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Abänderung empfangene Material bietet manchen interessanten Anhaltspunkt,
wir dürfen deshalb auf dasselbe etwas näher eingehen.
Frage 1. „Wie haben sich die bestehenden Vorschriften der Gewerbeordnung
in bezug auf die Sonntagsruhe bewährt?"
a) Läden:
Die Antworten teilen sich in 5 Gruppen:
Als unzureichend, oder gleichbedeutend damit, wurden diebestehenden
Vorschriften beurteilt von 19 Bezirken,
7 einzelnen Mitgliedern,
zusammen 26.
Aus den Begründungen dieser Antworten seien die nachstehenden hervorgehoben:
Der Bezirksverein einer größeren Residenzstadt schreibt:
„Die Vorschriften bezüglich einer Festsetzung der Arbeitsstunden
sollten durch das Reich einheitlich getroffen und nicht den Ortsbehörden
überlassen werden."
Aus einer mittelgroßen Fabrikstadt:
„Die geteilte Geschäftszeit von 8 1 / 2 —9 1 / 2 und dann wieder von
11 7s—1 Uhr ist eine für alle Angestellte höchst unbequeme."
Der Bezirksverein einer Großstadt Sachsens bemerkt:
„Es fehlt an Einheitlichkeit; hier sind die Läden bis 2 Uhr geöffnet,
in den Vorstädten teilweise bis 4 Uhr. Die Bestimmungen haben
Verbesserungen gebracht, sich aber nicht bewährt, weil den Gemeinden
zu viel Freiheit in der Auslegung des Gesetzes gelassen ist."
Von einer rheinischen Stadt wird berichtet:
„Es wird von den Angestellten, namentlich in den Sommermonaten,
als Mißstand empfunden, daß durch die Ladeneröffnung
nach der Kirchzeit und Schluß um 2 Uhr der Sonntag zum größten
Teil verloren geht. — Es wird deshalb angeregt, eine einheitliche Regelung
wenigstens innerhalb der einzelnen Provinzen zu treffen." —
Als „allgemein bewährt" findet die II. Gruppe die Sonntagsruhe.
Es sind dies 9 Bezirke und
8 einzelne Mitglieder
zusammen 17.
Auch hier werden Wünsche auf Erweiterung der Sonntagsruhe ausgesprochen.
So heißt es aus einer oldenburgischen Stadt: „Im allgemeinen bewährt,
doch könnten die Berkaufsstunden wesentlich gekürzt werden, da
nur wenige Firmen die gesetzlichen Stunden voll ausnützen."