Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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ausgeschlossen.  Aber  vielfach  kann  innerhalb  dieser  Zeit  nur  mit
großer  Schwierigkeit  die  kirchliche  Pflicht  erfüllt  werden.  In
Breslau  z.  B.  und  an  vielen  anderen  Plätzen  sind  für  die  Beschäftigung ­
  im  Handelsgewerbe  die  Stunden  von  7—9  und  von
11—2  Uhr  freigegeben;  die  dazwischenliegenden  Stunden  von
9—11  Uhr  werden  durch  den  Hauptgottesdienst  fast  ganz  ausgefüllt, ­
  so  daß  ein  Angestellter,  der  es  mit  seinen  religiösen  wie
mit  seinen  geschäftlichen  Pflichten  ernst  nimmt,  Mühe  hat,  rechtzeitig ­
  zum  Gottesdienst  und  rechtzeitig  wieder  zum  Geschäft  zu
kommen,  namentlich  wenn  letzteres  weiter  von  der  Kirche  entfernt ­
  liegt.  Das  ist  aber  in  großen  Städten  häufig  der  Fall.
Dabei  bleibt  ihm  meistens  nicht  einmal  soviel,  um  außerdem  noch
einen  Imbiß  einzunehmen.  Will  er  diesem  Zwiespalt  aus  dem
Wege  gehen,  so  kann  er  dieses  nur  erreichen,  wenn  er  schon  um
6  Uhr  des  Morgens  den  Frühgottesdienst  besucht,  so  daß  er  also
an  Sonn-  und  Festtagen  seine  Nachtruhe  noch  früher  beenden
muß  als  an  jedem  anderen  Tage.  Übrigens  gibt  es  viele  kleinere
Orte,  an  denen  ein  Frühgottesdienst  gar  nicht  besteht  und  auch
nicht  eingerichtet  werden  kann.  —  Im  westlichen  Deutschland
liegen  die  Verhältnisse  allerdings  günstiger.
Von  den  geschilderten  Unbequemlichkeiten  und  Konflikten  abgesehen, ­
  wird  man  aber  nicht  leugnen  können,  daß  die  angeführten ­
  Verhältnisse  manche,  die  einen  weniger  gefesteten  Charakter
besitzen,  von  der  regelmäßigen  oder  auch  nur  öfteren  Erfüllung
ihrer  religiösen  Pflichten  abhalten  und  auf  den  Weg  religiöser
Gleichgültigkeit  bringen.
Nach  dieser  Richtung  hin  ist  offenbar  der  Zweck  des  Gesetzes ­
  nur  unvollkommen  erreicht  worden,  wenngleich  wir  auch
freudig  anerkennen  wollen,  daß  dasselbe  vielen  wenigstens  die
Möglichkeit  zum  Besuche  des  Gottesdienstes  an  Sonn-  und  Feiertagen ­
  gegeben  hat.
In  zweiter  Linie  fordern  wir  die  Erweiterung  der  Sonntagsruhe ­
  aus  sozialen  Gründen.  In  dem  vorhin  angeführten,
an  vielen  Orten  sich  wiederholenden  Beispiele  ist  der  Angestellte
von  7  Uhr  morgens  an  auf  dem  Posten.  Tritt  dann  um  2  Uhr
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