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474—476. Appreturs- und LosuiigS-Verfahren.
Im Zwischenverkehre mit den Zollvereinsstaaten ist das Maximum des beim
Bleichen der Leinengarne zulässigen Gewichtsverlustes auf 30% festgesetzt, welches
im Grenzverkehre bei den im bearbeiteten Zustande zur Wiederausfuhr gestellten
Garnen unberücksichtigt gelassen werden kann. (Vdgb. 1857, Nr. 13.)
5. Aemter, welche zu dem Zollverfahren ermächtiget sind.
475. Zur Vornahme des Zollverfahrens zum Behufe der Ein- oder
Ausfuhr sind ermächtiget:
1. über Weide- und Arbeitsvieh, dann Mahlgegenstände die Nebenzoll
ämter II. Classe;
2. über die zur Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung einzuführen
den Waaren in der Regel nur diejenigen Aemter, welche zur Einfuhrverzol-
lung dieser Waaren nach Gattung und Menge befugt sind;
3. über die auf ungewissen Verkauf auszuführenden Waaren die Haupt-
zollämter H. Classe.
Andere Aemter dürfen Losungswaaren nur dann dem Zollverfahren
unterziehen, wenn die Waare von der Art ist, daß dieselbe bei dem Amte
sowol in die Ein- als Ausfuhrverzollung genommen werden kann.
(§. 27 ». 30 V. B. ; tz. 272 A. U„ §. 176 A. U.)
Zur Ein- und Ausgangs-Abfertigung der Waarenmuster sind
jene Zollämter ermächtiget, welche zur Verzollung der bezüglichen
Waaren nach Gattung und Menge befugt sind.
Vtg. v. 11. Dez. 1866, Schlßprot. z. Art. 14; Btg. 1867, Nr. 3; Vtg. v.
14. Juli 1868, Schlßprot. z. Art. III.
6. Aemter, über welche der Kücktritt zu geschehen hat.
476. Weide- oder Arbeitsvieh, Mahlgegenstände, Appretur-
und Losungs - Waaren müssen über dasjenige Amt zurücktreten,
welches bei der Einfuhr oder Ausfuhr derselben das Zollverfahren
vorgenommen hat, dasselbe mag sich an der Grenze oder im In
nern befinden. (§. 32 V. B., §. 177 A. u.)
Vtg. v. 23. April 1867, Schlßprot. zu Art. X.; Vtg. v. 9. März 1868,
Schlßprot. Z. 5; Vtg. v. 14. Juli 1868, Schlßprot. zu Art. III.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind
1. Losungswaaren. Deren Rückkehr kamt über jedes Zollamt statt
finden , das zur Anweisung derjenigen Waarengattung ermächtigt ist, zu
welcher dieselben gehören.
Hat das Amt, über welches die Waaren in das Zollgebiet zurückkehren,
nicht selbst das für die Ausfuhr auf ungewissen Verkauf vorgeschriebene Ver
fahren gepflogen, so müssen dieselben an dieses Amt mit Beobachtung der für
die Anweisung ausländisch unverzollter Waaren bestehenden Bestimmungen
angewiesen werden. (§. 32 V. V., §. 273 A. u., g. 177 A. 11.)
2. Die in Zahl 474, Abs. 4 litt. e, f, g erwähnten Ge
genstände. — Die zollfreie Wiedereinlassung derselben kann bei
einem jeden mit ausreichenden Amtöbefugnissen versehenen Zoll-
amte des Gebietes der Versendung in Anspruch genommen werden-