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80 Bezirken und 120 einzelnen Mitgliedern, darunter 82 Bei
sitzern der Kaufmannsgerichte, umfaßt) ist als Anlage beigefügt.
Unter Berücksichtigung der eingegangenen Antworten geben
wir unsere Ansichten und Forderungen dahin kund:
Zunächst kann festgestellt werden, daß durch die getroffenen
Bestimmungen die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe auch da
zur Anerkennung gekommen ist, wo man sie anfangs als einen
schädigenden Eingriff oder als eine Unbequemlichkeit aufgenommen
hat — nämlich beim Geschäftsinhaber und beim Publikum —.
Es wird uns aus verschiedenen Orten bestätigt, daß die Laden
inhaber selbst eine Erweiterung der Sonntagsruhe wünschen und
daß sich andererseits das Publikum an die Einschränkung der
Verkaufsgelegenheit gewöhnt hat und seine Einkäufe mehr an
den Wochentagen zu machen pflegt.
Wenn sich die überwiegende Mehrzahl unserer Antwortgeber
dahin ausgesprochen hat, daß sich die vorhandenen Vorschriften
gut bewährt haben, so soll damit nur gesagt sein, daß die Sonn
tagsruhe schon so weit, wie sie jetzt besteht, als eine Wohltat
empfunden wird. — Neben dieser Anerkennung kommt aber auch
der Wunsch zum Ausdruck, daß die Mängel des Gesetzes, die
sich aus der Praxis ergeben haben, beseitigt werden.
Vor allem hat der Umstand, daß die Ausführung des § 105 d
der Gewerbeordnung den ortsstatutarischen Vorschriften einen zu
großen Spielraum läßt, zu einer bedenklichen Vielgestaltigkeit
geführt. Es muß als ein offenbarer Mißstand bezeichnet werden,
daß in der Zeit von 4^ Uhr morgens bis abends 9 Uhr
— mit Ausnahme der Kirchzeit — an allen nur möglichen Tages
stunden das Personal in den Ladengeschäften zur Arbeit heran
gezogen wird.
So liegt uns z. B. eine Verordnung vor, in der für die
verschiedenen Branchen folgende Verkaufsstunden festgesetzt sind:
von 4 x / 2 —91/2, von 5— 9V a , von 7—9% Uhr vorm.
von lV/„—2, von 6—9, von 5—9 Uhr nachm.
Als besonderer Übelstand ist es zu betrachten, daß das Offen
halten der Läden vielfach vor und nach Beendigung des Gottes-