Full text : Der russisch-japanische Krieg und die japanische Volkswirtschaft

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Grundsteuer,  welche  früher  einen  sehr  erheblichen  Betrag  der  gesamten
Steuereinnahmen  Japans  darstellte,  trotz  der  starken  Ausdehnung  des
Staatsbudgets  keine  so  bedeutende  Zunahme  ausweist,  wie  man  vielleicht
annehnien  sonnte.  Im  Gegenteil  ist  die  Grundsteuer  während  eines
ziemlich  langen  Zeitraumes  nur  geringen  Schwankungen  bezüglich  ihrer
Höhe  unterworfen  gewesen,  wie  aus  der  folgenden  Tabelle  hervorgeht,
die  in  Millionen  Den  einen  Vergleich  der  Grundsteuererträgnisse  zu  den
Gesamtsteuereingängen  bringt.

Rechnungsjahr

Grundsteuer

Sämtliche  Steuern

Sämtliche  Staats-Einnahmen


1869

3.3

4.4

34.4

1874

59.4

64.8

73.4

1878/79

40.4

49.7

62.4

1888/81

43.5

64.2

83.1

1888/89

34.6

63.3

92.9

1893/94

38.8

69.1

113.7

1898/99

38.4

96.1

220.0

1903/1904

46.9

158.4

251.6

Es  sind  also  die  Eingänge  aus  anderen  Steuerqucllen  als  derjenigen ­
  von  Grtind  und  Boden  gewesen,  welche  eine  ganz  erhebliche
Zunahme  aufweisen,  und  da  diese  Steuern  von  Handel  und  Industrie
aufgebracht  wurden,  so  erhält  man  damit  zugleich  einen  Maßstab  für
die  wirtschaftliche  Aufwärtsbewegung,  welche  Japans  Handel  und  Industrie ­
  verfolgen.  Ein  Vergleich  der  einzelnen  Steuerpositionen  ergibt
folgendes  Bild.  Danach  betrug  in  Millionen  Den  der  Ertrag  der

1893/94

1903/04

Grundsteuer

38.8

46.9

Einkommensteuer

1.2

7.4

Gewerbesteuer

—

6.7

Steuer  auf  alkoholische  Getränke

16.6

66.5

Soyasteuer

1.3

3.4

Zuckersteuer

—

7.1

Arzneisteuer

0.6

0.1

Bergwerkssteuer

0.1

0.7

Börsensteuer

0.3

1.0

Banknotensteuer

—

1.1

Ausfuhrsteuer  für  Sake  aus  dem  Regierungsbezirk  Okinawa

0.01

0.1

Tonnenabgabe

—

0.3

Zölle

5.1

16.5

anderen  Steuern

4.8

—

Insgesamt

69.1

158.4

Hierzu  noch:  Einnahmen  aus  Stempelgebühren....

0.7

13.5

Gewinn  aus  dem  Tabakmonopal  ....
Kambe.  Der  russisch-japanische  Krieg.

12.6
            
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