Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Stadt 
Königsberg i. Pr. 
Magdeburg 
Mainz 
Memel 
München 
Reutlingen 
Siegen 
Stettin 
Stralsund 
Thorn 
Traben 
Weimar 
Wiesbaden 
Arbeitszeit 
Engrosgeschäfte Detailgeschäfte 
Sommer Winter Sommer Winter 
Allgemeine Ausnahmen 
8—9 3 / 4 , 12-2 
6—9 
7—9 oder 11—1 
11—2 
8-9 V. 
11—1 
7—9, 11—1 
7—9, 8-9, 
11—1 11—2 
10- 2 (Juni u. Juli ganz verboten) 
7-8%, 11—3 
> ^ 
(Ji 
1: 
D- 
11—3 
7-9%, 7-9%, 
7-9%, 
12—1 
12—2 
12-1 
12-2 
7-9, 
7-9, 
7-9, 
7—9, 
11—1 
11—2 
11-1 
11—2 
8-9, 11—2 
11—4 
8-10, 12—1 
8-9%, H%—1 
Zollhaus b. Wies 
baden 
10-4 
Sebnitz i. S. 
10%-!% 
io%-iy 2 , ii-iyj 
27,-4% 2%-4% 
Leipzig 
W 11-1 
verboten 
außer für Lebens- 
Mittelgeschäfte (11—2) 
Elberfeld 
verboten 
11—2 
Frankfurt a. M. 
verböten 
für Lebensmiitelgeschäfte 
7-9%, 
für alle übrigen 11—1 
Mannheim 
verboten 
Zigarrengeschäfte 8—9, 
11—5, Kolonialwaren 
7—9,11—1, alle übrigen 
Waren 8—9,11-3 
Nürnberg 
verböten 
verboten 
außer in Lebens 
mittelgeschäften (7—9, 
11-1) 
Osfenbach a. M. 
verböten 
Lebensmittel 
u. Blumen 7—9, 
10%-1, Fleisch 
waren 6—9,11—1, 
Konditor 
waren 8—9 11—3, 
Zigarren u. Tabak 
10%—3% 
Jur Kleinhandel mit Fleisch, Wurst, Vorkostwaren 
5(6)—9%, 12—1 (2), mit Back- und Konditorwaren 
6(6)-9 3 / 4 , 12—1 (2), 4—5, mit Kolonialwaren, 
Tabak, Zigarren, Bier, Mineralwasser 6 (7)—9 3 / 4 , 
12-1 (2), mit Milch 5—9%, 12—2, 4-5, mit 
mit Blumen 7—9%, 12—2, mit Fischen und Roheis 
6 (7)—9 3 / 4 , 12—1 (2). Die eingeklammerten Zahlen 
bedeuten die Winterverkaufszeit. 
Für Handel mit Eß- u. Trinkwaren, Materialwaren, 
Drogen, Blumen, Zigarren, Parfümerien, Eis und 
für das Verkehrsgewerbe 7—9,11—2. 
Für Lebensmittel, Genußmittel, Blumen 10—3 o- 
Milch bis 7 Uhr abends, auch Juni und Juli. 
Bäckereien 6-9 3 / 4 , 12—3. 
Lebensmittel 6-8%, 11-12, 3-4. 
Jeder Angestellte im Großhandel darf nur jeden 4. 
Sonntag beschäftigt werden. 
Im Speditionsgewerbe und zur Besprechung des 
Prinzipals mit dem Reisenden in Fabrik- u. EngroS- 
geschäften von 11—1 gestattet, in Detailgeschäften 
für Lebensmittel 7—9, 11—2. 
In den mit der Frachtschtffahrt verbundenen kauf 
männischen Arbeiten, im Großhandel mit Juwelen, 
Metallen (außer Eisen) in baumwollenen und halb 
wollenen Schnittwaren Beschäftigungszeit 11—1. 
Jedem Angestellten muß jeweils der zweite Sonntag 
sreigegeben werden. 
Angestellte in Rhedereien und Speditionsgeschäften, 
denen die mit der Frachtschiffährt verbundenen Ar 
beiten obliegen, des Großhandels mit Getreide, der 
Fabriken landwirtschaftlicher Maschinen dürfen von 
10—12 Uhr beschäftigt werden, doch muß jeder Ge 
hilfe jeden 2. Sonntag frei haben. Im Großhandel 
mit Hopfen und mit inländischem Tabak ist Be 
schäftigung nur während der Einkaufszeit von 10 bis 
12 gestattet. 
Beschäftigung im Großhandel nur an höchstens 5 
Sonntagen im Jahre für 2 Stunden gestattet, bei 
nachgewiesenem Bedürfnis 4 Stunden, in Detail 
geschäften nur an 4 Sonntagen vor Weihnachten 
(11-8). 
In Großhandlungen und Fabriken, falls Bedürfnis 
nachgewiesen, Beschäftigung bis zu 12 Sonntagen 
von 8—9 gestattet.
	        
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