Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

70 
560 
80 Bezirken und 120 einzelnen Mitgliedern, darunter 82 Bei 
sitzern der Kaufmannsgerichte, umfaßt) ist als Anlage beigefügt. 
Unter Berücksichtigung der eingegangenen Antworten geben 
wir unsere Ansichten und Forderungen dahin kund: 
Zunächst kann festgestellt werden, daß durch die getroffenen 
Bestimmungen die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe auch da 
zur Anerkennung gekommen ist, wo man sie anfangs als einen 
schädigenden Eingriff oder als eine Unbequemlichkeit aufgenommen 
hat — nämlich beim Geschäftsinhaber und beim Publikum —. 
Es wird uns aus verschiedenen Orten bestätigt, daß die Laden 
inhaber selbst eine Erweiterung der Sonntagsruhe wünschen und 
daß sich andererseits das Publikum an die Einschränkung der 
Verkaufsgelegenheit gewöhnt hat und seine Einkäufe mehr an 
den Wochentagen zu machen pflegt. 
Wenn sich die überwiegende Mehrzahl unserer Antwortgeber 
dahin ausgesprochen hat, daß sich die vorhandenen Vorschriften 
gut bewährt haben, so soll damit nur gesagt sein, daß die Sonn 
tagsruhe schon so weit, wie sie jetzt besteht, als eine Wohltat 
empfunden wird. — Neben dieser Anerkennung kommt aber auch 
der Wunsch zum Ausdruck, daß die Mängel des Gesetzes, die 
sich aus der Praxis ergeben haben, beseitigt werden. 
Vor allem hat der Umstand, daß die Ausführung des § 105 d 
der Gewerbeordnung den ortsstatutarischen Vorschriften einen zu 
großen Spielraum läßt, zu einer bedenklichen Vielgestaltigkeit 
geführt. Es muß als ein offenbarer Mißstand bezeichnet werden, 
daß in der Zeit von 4^ Uhr morgens bis abends 9 Uhr 
— mit Ausnahme der Kirchzeit — an allen nur möglichen Tages 
stunden das Personal in den Ladengeschäften zur Arbeit heran 
gezogen wird. 
So liegt uns z. B. eine Verordnung vor, in der für die 
verschiedenen Branchen folgende Verkaufsstunden festgesetzt sind: 
von 4 x / 2 —91/2, von 5— 9V a , von 7—9% Uhr vorm. 
von lV/„—2, von 6—9, von 5—9 Uhr nachm. 
Als besonderer Übelstand ist es zu betrachten, daß das Offen 
halten der Läden vielfach vor und nach Beendigung des Gottes-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.