Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen nsw. 157 
mung des deutsch-russischen Zusatzvertrages (Russ.-D. Z. Art. 12, Abs. 2) 
insofern, als die Aufrechterhaltung der Enteignung wider den Willen des 
Vorberechtigten nur dann möglich wurde, wenn sie nicht nur auf Grund einer 
allgemeinen Norm für alle Landeseinwohner, sondern auch gegenüber 
Angehörigen eines dritten Landes erfolgt war. Bei Enteignungen nach 
dem 1. Juli, aber vor dem 27. August 1918 konnte die Wiederübertragung 
unter Eückgewährung der dem Vorberechtigten von Rußland gemäß 
dem Art. 11 bezahlten Entschädigung beantragt werden. Für Ent 
eignungen nach dem 27. August 1918 wurde überdies die sofortige 
Entschädigung in barem vereinbart (Russ.-D. F. Art. 11 und 12). In 
dieser Neuerung lag ein Ansatz zu einer internationalen Regelung 
der Enteignung als Maßregel des Wirtschaftskrieges. 
Im Verhältnisse zu Rußland hatten die Mittelmächte eine generelle 
Klausel (Russ.-D. Z. Art. 16, Abs. 2; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Abs. 6) er 
reicht, welche auch die Entschädigung für sonstige „Enteignungen ohne 
ausreichenden Ersatz“ zusichert. Das mehrfach genannte Finanzabkommen 
zwischen Rußland und Deutschland erledigte auch diese Entschädigung 
im Wege der Verrechnung (Russ.-D. F. Art. 1). 
In den Verträgen mit der Ukraine, Rußland und Finnland hatten, 
wie bereits erwähnt, die Mittelmächte auf den Ersatz der Kriegs- 
s c h ä d e n, d. h. derjenigen Schäden, die anderen Vertragsteilen und ihren 
Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Ope 
rationen zugefügt wurden, verzichtet (Ukr. Fr. Art. V, Russ. Fr. 
Art. IX, Finn.-D. Fr. Art. III, Finn.-Ö.-U. Fr. Art. III). Auch Rumä 
nien hatte auf den Ersatz der Schäden, die durch deutsche oder öster 
reichisch-ungarische militärische Maßnahmen entstanden waren, verzichtet 
(Rum.-D. R. Art. 4; Rum.-Ö.-U. R. Art. 3, Z. 1). Dagegen hatte sich 
Rumänien verpflichtet, den deutschen und österreichisch-ungarischen 
Staatsangehörigen alle Schäden zu ersetzen, die ihnen auf seinem Gebiete 
durch militärische Maßnahmen einer der kriegführenden Mächte ent 
standen waren. Diese Ersatzpflicht trat auch ein bei Schäden, die deutsche, 
österreichisch-ungarische Staatsangehörige, sowie bosnisch-herzegowinische 
Landesangehörige als Teilhaber, insbesondere auch als Aktionäre 
der auf rumänischem Gebiete befindlichen Unternehmen erlitten hatten 
(Rum.-D. R. Art. 6; Rum.-Ö.-U. R. Art. 3, Z. 3). 
DerErsatzfürHandelsschiffeundSchiffsladungen 
insbesondere. 
Die Schäden, die den Mittelmächten durch die Seehandels- 
Sperre der Entente zugefügt wurden, waren nur soweit Gegenstand einer 
besonderen Regelung in den Friedensschlüssen geworden, als es sich um 
Schäden durch die Anforderung, Beschlagnahme oder Einziehung von 
Schiffen und deren Ladungen handelte. Die übrigen Schäden
	        
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