40
Tarif-Nr,
Warenbenennung
Ver
zollungs-
Einheit
Zollsatz
in
Francs
366
Baumwollgewebe, gebleicht oder einfarbig gefärbt nach dem Weben, einfach
oder geköpert, mit Ausnahme der besonders benannten
100 leg
90 —
367
Hieher gehören: Gebleichte Baumwollgewebe: Madapolam, Kalikot, Drillich,
Servietten und Tischtücher, nicht abgepaßt, gesteifte Mousselines, Kanevas,
Cambridge und alle anderen ähnlichen im Stück mit einer Farbe gefärbten Gewebe.
Reine Baumwollgewebe, aus mit einer oder mehreren Farben gefärbtem Garn
gewebt
11
100---
368
Hieher gehören: Die „Makatlik“ und „Aladja“ genannten Gewebe, Kattun,
Oxford, leichter und schwerer Futterbarchent (Demikotton) und andere dergl.
Gewebe, ein- oder mehrfarbig gewebt.
Baumwollstoffe: Barchent, Kalmuk, Flanell und Pique, bedruckte Baumwollstoffe
(Indiennes), mit und ohne Glanz; Perkal und Kreton, bedruckte Taschen
tücher und Decken, nicht abgepaßte, Rips und andere dergl. bedruckte
Stoffe
11
110-—
369
Dünne, glatte und gestickte Stoffe, gebleicht oder nicht, gefärbt oder bedruckt,
mit Ausnahme von Tüll und Spitzen .
11
150--
370
Hieher gehören: Gaze und Tarlatan, Battist, Linon, Etamin, Savachponrs und
Tinzoufs, Milinos, Mousselins, Tulbent etc., Gewebe, verziert mit Streifen oder Leisten,
sogenannte ,,ungarische Gewebe“, gebleicht oder nicht, ebenso auch Taschentücher,
Halstücher, Baumwollmadras, Schleiertücher etc., verfertigt aus denselben Stoffen,
mit Ausnahme der bedruckten Kopftücher („Yasma“).
Bedruckte Kopftücher, genannt „Yasma“, aller Art
11
300'—
371
Diese Kopftücher, bestickt, mit Fransen versehen, oder mit Posamenteriebesatz
werden nach dieser Tarif-Nr. mit einem Zuschlag von 50% verzollt.
Baumwollener Samt und Plüsch aller Art . . ;
11
200 1 —
372
Fertige Vorhänge, Decken, Tücher, Hand- und Leintücher und dergleichen, gefärbt
oder nicht, auch in Verbindung mit Fäden aus unedlen Metallen oder anderen
vegetabilischen Spinnstoffen
11
150'—
373
Schale, Gürtel, Turbane jeder Art zur Kopfbedeckung
11
175 - —
374
Wirk- und Strickwaren aus Baumwolle, nicht zusammengenäht
11
300’—
375
Hieher gehören: Strümpfe und Socken, Gamaschen, Handschuhe, Trikots,
Unterhosen, Leibchen, Hauben, Kapuzen, Mantillen, Schale, Kinderschuhe,
auch verziert mit anderen Materialien, wie: Knöpfen, Bändern, u. dgl., voraus
gesetzt, daß letztere zum Gebrauche der Ware notwendig sind. Wirk- und
Striokwaren, welche genäht, zugeschnitten oder mit Stoffen, Bändern, Posamenterie
etc. verziert sind, sind wie Kleidungen und Putzwaren nach der Tarifklasse XXV
zu verzollen.
Posamenteriewaren
11
225- —
376
Hieher gehören: Litzen, Kordeln, Schnüre, Borten, Fransen, Quasten, Knöpfe
u. dgl., auch in Verbindung mit unvergoldeten und unversilberten Metallfäden.
Posamenteriewaren, aus unechten leonischen Gespinsten, auf Baumwollgarn geflochten,
sind nach dieser Tarifnummer mit einem Aufschläge von 50% zu verzollen.
Spitzen, Tüll, Stickereien aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle mit Bei
mischung von anderen vegetabilischen Spinnstoffen und Metallfäden, mit Aus
nahme von Seide und vergoldeten oder versilberten Metallfäden
11
500'—
Tüll (Bobbinets, Petinets, englischer und französischer Tüll) ist ein Gewebe mit
offenen Maschen, leicht, durchsichtig; er wird auf Bobinet- oder Petinetmaschinen
hergestellt und besteht aus festen Maschen in sechseckiger oder anderer Form.