Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen nsw. 157
mung des deutsch-russischen Zusatzvertrages (Russ.-D. Z. Art. 12, Abs. 2)
insofern, als die Aufrechterhaltung der Enteignung wider den Willen des
Vorberechtigten nur dann möglich wurde, wenn sie nicht nur auf Grund einer
allgemeinen Norm für alle Landeseinwohner, sondern auch gegenüber
Angehörigen eines dritten Landes erfolgt war. Bei Enteignungen nach
dem 1. Juli, aber vor dem 27. August 1918 konnte die Wiederübertragung
unter Eückgewährung der dem Vorberechtigten von Rußland gemäß
dem Art. 11 bezahlten Entschädigung beantragt werden. Für Ent
eignungen nach dem 27. August 1918 wurde überdies die sofortige
Entschädigung in barem vereinbart (Russ.-D. F. Art. 11 und 12). In
dieser Neuerung lag ein Ansatz zu einer internationalen Regelung
der Enteignung als Maßregel des Wirtschaftskrieges.
Im Verhältnisse zu Rußland hatten die Mittelmächte eine generelle
Klausel (Russ.-D. Z. Art. 16, Abs. 2; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Abs. 6) er
reicht, welche auch die Entschädigung für sonstige „Enteignungen ohne
ausreichenden Ersatz“ zusichert. Das mehrfach genannte Finanzabkommen
zwischen Rußland und Deutschland erledigte auch diese Entschädigung
im Wege der Verrechnung (Russ.-D. F. Art. 1).
In den Verträgen mit der Ukraine, Rußland und Finnland hatten,
wie bereits erwähnt, die Mittelmächte auf den Ersatz der Kriegs-
s c h ä d e n, d. h. derjenigen Schäden, die anderen Vertragsteilen und ihren
Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Ope
rationen zugefügt wurden, verzichtet (Ukr. Fr. Art. V, Russ. Fr.
Art. IX, Finn.-D. Fr. Art. III, Finn.-Ö.-U. Fr. Art. III). Auch Rumä
nien hatte auf den Ersatz der Schäden, die durch deutsche oder öster
reichisch-ungarische militärische Maßnahmen entstanden waren, verzichtet
(Rum.-D. R. Art. 4; Rum.-Ö.-U. R. Art. 3, Z. 1). Dagegen hatte sich
Rumänien verpflichtet, den deutschen und österreichisch-ungarischen
Staatsangehörigen alle Schäden zu ersetzen, die ihnen auf seinem Gebiete
durch militärische Maßnahmen einer der kriegführenden Mächte ent
standen waren. Diese Ersatzpflicht trat auch ein bei Schäden, die deutsche,
österreichisch-ungarische Staatsangehörige, sowie bosnisch-herzegowinische
Landesangehörige als Teilhaber, insbesondere auch als Aktionäre
der auf rumänischem Gebiete befindlichen Unternehmen erlitten hatten
(Rum.-D. R. Art. 6; Rum.-Ö.-U. R. Art. 3, Z. 3).
DerErsatzfürHandelsschiffeundSchiffsladungen
insbesondere.
Die Schäden, die den Mittelmächten durch die Seehandels-
Sperre der Entente zugefügt wurden, waren nur soweit Gegenstand einer
besonderen Regelung in den Friedensschlüssen geworden, als es sich um
Schäden durch die Anforderung, Beschlagnahme oder Einziehung von
Schiffen und deren Ladungen handelte. Die übrigen Schäden