Full text: Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

Tarif-Nr. 
Warenbenennung 
Ver 
zollungs- 
Einheit 
Zollsatz 
in 
Francs 
346 
Becken und Vorhänge ans reiner oder gemischter Wolle, auch gestickt, jedoch 
ohne Beimengung von Seide, Gold- oder Silberfäden, vergoldeten oder ver 
silberten Metallfäden 
100 kfl 
300'— 
347 
Zu Tarif-Nr. 338—346. Wollene Stoffe, Wirkwaren, Posamenteriewaren, Schale, 
Decken, u. dgl., in welchen Verzierungen aus Seide, aus goldenen, silbernen, ver 
goldeten oder versilberten Metallfäden in Form von Knospen, Blumen, Sternchen 
u. dgl. eingewebt oder eingewirkt sind, werden außer dem in den vorangehenden 
Tarifnummern festgesetzten Zolle noch mit einem Zuschläge von 60% verzollt. 
In derselben Weise werden diese Erzeugnisse auch dann verzollt, wenn die 
Seidenfäden, oder die genannten Metalldrfthte sich durch die ganze Länge der 
Schuß- oder Kettenfäden ziehen, und diese Fäden nicht mehr als 20% der gesamten 
Fäden des Stoffes oder der Waren ausmaohen. 
Wollwaren, welche mehr als 20% seidene, goldene, silberne, vergoldete oder 
versilberte Metallfäden enthalten, werden nach der Tarifklasse XXI. verzollt. 
Waren der Tarif-Nr. 342—346 in Verbindung mit unechten leonischen Drähten 
zahlen noch einen Zuschlag von 60% zum Zolle der entsprechenden Tarifnummern. 
Filz, im Stück oder abgepaßt, gewöhnlicher, ungefärbt oder in einer Farbe gefärbt 
11 
100-- 
348 
Hieher gehören Hutstumpen aus Filz, nicht fassoniert. Gewöhnlicher Filz, 
mit 2 oder mehreren Farben gefärbt, wird nach Tarif-Nr. 349 verzollt. 
Waren aus ordinärem Filz, gefärbt oder nicht 
11 
130'— 
349 
Hieher gehören: Filzsohlen, Filzschuhe ohne Ledersohle, Filz zum Filtrieren, 
Überzüge und Futterale für Waffen etc. 
Filz für Teppiche, gefärbt oder bedruckt, im Stück oder abgepaßt 
11 
150'— 
350 
Feiner Filz in allen Farben für Industriezwecke 
11 
75- 
351 
Filzwaren, feine, mit Ausnahme von Hüten 
11 
200'— 
352 
Hüte aus Filz, Biberhaaren oder anderen Materialien, mit Ausnahme der Strohhüte: 
a) nicht garniert (Hutformen) 
11 
150’— 
h) garniert, aber ohne Blumen oder sonstigen Aufputz 
11 
400'- 
c) geputzt mit Blumen und sonstigem Aufputz 
11 
600-— 
d) Zylinder und Claques, garniert oder nicht 
11 
550- — 
e) Fez, mit oder ohne Quaste 
11 
250’— 
f) militärische Kopfbedeckungen und andere Uniformhüte 
450 — 
353 
Ad lit. h). Hutschnüre und Hutbänder für Herrenhüte und Bänder für Matrosen 
mützen werden nicht als Aufputz, sondern als Zugehör zur Garnierung angesehen. 
Ad lit. c). Hüte, welche mit Pelzwerk überzogen sind, ohne das Ansehen 
einer konfektionierten Pelzware zu haben, werden wie garnierte Hüte verzollt. 
Ad lit. e). Als Fez mit Quasten werden bloß jene angesehen, deren Quasten 
nicht abnehmbar sind, wie die gewöhnlichen Fez für Frauen und Kinder. Die 
Quasten für Männerfez werden als Posamenterie je nach dem Material, aus dem sie 
vorfertigt sind, verzollt. 
Gewebte und gewirkte Stoffe aus Roßhaar und anderen tierischen Haaren, vom 
Schweif und Mähne, rein oder in Verbindung mit anderen Textilstoffen 
11 
200'— 
Hieher gehören auch Siebboden aus Roßhaar.
	        
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