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Stadt
Königsberg i. Pr.
Magdeburg
Mainz
Memel
München
Reutlingen
Siegen
Stettin
Stralsund
Thorn
Traben
Weimar
Wiesbaden
Arbeitszeit
Engrosgeschäfte Detailgeschäfte
Sommer Winter Sommer Winter
Allgemeine Ausnahmen
8—9 3 / 4 , 12-2
6—9
7—9 oder 11—1
11—2
8-9 V.
11—1
7—9, 11—1
7—9, 8-9,
11—1 11—2
10- 2 (Juni u. Juli ganz verboten)
7-8%, 11—3
> ^
(Ji
1:
D-
11—3
7-9%, 7-9%,
7-9%,
12—1
12—2
12-1
12-2
7-9,
7-9,
7-9,
7—9,
11—1
11—2
11-1
11—2
8-9, 11—2
11—4
8-10, 12—1
8-9%, H%—1
Zollhaus b. Wies
baden
10-4
Sebnitz i. S.
10%-!%
io%-iy 2 , ii-iyj
27,-4% 2%-4%
Leipzig
W 11-1
verboten
außer für Lebens-
Mittelgeschäfte (11—2)
Elberfeld
verboten
11—2
Frankfurt a. M.
verböten
für Lebensmiitelgeschäfte
7-9%,
für alle übrigen 11—1
Mannheim
verboten
Zigarrengeschäfte 8—9,
11—5, Kolonialwaren
7—9,11—1, alle übrigen
Waren 8—9,11-3
Nürnberg
verböten
verboten
außer in Lebens
mittelgeschäften (7—9,
11-1)
Osfenbach a. M.
verböten
Lebensmittel
u. Blumen 7—9,
10%-1, Fleisch
waren 6—9,11—1,
Konditor
waren 8—9 11—3,
Zigarren u. Tabak
10%—3%
Jur Kleinhandel mit Fleisch, Wurst, Vorkostwaren
5(6)—9%, 12—1 (2), mit Back- und Konditorwaren
6(6)-9 3 / 4 , 12—1 (2), 4—5, mit Kolonialwaren,
Tabak, Zigarren, Bier, Mineralwasser 6 (7)—9 3 / 4 ,
12-1 (2), mit Milch 5—9%, 12—2, 4-5, mit
mit Blumen 7—9%, 12—2, mit Fischen und Roheis
6 (7)—9 3 / 4 , 12—1 (2). Die eingeklammerten Zahlen
bedeuten die Winterverkaufszeit.
Für Handel mit Eß- u. Trinkwaren, Materialwaren,
Drogen, Blumen, Zigarren, Parfümerien, Eis und
für das Verkehrsgewerbe 7—9,11—2.
Für Lebensmittel, Genußmittel, Blumen 10—3 o-
Milch bis 7 Uhr abends, auch Juni und Juli.
Bäckereien 6-9 3 / 4 , 12—3.
Lebensmittel 6-8%, 11-12, 3-4.
Jeder Angestellte im Großhandel darf nur jeden 4.
Sonntag beschäftigt werden.
Im Speditionsgewerbe und zur Besprechung des
Prinzipals mit dem Reisenden in Fabrik- u. EngroS-
geschäften von 11—1 gestattet, in Detailgeschäften
für Lebensmittel 7—9, 11—2.
In den mit der Frachtschtffahrt verbundenen kauf
männischen Arbeiten, im Großhandel mit Juwelen,
Metallen (außer Eisen) in baumwollenen und halb
wollenen Schnittwaren Beschäftigungszeit 11—1.
Jedem Angestellten muß jeweils der zweite Sonntag
sreigegeben werden.
Angestellte in Rhedereien und Speditionsgeschäften,
denen die mit der Frachtschiffährt verbundenen Ar
beiten obliegen, des Großhandels mit Getreide, der
Fabriken landwirtschaftlicher Maschinen dürfen von
10—12 Uhr beschäftigt werden, doch muß jeder Ge
hilfe jeden 2. Sonntag frei haben. Im Großhandel
mit Hopfen und mit inländischem Tabak ist Be
schäftigung nur während der Einkaufszeit von 10 bis
12 gestattet.
Beschäftigung im Großhandel nur an höchstens 5
Sonntagen im Jahre für 2 Stunden gestattet, bei
nachgewiesenem Bedürfnis 4 Stunden, in Detail
geschäften nur an 4 Sonntagen vor Weihnachten
(11-8).
In Großhandlungen und Fabriken, falls Bedürfnis
nachgewiesen, Beschäftigung bis zu 12 Sonntagen
von 8—9 gestattet.