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des unbefriedigenden heutigen Zustandes zurückgehalten haben.
Die Gegenwart ist für eine weitere Einschränkung, die bewußt
auf die Beseitigung der Sonntagsarbeit hinzielt, reif, und damit
würde in der Tat der sittlichen und geistigen Wohlfahrt unseres
Volkes ein ersprießlicher Dienst geleistet.
Hamburg, 29. April 1905.
Hochachtungsvoll
Deutschnationaler Handlungsgehilfenverband Hamburg
(juristische Person).
Die Verwaltung für sozialpolitische Angelegenheiten.
Roth.
Kaufmännischer Verband für weibliche Angestellte, Verlin.
Die heute für das Handelsgewerbe seit dem 1. Juli 1892
geltenden Sonntagsruhe-Bestimmungen sind unmittelbar auf eine
im Jahrzehnt 1881—1891 namentlich in der Reichshauptstadt
energisch betriebene Agitation von Handlungsgehilfen zurück
zuführen. Wir setzen die Geschichte der Bewegung sowie den
Wortlaut des Gesetzes als bekannt voraus und beschränken uns
auf eine Kritik des gegenwärtigen Zustandes.
Außer am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage, für
die völlige Sonntagsruhe Vorschrift ist, können Gehilfen im
Handelsgewerbe au Sonntagen 5 Stunden beschäftigt werden,
deren Verteilung auf die Tageszeiten unter Berücksichtigung der
für den Gottesdienst freizuhaltenden Zeit von der Ortspolizei
behörde vorgenommen wird. Durch Ortsstatut kann eine kürzere
Arbeitszeit eingeführt werden, andererseits kann aber nach
§ 105 s G.O. die höhere Verwaltungsbehörde für einzelne Orte
und Geschäftszweige eine längere Verkaufszeit zulassen. Ebenso
ist die Beschäftigung an den 4 Sonntagen vor Weihnachten bis
zu 10 Stunden erlaubt, wenn nicht die zuständige Behörde