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reichenden Besetzung der k. Flnrbereinigungskommission. Eine besondere
Flnrbereinigungskommission, die aus Antrag des Landrates durch könig
liche Entschließung für Unterfrauken ev. noch für einen weiteren Re
gierungsbezirk gebildet würde (vgl. Art. 18 Flurbereinigungsges.) hätte
sicherlich auf Jahrzehnte hinaus Gelegenheit, eine für die Landwirtschaft
segensreiche Tätigkeit zu entfalten. Man wende nicht ein, das Ver
langen der Kinder nach völliger Gleichstellung ani Grundvermögen mache
eine unter großen Mühen zustande gekommene und mit erheblichen
Kosten verbundene Flurbereinigung wieder zu nichte, es sei eine Sisyphus
arbeit gewesen, da in absehbarer Zeit der Grund und Boden genau so
zersplittert und unzugänglich sei wie zuvor. Wir glauben dem ent
gegenhalten zu dürfen, daß sich seit der Vollendung der in der Königs-
hofener Flur, übrigens deni größten und fruchtbarsten Teil der ganzen
Markung, durchgeführten Flurbereinigung in ihrem Bestände noch nichts
geändert hat; man wird in den gesunden wirtschaftlichen Sinn der
bäuerlichen Bevölkerung Königshofens das Vertrauen setzen dürfen, daß
auch fernerhin diese schöne Anlage in ihrem ursprünglichen Zustande
erhalten bleibt. Ist durch die Flurbereinigung das einzelne Grundstück
auf eine wirtschaftliche Größe gebracht, dann ist die Einführung des
Parzellenminimums ganz am Platze.
Ter Güterverkehr ist bedeutend, die Bodenpreise sind ziemlich hoch,
was einesteils die den Gegenden der Naturalteilung iiberhaupt charak
teristische gesteigerte Nachfrage bewirkt, andernteils aber durch die be
deutende Ertragsfähigkeit des Bodens gerechtfertigt ist. Der Bauer
kann bei deni großen Güterverkehr die Grundstücke erwerben, die ihm
gerade zu seinem Besitztum passen; wenn zu Hanse bleibende Kinder den
Grundstücksanteil ihrer wegziehenden Geschwister nicht ganz übernehmen,
so geschieht dies oft aus dem Grund, um sich in der Auswahl der zu
erwerbenden Grundstücke freie Hand zu behalten. Wir brauchen nicht
weiter auszuführen, daß im Grabfeld auch Taglohner und Handwerker
in der Lage sind, sich Grund und Boden zu erwerben.
Tie durch die Naturalteilung verursachte Verschuldung niacht sich
hauptsächlich in der Belastung mit Kauf- und Strichschillingshypotheken
geltend. Sie erscheint insofern ganz unbedenklich, als sie eine vorüber
gehende ist, die wegen der Zerlegung der Kaufsumme in 3 bezw. 6
jährlichen Raten in spätestens 6 Jahren getilgt ist, und als es ganz dem
Entschluß des Einzelnen anheini gegeben ist, sich mehr oder weniger
mit solchen Hypotheken zu belasten im Gegensatz zum Übernehmer
eines ganzen Gutes, der gezwungen ist, sich wegen der Hinauszahlungen
der Geschwister in Schulden zu stürzen.
Bei Beratung des Entwurfes des bürgerlichen Gesetzbuches ist die
Frage brennend geworden, ob man ein besonders Erbrecht für bäncr-