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Die Arbeitskammern der Schweiz.
1. Die Arbeitskammer in Genf.
Die Arbeitskammer (Chambre de travail) des Kantons Genf
beruht auf Gesetz vom 19. Oktober 1895. Sein erster Artikel
bestimmt, daß ein Staatszuschuß von 10000 Fr. gewährt werden
soll, um den im Kanton Genf wohnenden Arbeitern die Errichtung
einer Arbeitskammer zu ermöglichen. Diese Summe ist
inzwischen auf 12000 Fr. erhöht worden. Die Tätigkeit der
Arbeitskammer *) wird durch ein Reglement bestimmt, das die Genehmigung
des Genfer Staatsrates (Conseil d'Etat) erhalten hat.
Ihr Hauptzweck ist der Arbeitsnachweis, außerdem bietet sie den
Arbeitern Räumlichkeiten zum Abhalten ihrer Versammlungen und
sonstigen Besprechungen. Ferner gibt sie Auskunft in Rechtsfragen
bei Unfällen und in Fragen des Gewerberechts. Gebühren
werden nicht erhoben.
Die Verwaltung liegt in den Händen eines Komitees (Comite
d'administration), das durch die Arbeiterrichter (fusses ouvriers)
der 11 Gruppen der Schiedsgerichte 2 ) (Conseils des prud’hommesj
gewählt wird. Jede Gruppe wählt ein Komiteemitglied. Mit
der NemrxM bei den Schiedsgerichten erfolgt auch im Komitee
eine Neuwahl der Mitglieder. Das Bureau der Kammer besteht
0 Vgl. „Die Neue Zeit". Wochenschrift der deutschen Sozialdemokratie
Nr. 32, Jahrg. 21, Bd. 2, 1903. Jean LiPP, „Die Genfer Arbeitskammer.
Ein Beitrag zur Frage des Arbeitsnachweises."
2 ) Art. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1895.