Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Deutschnationaler  Handlungsgehilfenverband  Hamburg.
Unsere  Stellung  zur  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  haben
wir  bereits  ausführlich  in  unseren  Schriften  10  und  11  niedergelegt. ­
  Das  Ziel  unserer  Wünsche  ist
die  völlige  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe.
Um  den  Übergang  dazu  zu  erleichtern  fordern  wir  von  der
Gesetzgebung  Bestimmungen  nach  folgenden  Grundsätzen:
1.  Gehilfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  im  Handelsgewerbe
dürfen  an  Sonn-  und  Festtagen  im  Großhandel  überhaupt ­
  nicht,  in  offenen  Verkaufsstellen  höchstens  3  Stunden
und  zwar  nicht  später  als  12  Uhr  mittags  beschäftigt
werden.  Die  Stunden,  während  welcher  die  Beschäftigung
stattfinden  darf,  werden  unter  Berücksichtigung  der  für
den  öffentlichen  Gottesdienst  bestimmten  Zeit  durch  die
Polizeibehörde  einheitlich  festgestellt.  Die  Polizeibehörde
ist  berechtigt,  nach  Anhörung  der  beteiligten  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer  die  Beschäftigung  für  alle  oder  einzelne
Zweige  des  Kleinhandels  einzuschränken  oder  ganz  zu
untersagen.
2.  An  dem  ersten  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingsttage  dürfen
Gehilfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  auch  im  Kleinhandel
nicht  beschäftigt  werden.
3.  Soweit  nach  den  unter  1  und  2  angeführten  Bestimmungen ­
  Gehilfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  im  Handelsgewerbe ­
  an  Sonn-  und  Festtagen  nicht  beschäftigt  werden
dürfen,  darf  in  offenen  Verkaufsstellen  ein  Gewerbebetrieb
an  diesen  Tagen  nicht  stattfinden.  Weitergehenden  landesgesetzlichen ­
  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebes  an  Sonnund
  Festtagen  steht  diese  Bestimmung  nicht  entgegen.
4.  Für  die  letzten  zwei  Sonntage  vor  dem  24.  Dezember
kann  die  Polizeibehörde  eine  Vermehrung  der  Stunden,
während  welcher  die  Beschäftigung  im  Kleinhandel  stattfinden ­
  darf,  bis  auf  10  Stunden  zulassen.
            
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