Full text: Zur Frage der Naturalteilung

64 
reichenden Besetzung der k. Flnrbereinigungskommission. Eine besondere 
Flnrbereinigungskommission, die aus Antrag des Landrates durch könig 
liche Entschließung für Unterfrauken ev. noch für einen weiteren Re 
gierungsbezirk gebildet würde (vgl. Art. 18 Flurbereinigungsges.) hätte 
sicherlich auf Jahrzehnte hinaus Gelegenheit, eine für die Landwirtschaft 
segensreiche Tätigkeit zu entfalten. Man wende nicht ein, das Ver 
langen der Kinder nach völliger Gleichstellung ani Grundvermögen mache 
eine unter großen Mühen zustande gekommene und mit erheblichen 
Kosten verbundene Flurbereinigung wieder zu nichte, es sei eine Sisyphus 
arbeit gewesen, da in absehbarer Zeit der Grund und Boden genau so 
zersplittert und unzugänglich sei wie zuvor. Wir glauben dem ent 
gegenhalten zu dürfen, daß sich seit der Vollendung der in der Königs- 
hofener Flur, übrigens deni größten und fruchtbarsten Teil der ganzen 
Markung, durchgeführten Flurbereinigung in ihrem Bestände noch nichts 
geändert hat; man wird in den gesunden wirtschaftlichen Sinn der 
bäuerlichen Bevölkerung Königshofens das Vertrauen setzen dürfen, daß 
auch fernerhin diese schöne Anlage in ihrem ursprünglichen Zustande 
erhalten bleibt. Ist durch die Flurbereinigung das einzelne Grundstück 
auf eine wirtschaftliche Größe gebracht, dann ist die Einführung des 
Parzellenminimums ganz am Platze. 
Ter Güterverkehr ist bedeutend, die Bodenpreise sind ziemlich hoch, 
was einesteils die den Gegenden der Naturalteilung iiberhaupt charak 
teristische gesteigerte Nachfrage bewirkt, andernteils aber durch die be 
deutende Ertragsfähigkeit des Bodens gerechtfertigt ist. Der Bauer 
kann bei deni großen Güterverkehr die Grundstücke erwerben, die ihm 
gerade zu seinem Besitztum passen; wenn zu Hanse bleibende Kinder den 
Grundstücksanteil ihrer wegziehenden Geschwister nicht ganz übernehmen, 
so geschieht dies oft aus dem Grund, um sich in der Auswahl der zu 
erwerbenden Grundstücke freie Hand zu behalten. Wir brauchen nicht 
weiter auszuführen, daß im Grabfeld auch Taglohner und Handwerker 
in der Lage sind, sich Grund und Boden zu erwerben. 
Tie durch die Naturalteilung verursachte Verschuldung niacht sich 
hauptsächlich in der Belastung mit Kauf- und Strichschillingshypotheken 
geltend. Sie erscheint insofern ganz unbedenklich, als sie eine vorüber 
gehende ist, die wegen der Zerlegung der Kaufsumme in 3 bezw. 6 
jährlichen Raten in spätestens 6 Jahren getilgt ist, und als es ganz dem 
Entschluß des Einzelnen anheini gegeben ist, sich mehr oder weniger 
mit solchen Hypotheken zu belasten im Gegensatz zum Übernehmer 
eines ganzen Gutes, der gezwungen ist, sich wegen der Hinauszahlungen 
der Geschwister in Schulden zu stürzen. 
Bei Beratung des Entwurfes des bürgerlichen Gesetzbuches ist die 
Frage brennend geworden, ob man ein besonders Erbrecht für bäncr-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.