreien  Teil  des  elterlichen  Anwesens.  Sind
Schulden  in  kleinerem  Betrage  vorhanden,  und  ist  das  Hans  wertvoll
genug,  um  sie  alle  tragen  zn  können,  so  werden  sie  bei  der  Teilung
auf  das  Haus  gewälzt,  was  natürlich  bewirkt,  daß  die  anderen  Geschwister ­
  vom  Übernehmer  des  Hauses  wenig  oder  nichts  von  ihrem
Anteil  am  Hans  heransbezahlt  bekommen.  Bei  einer  größeren  Anzahl
von  Schulden  hilft  man  sich  dadurch,  daß  ein  Teil  der  Grundstücke
zur  Abstoßung  der  Last  verstrichen  wird.  In  manchen  Fällen  läßt  es
sich  nicht  vermeiden,  daß  auch  der  mäßige  Anteil  der  einzelnen  Kinder
an  Grundstücken  mit  Hypotheken  belastet  wird.  Ist  beim  Anerben  mit
der  Gutsübernahme  auch  zugleich  der  Verschuldungsgrund  gegeben,  so
ist  er  bei  der  Naturalteilung  abgesehen  von  der  Übernahme  des  Hauses
erst  mit  dem  der  Teilung  folgenden  Erwerb  von  Grundstücken  vorhanden.
Der  Bauer  kann  mit  seinem  bei  der  Abteilung  erhaltenen  Grundbesitz ­
  in  den  wenigsten  Fällen  ein  Auskommen  finden,  er  ist  genötigt,
durch  Zukauf  von  Grundstücken  sein  Anwesen  wieder  auf  eine  solche
Größe  zu  bringen,  daß  er  sich  und  seine  Familie  ernähren  kann.  Der
Einfluß  der  Naturalteilung  muß  sich  daher  iu  der  Belastung  mit  Kaufund ­
  Strichschilliugshypotheken  konzentrieren.  An  der  Verschuldung  mit
Kauf-  und  Strichschillingshypotheken  ist  naturgemäß  in  der  Hauptsache
der  Kleiugrundbesitz  und  Mittelgrundbesitz  beteiligt.  Da  das  Hans  nur
von  einem  Kind  unter  der  Verpflichtung,  die  Anteile  der  anderen  Geschwister ­
  in  Geld  hinanszubezahlen,  übernommen  wird,  so  kommt  auch
noch  die  Belastung  des  Übernehmers  des  Hauses  mit  Hypotheken  für
Hinauszahlungen  in  Betracht.  Besonders  mißlich  wird  diese  Abfindungspflicht ­
  da  empfunden,  wo  der  Wert  des  Hauses  unverhältnismäßig ­
  höher  ist  als  der  Wert  der  zuiu  Haus  gehörigen  Grundstücke.
Es  ist  dies  meist  in  Orten  der  Fall,  wo  früher  bei  den  geschlossenen
Gütern  größere  Häuser  für  die  Aufnahme  eines  zahlreicheren  Haushalts ­
  erforderlich  waren,  während  die  dann  eingefiihrte  Sitte  der  Naturalteilung ­
  nicht  so  recht  diese  großen  Gebäulichkeiten  verwerten  konnte.
Eine  Statistik  der  Kauf-  unb  Strichschillings-  und  der  Hinauszahlungshypotheken, ­
  ausgeschieden  aus  die  einzelnen  Besitzgruppen,  ist
auch  für  den  kleinen  Bezirk  des  Grabfeldes  mit  fast  unüberwindlichen
Schwierigkeiten  verknüpft;  ihr  Resultat  würde  zudein  mit  der  aufgewendeten ­
  Mühe  in  gar  keinem  Verhältnis  stehen,  nachdem  der  Inhalt
der  Hypothekenbücher  nicht  in  allen  Fällen  mit  der  tatsächlichen  Verschnldung
  übereinstimmt.  Wir  müssen  uns  daher  mit  dem  vorhandenen
statistischen  Material  begnügen.  Es  wurden  iu  Bayern  zwei  Versuche
gemacht,  die  Jmmobiliarschuldeu  der  Landwirtschaft  statistisch  zn  erfassen.
            
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