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ausgeschlossen. Aber vielfach kann innerhalb dieser Zeit nur mit
großer Schwierigkeit die kirchliche Pflicht erfüllt werden. In
Breslau z. B. und an vielen anderen Plätzen sind für die Beschäftigung
im Handelsgewerbe die Stunden von 7—9 und von
11—2 Uhr freigegeben; die dazwischenliegenden Stunden von
9—11 Uhr werden durch den Hauptgottesdienst fast ganz ausgefüllt,
so daß ein Angestellter, der es mit seinen religiösen wie
mit seinen geschäftlichen Pflichten ernst nimmt, Mühe hat, rechtzeitig
zum Gottesdienst und rechtzeitig wieder zum Geschäft zu
kommen, namentlich wenn letzteres weiter von der Kirche entfernt
liegt. Das ist aber in großen Städten häufig der Fall.
Dabei bleibt ihm meistens nicht einmal soviel, um außerdem noch
einen Imbiß einzunehmen. Will er diesem Zwiespalt aus dem
Wege gehen, so kann er dieses nur erreichen, wenn er schon um
6 Uhr des Morgens den Frühgottesdienst besucht, so daß er also
an Sonn- und Festtagen seine Nachtruhe noch früher beenden
muß als an jedem anderen Tage. Übrigens gibt es viele kleinere
Orte, an denen ein Frühgottesdienst gar nicht besteht und auch
nicht eingerichtet werden kann. — Im westlichen Deutschland
liegen die Verhältnisse allerdings günstiger.
Von den geschilderten Unbequemlichkeiten und Konflikten abgesehen,
wird man aber nicht leugnen können, daß die angeführten
Verhältnisse manche, die einen weniger gefesteten Charakter
besitzen, von der regelmäßigen oder auch nur öfteren Erfüllung
ihrer religiösen Pflichten abhalten und auf den Weg religiöser
Gleichgültigkeit bringen.
Nach dieser Richtung hin ist offenbar der Zweck des Gesetzes
nur unvollkommen erreicht worden, wenngleich wir auch
freudig anerkennen wollen, daß dasselbe vielen wenigstens die
Möglichkeit zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Feiertagen
gegeben hat.
In zweiter Linie fordern wir die Erweiterung der Sonntagsruhe
aus sozialen Gründen. In dem vorhin angeführten,
an vielen Orten sich wiederholenden Beispiele ist der Angestellte
von 7 Uhr morgens an auf dem Posten. Tritt dann um 2 Uhr
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