Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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des unbefriedigenden heutigen Zustandes zurückgehalten haben. 
Die Gegenwart ist für eine weitere Einschränkung, die bewußt 
auf die Beseitigung der Sonntagsarbeit hinzielt, reif, und damit 
würde in der Tat der sittlichen und geistigen Wohlfahrt unseres 
Volkes ein ersprießlicher Dienst geleistet. 
Hamburg, 29. April 1905. 
Hochachtungsvoll 
Deutschnationaler Handlungsgehilfenverband Hamburg 
(juristische Person). 
Die Verwaltung für sozialpolitische Angelegenheiten. 
Roth. 
Kaufmännischer Verband für weibliche Angestellte, Verlin. 
Die heute für das Handelsgewerbe seit dem 1. Juli 1892 
geltenden Sonntagsruhe-Bestimmungen sind unmittelbar auf eine 
im Jahrzehnt 1881—1891 namentlich in der Reichshauptstadt 
energisch betriebene Agitation von Handlungsgehilfen zurück 
zuführen. Wir setzen die Geschichte der Bewegung sowie den 
Wortlaut des Gesetzes als bekannt voraus und beschränken uns 
auf eine Kritik des gegenwärtigen Zustandes. 
Außer am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage, für 
die völlige Sonntagsruhe Vorschrift ist, können Gehilfen im 
Handelsgewerbe au Sonntagen 5 Stunden beschäftigt werden, 
deren Verteilung auf die Tageszeiten unter Berücksichtigung der 
für den Gottesdienst freizuhaltenden Zeit von der Ortspolizei 
behörde vorgenommen wird. Durch Ortsstatut kann eine kürzere 
Arbeitszeit eingeführt werden, andererseits kann aber nach 
§ 105 s G.O. die höhere Verwaltungsbehörde für einzelne Orte 
und Geschäftszweige eine längere Verkaufszeit zulassen. Ebenso 
ist die Beschäftigung an den 4 Sonntagen vor Weihnachten bis 
zu 10 Stunden erlaubt, wenn nicht die zuständige Behörde
	        
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