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(damaliger Bestand des Verbandes 50 Vereine mit rund 62000
Mitgliedern, worunter unser Verein mit 34000 Mitgliedern)
stimmten wir einer Resolution folgenden Wortlautes zu:
„Die Jahresversammlung des Deutschen Verbandes Kaufmännischer
Vereine erkennt dankend an, daß in dem neuen § 105 b
der Gewerbeordnung ein Anfang mit der gesetzlichen Regelung
der kaufmännischen Sonntagsruhe gemacht ist. Sie fordert nunmehr
alle kaufmännischen Vereine auf, in ihren Bezirken energisch
für die möglichste Beschränkung der kaufmännischen Sonntagsarbeit
durch Ortsstatut zu wirken. Die Versammlung
richtet ferner die dringende Bitte an die zuständigen Landes-Zentralbehörden,
darauf hinzuwirken, daß die Gemeinden von der
ihnen statutarisch gegebenen Befugnis zur weiteren Beschränkung
der kaufmännischen Sonntagsarbeit einen möglichst ausgiebigen
Gebrauch machen und daß die von demVerbote
der Sonntagsarbeit vorgesehenen Ausnahmen
nach Möglichkeit beschränkt werden."
In der Resolution dieses Verbandes, die auf der Jahresversammlung
am 12. Juni 1892 in Köln gefaßt wurde (Stand
70 Vereine mit rund 78000 Angehörigen, darunter unsere Mitglieder
mit 38 800), wurde dem Bedauern Ausdruck gegeben, daß
durch die Verwaltungen der Gemeinden und Kommunalverbände
bisher kein größerer Gebrauch von der weitergehenden
statutarischen Beschränkung der kaufmännischen Sonntagsarbeit
gemacht worden ist, und die Verbandsvereine wurden aufgefordert,
je nach Lage ihrer örtlichen Verhältnisse
mit Entschiedenheit für die statutarische Regelung
weiter zu wirken.
Aus der Eingabe, die der Deutsche Verband Kaufmännischer
Vereine am 15. Oktober 1895 an das Reichsamt des Innern
ergehen ließ, ist zu ersehen, daß eine erneute Stellungnahme
des Verbandes zur Frage der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe
auf dem am 10. und 11. Juni 1895 in Mainz stattgehabten
Verbandstage in der Weise vollzogen wurde, daß
folgender Beschluß einstimmig zur Annahme gelangte:
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