Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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nachmittags  —  eine  Verspätung  bis  zu  1 / i  Stunde  kann  in
vielen  Fällen  mit  in  Betracht  gezogen  werden  —  der  Schluß
ein,  so  kann  man  rechnen,  daß  der  Betreffende  vor  3  Uhr  seine
Mittagsmahlzeit  nicht  beendet  hat.  Häufig  wird  sich  nach  der
vorausgegangenen  anstrengenden  Tätigkeit  der  Woche  auch  ein
Ruhebedürfnis  geltend  machen.  Für  solche  Leute  beginnt  also
der  Sonntag  —  von  der  religiösen  Erbauung  am  Morgen  abgesehen ­
  —  erst  gegen  4  Uhr  nachmittags,  was  ohne  weiteres  als
zu  spät  bezeichnet  werden  darf.  Denn  der  Sonntag  soll  doch
nicht  allein  dem  körperlichen  Ruhebedürfnis  des  Menschen  dienen,
sondern  ebenso  sehr  auch  der  Erfrischung  und  Erhebung  von  Geist
und  Gemüt.  —  In  den  Sommermonaten  ist  es  um  4  Uhr  freilich
noch  möglich,  einen  mehrstündigen  Spaziergang  zu  unternehmen;
im  Winterhalbjahre  aber  beginnt  um  diese  Stunde  schon  die
Dämmerung.
Der  vorstehend  geschilderte  Zustand,  wo  also  um  2  Uhr
nachmittags  vollständige  Sonntagsruhe  eintritt,  ist  aber  noch  nicht
der  schlimmste.  Es  gibt  zahlreiche  Orte,  namentlich  in  Sachsen,
Bayern,  Württemberg  und  Baden,  in  welchen  die  gesetzliche
Höchstarbeitszeit  von  5  Stunden  —  teils  mit  einer,  teils  sogar
mit  mehreren  Unterbrechungen  —  so  angeordnet  ist,  daß  sie  bis
3,  4,  5,  ja  6  Uhr  und  darüber  dauert.  (Vgl.  „Die  Sonntagsruhe ­
  im  Handelsgewerbe"  2.  Teil:  Wie  das  Gesetz  ausgeführt
wird.  Verlag  der  Berufsgenossenschaft  Deutschnationaler  Handlungsgehilfenverband ­
  jjur.  Person  Hamburgs  S.  85  u.  f.)  In  anderen
Orten  sind  mit  Zustimmung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
auf  Grund  des  8  105  s  der  Gewerbeordnung  vielfache  Ausnahmen
von  der  5  stündigen  Höchstarbeitszeit  zuungunsten  der  Angestellten
getroffen.
Bei  Schaffung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
Sonntagsruhe  hat  man  unzweifelhaft  die  Ansicht  gehabt,  die
Gemeinden  zu  einer  weitergehenden  Einschränkung  der  Arbeitszeit
an  Sonn-  und  Feiertagen,  als  solche  im  Gesetz  festgelegt  worden
ist,  zu  veranlassen;  deshalb  räumte  man  ihnen  das  Recht  ein,
für  den  Fall  solcher  Einschränkungen  die  Stunden,  während
            
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