Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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reichenden  Besetzung  der  k.  Flnrbereinigungskommission.  Eine  besondere
Flnrbereinigungskommission,  die  aus  Antrag  des  Landrates  durch  königliche ­
  Entschließung  für  Unterfrauken  ev.  noch  für  einen  weiteren  Regierungsbezirk ­
  gebildet  würde  (vgl.  Art.  18  Flurbereinigungsges.)  hätte
sicherlich  auf  Jahrzehnte  hinaus  Gelegenheit,  eine  für  die  Landwirtschaft
segensreiche  Tätigkeit  zu  entfalten.  Man  wende  nicht  ein,  das  Verlangen ­
  der  Kinder  nach  völliger  Gleichstellung  ani  Grundvermögen  mache
eine  unter  großen  Mühen  zustande  gekommene  und  mit  erheblichen
Kosten  verbundene  Flurbereinigung  wieder  zu  nichte,  es  sei  eine  Sisyphusarbeit ­
  gewesen,  da  in  absehbarer  Zeit  der  Grund  und  Boden  genau  so
zersplittert  und  unzugänglich  sei  wie  zuvor.  Wir  glauben  dem  entgegenhalten ­
  zu  dürfen,  daß  sich  seit  der  Vollendung  der  in  der  Königshofener
  Flur,  übrigens  deni  größten  und  fruchtbarsten  Teil  der  ganzen
Markung,  durchgeführten  Flurbereinigung  in  ihrem  Bestände  noch  nichts
geändert  hat;  man  wird  in  den  gesunden  wirtschaftlichen  Sinn  der
bäuerlichen  Bevölkerung  Königshofens  das  Vertrauen  setzen  dürfen,  daß
auch  fernerhin  diese  schöne  Anlage  in  ihrem  ursprünglichen  Zustande
erhalten  bleibt.  Ist  durch  die  Flurbereinigung  das  einzelne  Grundstück
auf  eine  wirtschaftliche  Größe  gebracht,  dann  ist  die  Einführung  des
Parzellenminimums  ganz  am  Platze.
Ter  Güterverkehr  ist  bedeutend,  die  Bodenpreise  sind  ziemlich  hoch,
was  einesteils  die  den  Gegenden  der  Naturalteilung  iiberhaupt  charakteristische ­
  gesteigerte  Nachfrage  bewirkt,  andernteils  aber  durch  die  bedeutende ­
  Ertragsfähigkeit  des  Bodens  gerechtfertigt  ist.  Der  Bauer
kann  bei  deni  großen  Güterverkehr  die  Grundstücke  erwerben,  die  ihm
gerade  zu  seinem  Besitztum  passen;  wenn  zu  Hanse  bleibende  Kinder  den
Grundstücksanteil  ihrer  wegziehenden  Geschwister  nicht  ganz  übernehmen,
so  geschieht  dies  oft  aus  dem  Grund,  um  sich  in  der  Auswahl  der  zu
erwerbenden  Grundstücke  freie  Hand  zu  behalten.  Wir  brauchen  nicht
weiter  auszuführen,  daß  im  Grabfeld  auch  Taglohner  und  Handwerker
in  der  Lage  sind,  sich  Grund  und  Boden  zu  erwerben.
Tie  durch  die  Naturalteilung  verursachte  Verschuldung  niacht  sich
hauptsächlich  in  der  Belastung  mit  Kauf-  und  Strichschillingshypotheken
geltend.  Sie  erscheint  insofern  ganz  unbedenklich,  als  sie  eine  vorübergehende ­
  ist,  die  wegen  der  Zerlegung  der  Kaufsumme  in  3  bezw.  6
jährlichen  Raten  in  spätestens  6  Jahren  getilgt  ist,  und  als  es  ganz  dem
Entschluß  des  Einzelnen  anheini  gegeben  ist,  sich  mehr  oder  weniger
mit  solchen  Hypotheken  zu  belasten  im  Gegensatz  zum  Übernehmer
eines  ganzen  Gutes,  der  gezwungen  ist,  sich  wegen  der  Hinauszahlungen
der  Geschwister  in  Schulden  zu  stürzen.
Bei  Beratung  des  Entwurfes  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  ist  die
Frage  brennend  geworden,  ob  man  ein  besonders  Erbrecht  für  bäncr-
            
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