Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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80  Bezirken  und  120  einzelnen  Mitgliedern,  darunter  82  Beisitzern ­
  der  Kaufmannsgerichte,  umfaßt)  ist  als  Anlage  beigefügt.
Unter  Berücksichtigung  der  eingegangenen  Antworten  geben
wir  unsere  Ansichten  und  Forderungen  dahin  kund:
Zunächst  kann  festgestellt  werden,  daß  durch  die  getroffenen
Bestimmungen  die  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  auch  da
zur  Anerkennung  gekommen  ist,  wo  man  sie  anfangs  als  einen
schädigenden  Eingriff  oder  als  eine  Unbequemlichkeit  aufgenommen
hat  —  nämlich  beim  Geschäftsinhaber  und  beim  Publikum  —.
Es  wird  uns  aus  verschiedenen  Orten  bestätigt,  daß  die  Ladeninhaber ­
  selbst  eine  Erweiterung  der  Sonntagsruhe  wünschen  und
daß  sich  andererseits  das  Publikum  an  die  Einschränkung  der
Verkaufsgelegenheit  gewöhnt  hat  und  seine  Einkäufe  mehr  an
den  Wochentagen  zu  machen  pflegt.
Wenn  sich  die  überwiegende  Mehrzahl  unserer  Antwortgeber
dahin  ausgesprochen  hat,  daß  sich  die  vorhandenen  Vorschriften
gut  bewährt  haben,  so  soll  damit  nur  gesagt  sein,  daß  die  Sonntagsruhe ­
  schon  so  weit,  wie  sie  jetzt  besteht,  als  eine  Wohltat
empfunden  wird.  —  Neben  dieser  Anerkennung  kommt  aber  auch
der  Wunsch  zum  Ausdruck,  daß  die  Mängel  des  Gesetzes,  die
sich  aus  der  Praxis  ergeben  haben,  beseitigt  werden.
Vor  allem  hat  der  Umstand,  daß  die  Ausführung  des  §  105  d
der  Gewerbeordnung  den  ortsstatutarischen  Vorschriften  einen  zu
großen  Spielraum  läßt,  zu  einer  bedenklichen  Vielgestaltigkeit
geführt.  Es  muß  als  ein  offenbarer  Mißstand  bezeichnet  werden,
daß  in  der  Zeit  von  4^  Uhr  morgens  bis  abends  9  Uhr
—  mit  Ausnahme  der  Kirchzeit  —  an  allen  nur  möglichen  Tagesstunden ­
  das  Personal  in  den  Ladengeschäften  zur  Arbeit  herangezogen ­
  wird.
So  liegt  uns  z.  B.  eine  Verordnung  vor,  in  der  für  die
verschiedenen  Branchen  folgende  Verkaufsstunden  festgesetzt  sind:
von  4 x / 2 —91/2,  von  5—  9V a ,  von  7—9%  Uhr  vorm.
von  lV/„—2,  von  6—9,  von  5—9  Uhr  nachm.
Als  besonderer  Übelstand  ist  es  zu  betrachten,  daß  das  Offenhalten ­
  der  Läden  vielfach  vor  und  nach  Beendigung  des  Gottes-
            
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