Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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(damaliger  Bestand  des  Verbandes  50  Vereine  mit  rund  62000
Mitgliedern,  worunter  unser  Verein  mit  34000  Mitgliedern)
stimmten  wir  einer  Resolution  folgenden  Wortlautes  zu:
„Die  Jahresversammlung  des  Deutschen  Verbandes  Kaufmännischer ­
  Vereine  erkennt  dankend  an,  daß  in  dem  neuen  §  105  b
der  Gewerbeordnung  ein  Anfang  mit  der  gesetzlichen  Regelung
der  kaufmännischen  Sonntagsruhe  gemacht  ist.  Sie  fordert  nunmehr ­
  alle  kaufmännischen  Vereine  auf,  in  ihren  Bezirken  energisch
für  die  möglichste  Beschränkung  der  kaufmännischen  Sonntagsarbeit ­
  durch  Ortsstatut  zu  wirken.  Die  Versammlung
richtet  ferner  die  dringende  Bitte  an  die  zuständigen  Landes-Zentralbehörden,
  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Gemeinden  von  der
ihnen  statutarisch  gegebenen  Befugnis  zur  weiteren  Beschränkung
der  kaufmännischen  Sonntagsarbeit  einen  möglichst  ausgiebigen ­
  Gebrauch  machen  und  daß  die  von  demVerbote
  der  Sonntagsarbeit  vorgesehenen  Ausnahmen
nach  Möglichkeit  beschränkt  werden."
In  der  Resolution  dieses  Verbandes,  die  auf  der  Jahresversammlung ­
  am  12.  Juni  1892  in  Köln  gefaßt  wurde  (Stand
70  Vereine  mit  rund  78000  Angehörigen,  darunter  unsere  Mitglieder ­
  mit  38  800),  wurde  dem  Bedauern  Ausdruck  gegeben,  daß
durch  die  Verwaltungen  der  Gemeinden  und  Kommunalverbände
bisher  kein  größerer  Gebrauch  von  der  weitergehenden
statutarischen  Beschränkung  der  kaufmännischen  Sonntagsarbeit ­
  gemacht  worden  ist,  und  die  Verbandsvereine  wurden  aufgefordert, ­
  je  nach  Lage  ihrer  örtlichen  Verhältnisse
mit  Entschiedenheit  für  die  statutarische  Regelung
weiter  zu  wirken.
Aus  der  Eingabe,  die  der  Deutsche  Verband  Kaufmännischer
Vereine  am  15.  Oktober  1895  an  das  Reichsamt  des  Innern
ergehen  ließ,  ist  zu  ersehen,  daß  eine  erneute  Stellungnahme
des  Verbandes  zur  Frage  der  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe ­
  auf  dem  am  10.  und  11.  Juni  1895  in  Mainz  stattgehabten ­
  Verbandstage  in  der  Weise  vollzogen  wurde,  daß
folgender  Beschluß  einstimmig  zur  Annahme  gelangte:
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