Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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welcher  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  durch  Ortsstatut  zu
bestimmen.  Auch  die  Äußerungen  des  damaligen  preußischen
Handelsministers  Freiherrn  von  Berlepsch  lassen  dieses  erkennen.
Er  führte  in  der  Reichstagssitzung  vom  15.  Februar  1891
folgendes  aus:  „Die  Regierungen  sind  der  Meinung,  daß  es
in  der  Tat  eine  ganze  Reihe  von  Ortschaften  gibt,  in  denen  es
unbedingt  zulässig,  ja  sogar  notwendig  ist,  die  Beschäftigung  durch
Ortsstatut  noch  mehr  einzuschränken."  Und  weiter  sagte  der
Minister  in  der  Sitzung  vom  5.  Mai  desselben  Jahres:  „Allerdings ­
  werde  ich  Anweisungen  dahin  ergehen  lassen,  daß  auf
Grund  des  Gesetzes  auf  möglichste  Sonntagsruhe  hingewirkt
werde.  Nimmt  man  in  das  Gesetz  die  Bestimmung  auf,  daß
ortsstatutarische  Regelung  dieses  Gegenstandes  eintreten  soll,  so
übernimmt  man  damit  auch  die  Pflicht,  diese  Bestinimung  nach
Möglichkeit  durchzuführen,  und  die  Behörden  werden  das  in
Preußen  und  den  anderen  deutschen  Staaten  verwirklichen."
Auch  diese  Absicht  der  Gesetzgeber  ist  nur  zu  einem  sehr
geringen  Teile  erreicht  worden.  Es  sind  doch  verhältnismäßig
recht  wenige  Orte,  in  welchen  die  Arbeitszeit  an  Sonn-  und
Feiertagen  auf  weniger  als  5  Stunden  festgesetzt  ist,  und  unter
diesen  befinden  sich  wieder  noch  solche  mit  4'/ 2  ständiger  Arbeitszeit, ­
  die  einer  Einschränkung  wohl  kaum  noch  gleichzuachten
ist.  —  Da  die  ortsstatutarische  Regelung  also  nicht  in  dem  erwünschten ­
  und  erhofften  Umfange  eingetreten  ist,  so  ergibt  sich
hieraus  die  Notwendigkeit  weitergehender  gesetzlicher  Vorschriften.
Diese  Notwendigkeit  erachten  wir  drittens  für  gegeben  aus
sanitären  Gründen  und  Gründen  der  öffentlichen
Wohlfahrt.  Hierfür  berufen  wir  uns  auf  das  folgende  Zeugnis
des  4.  internationalen  Kongresses  für.  Gesundheitspflege  im
Jahre  1882  in  Genf:
„Der  menschliche  Organismus  ist  so  eingerichtet,  daß  er  von
7  Tagen  je  einen  zur  Erholung  von  leiblicher  und  geistiger  Arbeit
bedarf.  Der  wöchentliche  Erholungstag  ist  dem  Menschen  um  so
notwendiger,  je  anstrengender,  je  einförmiger  die  Arbeit  und  je
mehr  dieselbe  mit  gesundheitsschädlichen  Einflüssen  verbunden  ist.
            
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