Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Mittagsarbeitszeit  mit  Beendigung  vor  dem  Gottesdienst  als
genügendes  Zugeständnis.
Zahlreiche  Klagen  sind  hinsichtlich  der  Überwachung  der
bestehenden  Vorschriften  laut  geworden.  —  Es  kann  kein  Zweifel
darüber  herrschen,  daß  die  Tätigkeit  der  Polizeibehörden  in  dieser
Richtung  nicht  ausreicht.  Welchen  Wert  kann  eine  Revision
haben,  die  vorher  dem  betr.  Geschäfte  angesagt  wurde?  Daß
dieses  vorkommt,  ist  uns  wiederholt  berichtet  worden.  —  Die
unteren  Polizeiorgane  erscheinen  für  die  Überwachung  ungeeignet,
weshalb  mehrfach  der  Wunsch  geäußert  worden  ist,  Handelsinspektoren ­
  mit  der  Kontrolle  zu  betrauen.
Eine  Verbesserung  der  Sonntagsruhe,  in  dem  von  uns  vorgetragenen ­
  Sinne  versprechen  wir  uns  nur  von  einer  reichsgesetzlichen ­
  Regelung  und  werden  es  daher  mit  Freuden  begrüßen,
wenn  die  Gesellschaft  für  Soziale  Reform  dahin  mitwirken  wollte,
daß  der  Reichstag  und  die  maßgebenden  Behörden  die  Gewerbeordnung ­
  entsprechend  ändern  und  alle  die  Bestimmungen  daraus
entfernen,  welche  bisher  geeignet  waren,  eine  Durchbrechung  der
Sonntagsruhe  zu  ermöglichen.
Es  gibt  kaum  ein  größeres  Gut,  das  wir  mehr  zu  verteidigen
hätten  und  das  unserem  Volke  in  sittlicher  und  gesundheitlicher
Wirkung  so  segensreich  sein  kann,  als  die  Sonntagsruhe.
Hamburg,  den  22.  Mai  1905.
Verein  für  Handlungs-Commis  von  1858.
(Kaufmännischer  Verein.)

Anlage.  '

Verein  für  Handlungs-Commis  von  1858  (Kaufmännischer  Verein)
in  Hamburg.
Das  als  Ergebnis  der  Umfrage  über  die  Bewährung  der  bestehenden ­
  Sonntagsruhe  und  über  etwaig  e  Wünsche  zu  deren
            
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