Tarif-Nr.
Warenbenennung
Ver
zollungs-
Einheit
Zollsatz
in
Francs
346
Becken und Vorhänge ans reiner oder gemischter Wolle, auch gestickt, jedoch
ohne Beimengung von Seide, Gold- oder Silberfäden, vergoldeten oder ver
silberten Metallfäden
100 kfl
300'—
347
Zu Tarif-Nr. 338—346. Wollene Stoffe, Wirkwaren, Posamenteriewaren, Schale,
Decken, u. dgl., in welchen Verzierungen aus Seide, aus goldenen, silbernen, ver
goldeten oder versilberten Metallfäden in Form von Knospen, Blumen, Sternchen
u. dgl. eingewebt oder eingewirkt sind, werden außer dem in den vorangehenden
Tarifnummern festgesetzten Zolle noch mit einem Zuschläge von 60% verzollt.
In derselben Weise werden diese Erzeugnisse auch dann verzollt, wenn die
Seidenfäden, oder die genannten Metalldrfthte sich durch die ganze Länge der
Schuß- oder Kettenfäden ziehen, und diese Fäden nicht mehr als 20% der gesamten
Fäden des Stoffes oder der Waren ausmaohen.
Wollwaren, welche mehr als 20% seidene, goldene, silberne, vergoldete oder
versilberte Metallfäden enthalten, werden nach der Tarifklasse XXI. verzollt.
Waren der Tarif-Nr. 342—346 in Verbindung mit unechten leonischen Drähten
zahlen noch einen Zuschlag von 60% zum Zolle der entsprechenden Tarifnummern.
Filz, im Stück oder abgepaßt, gewöhnlicher, ungefärbt oder in einer Farbe gefärbt
11
100--
348
Hieher gehören Hutstumpen aus Filz, nicht fassoniert. Gewöhnlicher Filz,
mit 2 oder mehreren Farben gefärbt, wird nach Tarif-Nr. 349 verzollt.
Waren aus ordinärem Filz, gefärbt oder nicht
11
130'—
349
Hieher gehören: Filzsohlen, Filzschuhe ohne Ledersohle, Filz zum Filtrieren,
Überzüge und Futterale für Waffen etc.
Filz für Teppiche, gefärbt oder bedruckt, im Stück oder abgepaßt
11
150'—
350
Feiner Filz in allen Farben für Industriezwecke
11
75-
351
Filzwaren, feine, mit Ausnahme von Hüten
11
200'—
352
Hüte aus Filz, Biberhaaren oder anderen Materialien, mit Ausnahme der Strohhüte:
a) nicht garniert (Hutformen)
11
150’—
h) garniert, aber ohne Blumen oder sonstigen Aufputz
11
400'-
c) geputzt mit Blumen und sonstigem Aufputz
11
600-—
d) Zylinder und Claques, garniert oder nicht
11
550- —
e) Fez, mit oder ohne Quaste
11
250’—
f) militärische Kopfbedeckungen und andere Uniformhüte
450 —
353
Ad lit. h). Hutschnüre und Hutbänder für Herrenhüte und Bänder für Matrosen
mützen werden nicht als Aufputz, sondern als Zugehör zur Garnierung angesehen.
Ad lit. c). Hüte, welche mit Pelzwerk überzogen sind, ohne das Ansehen
einer konfektionierten Pelzware zu haben, werden wie garnierte Hüte verzollt.
Ad lit. e). Als Fez mit Quasten werden bloß jene angesehen, deren Quasten
nicht abnehmbar sind, wie die gewöhnlichen Fez für Frauen und Kinder. Die
Quasten für Männerfez werden als Posamenterie je nach dem Material, aus dem sie
vorfertigt sind, verzollt.
Gewebte und gewirkte Stoffe aus Roßhaar und anderen tierischen Haaren, vom
Schweif und Mähne, rein oder in Verbindung mit anderen Textilstoffen
11
200'—
Hieher gehören auch Siebboden aus Roßhaar.