Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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—  zur  Herbeiführung  und  Förderung  gesetzgeberischer  Schritte
schon  bisher  ausgeübt  hab
In  einer  Eingabe  des  Deutschen  Verbandes  Kaufmännischer
Vereine  vom  12.  Dezember  1890  (diesem  Verbände  gehörten  damals ­
  45  Vereine  mit  rund  57  000  Mitgliedern  an,  wovon  30  000
auf  unsern  Verein  entfielen)  haben  wir  uns  an  der  Forderung
einer  Reichsenquete  über  die  soziale  Lage  des  deutschen  Kaufmannsstandes ­
  beteiligt  und  im  Punkt  li  dieser  Forderungen  auch
eine  Untersuchung  über  die  gewährte  Sonntagsruhe  beantragt.
Aus  einer  Eingabe,  die  unser  Verein  unterm  21.  Dezember
1891  an  den  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  gerichtet
hat,  möchten  wir  die  Eingangsworte  hervorheben:
„Von  jeher  ist  die  unterzeichnete  Verwaltung  für
eine  Beschränkung  derSonntagsarbeitiu  den  kaufmännischen ­
  Geschäften  eingetreten.  Auf  Grund  der  von
ihr  gemachten  Erhebungen  und  Erfahrungen  erachtet  sie  es  auch
für  die  hiesigen  eigenartigen  Geschüstsverhältnisse,  —  die  von  dem
gewaltigen  Schiffahrts-  und  sonstigen  Verkehre,  sowie  von  der  Lage
Hamburgs  unmittelbar  zwischen  den  nicht  zum  Hamburger  Gebiete
gehörigen  Städten  Altona-Ottensen  und  Wandsbek,  allerdings
wesentlich  abhängig  sind,  —  durchaus  für  empfehlenswert,  die  laut
Gesetz  zulässige  5  ftünbige  Sonntagsarbeit  in  kaufmännischen  Geschäften ­
  aus  höchstens  3  Stunden  zu  beschränken.
„Für  unbedingt  nötig  hält  sie  es  ferner,  daß  behördlicherseits
die  Tageszeit,  bis  zu  der  die  Sonntagsarbeit  höchstens  ausgedehnt
werden  darf,  derart  festgesetzt  wird,  daß  der  Sonntagnachmittag ­
  frei  bleibt."
Zum  Schlüsse  wird  der  dringenden  Bitte  Ausdruck  gegeben:
„Daß  in  Hamburg  alle  kaufmännischen  Geschäfte  an  Sounund
  Festtagen  —  mit  den  im  Gesetze  vorgeschriebenen  Ausnahmen
—  spätestens  1  Uhr  nachmittags  geschlossen  werden  müssen;  und
daß  Handlungsgehilfen  und  Lehrlinge  an  den  bezeichneten  Tagen
nicht  über  drei  Stunden  hinaus  beschäftigt  werden  dürfen."
In  der  Jahresversammlung  des  Deutschen  Verbandes  Kaufmännischer ­
  Vereine  vom  6.  bis  8.  Juni  1891  in  Braunschweig
            
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