Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Verband  Deutscher  Handlungsgehülfen  zu  Leipzig.

Gelegentlich  der  Beratungen,  die  im  Jahre  1899  in  der
16.  Reichstagskommission  über  Abänderung  der  Gewerbeordnung
stattfanden,  wurde  von  einem  Kommissionsmitglied  ein  Antrag
auf  Abänderung  des  §  105  b  gestellt,  um  eine
Erweiterung  der  Sonntagsruhe
herbeizuführen.
Damals  erklärte  der  Vertreter  der  Regierung  nach  dem
Kommissionsbericht  (Drucks,  des  Reichstags  Nr.  393,  1898/99):
Bevor  an  Änderungen  und  Erweiterungen  der  Sonntagsruhe-Bestimmungen ­
  herangetreten  werden  könne,  feien  umfangreiche ­
  Erhebungen  über  die  Notwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit
der  angeregten  Änderungen  erforderlich.  Auch  sei  es  durchaus
nicht  angängig,  die  Änderungen  von  Punkt  zu  Punkt  vorzunehmen, ­
  je  nachdem  hier  und  da  Klagen  und  Wünsche  mehr  oder
weniger  lebhaft  vorgebracht  würden,  sondern  es  müsse  dann  das
gesamte  Gebiet  der  Sonntagsruhe-Bestimmungen  einheitlich  auf
seine  Revisionsbedürftigkeit  nachgeprüft  werden.
Der  Kommissionsbericht  enthält  dann  weiter  die  Stelle:
Im  Anschluß  an  diese  Ausführungen  gab  der  Vertreter  der
verbündeten  Regierungen  die  Zusicherung,  daß  Erhebungen  über
die  Revisionsbedürftigkeit  der  Sonntagsruhe-Bestimmungen  in
die  Wege  geleitet  werden  sollten,  nach  deren  Abschluß  dem  Reichstage ­
  ein  entsprechender  Gesetzentwurf  zugehen  würde.
Bei  der  Beratung  des  Etats  des  Reichsamts  des  Innern
hat  nun  neuerdings  Staatssekretär  Graf  v.  Posadowsky  die  Erklärung ­
  abgegeben,  daß  im  Reichsamt  des  Innern  Vorarbeiten
für  eine  neue  Regelung  der  Sonntagsruhe  im  Werke  feien  und
das  Resultat  derselben  im  Laufe  der  nächsten  Tagung  dem  Reichstage ­
  vorgelegt  werden  sollte.
Nach  den  von  unserem  Verbände  gemachten  Erfahrungen
            
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