Full text : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

346

Becken  und  Vorhänge  ans  reiner  oder  gemischter  Wolle,  auch  gestickt,  jedoch
ohne  Beimengung  von  Seide,  Gold-  oder  Silberfäden,  vergoldeten  oder  versilberten ­
  Metallfäden

100  kfl

300'—

347

Zu  Tarif-Nr.  338—346.  Wollene  Stoffe,  Wirkwaren,  Posamenteriewaren,  Schale,
Decken,  u.  dgl.,  in  welchen  Verzierungen  aus  Seide,  aus  goldenen,  silbernen,  vergoldeten ­
  oder  versilberten  Metallfäden  in  Form  von  Knospen,  Blumen,  Sternchen
u.  dgl.  eingewebt  oder  eingewirkt  sind,  werden  außer  dem  in  den  vorangehenden
Tarifnummern  festgesetzten  Zolle  noch  mit  einem  Zuschläge  von  60%  verzollt.
In  derselben  Weise  werden  diese  Erzeugnisse  auch  dann  verzollt,  wenn  die
Seidenfäden,  oder  die  genannten  Metalldrfthte  sich  durch  die  ganze  Länge  der
Schuß-  oder  Kettenfäden  ziehen,  und  diese  Fäden  nicht  mehr  als  20%  der  gesamten
Fäden  des  Stoffes  oder  der  Waren  ausmaohen.
Wollwaren,  welche  mehr  als  20%  seidene,  goldene,  silberne,  vergoldete  oder
versilberte  Metallfäden  enthalten,  werden  nach  der  Tarifklasse  XXI.  verzollt.
Waren  der  Tarif-Nr.  342—346  in  Verbindung  mit  unechten  leonischen  Drähten
zahlen  noch  einen  Zuschlag  von  60%  zum  Zolle  der  entsprechenden  Tarifnummern.
Filz,  im  Stück  oder  abgepaßt,  gewöhnlicher,  ungefärbt  oder  in  einer  Farbe  gefärbt

11

100--348



Hieher  gehören  Hutstumpen  aus  Filz,  nicht  fassoniert.  Gewöhnlicher  Filz,
mit  2  oder  mehreren  Farben  gefärbt,  wird  nach  Tarif-Nr.  349  verzollt.
Waren  aus  ordinärem  Filz,  gefärbt  oder  nicht

11

130'—

349

Hieher  gehören:  Filzsohlen,  Filzschuhe  ohne  Ledersohle,  Filz  zum  Filtrieren,
Überzüge  und  Futterale  für  Waffen  etc.
Filz  für  Teppiche,  gefärbt  oder  bedruckt,  im  Stück  oder  abgepaßt

11

150'—

350

Feiner  Filz  in  allen  Farben  für  Industriezwecke

11

75-351



Filzwaren,  feine,  mit  Ausnahme  von  Hüten

11

200'—

352

Hüte  aus  Filz,  Biberhaaren  oder  anderen  Materialien,  mit  Ausnahme  der  Strohhüte:
a)  nicht  garniert  (Hutformen)

11

150’—

h)  garniert,  aber  ohne  Blumen  oder  sonstigen  Aufputz

11

400'-c)

  geputzt  mit  Blumen  und  sonstigem  Aufputz

11

600-—

d)  Zylinder  und  Claques,  garniert  oder  nicht

11

550-  —

e)  Fez,  mit  oder  ohne  Quaste

11

250’—

f)  militärische  Kopfbedeckungen  und  andere  Uniformhüte

450  —

353

Ad  lit.  h).  Hutschnüre  und  Hutbänder  für  Herrenhüte  und  Bänder  für  Matrosenmützen ­
  werden  nicht  als  Aufputz,  sondern  als  Zugehör  zur  Garnierung  angesehen.
Ad  lit.  c).  Hüte,  welche  mit  Pelzwerk  überzogen  sind,  ohne  das  Ansehen
einer  konfektionierten  Pelzware  zu  haben,  werden  wie  garnierte  Hüte  verzollt.
Ad  lit.  e).  Als  Fez  mit  Quasten  werden  bloß  jene  angesehen,  deren  Quasten
nicht  abnehmbar  sind,  wie  die  gewöhnlichen  Fez  für  Frauen  und  Kinder.  Die
Quasten  für  Männerfez  werden  als  Posamenterie  je  nach  dem  Material,  aus  dem  sie
vorfertigt  sind,  verzollt.
Gewebte  und  gewirkte  Stoffe  aus  Roßhaar  und  anderen  tierischen  Haaren,  vom
Schweif  und  Mähne,  rein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Textilstoffen

11

200'—

Hieher  gehören  auch  Siebboden  aus  Roßhaar.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.