Full text: Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

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Tarif-Nr, 
Warenbenennung 
Ver 
zollungs- 
Einheit 
Zollsatz 
in 
Francs 
366 
Baumwollgewebe, gebleicht oder einfarbig gefärbt nach dem Weben, einfach 
oder geköpert, mit Ausnahme der besonders benannten 
100 leg 
90 — 
367 
Hieher gehören: Gebleichte Baumwollgewebe: Madapolam, Kalikot, Drillich, 
Servietten und Tischtücher, nicht abgepaßt, gesteifte Mousselines, Kanevas, 
Cambridge und alle anderen ähnlichen im Stück mit einer Farbe gefärbten Gewebe. 
Reine Baumwollgewebe, aus mit einer oder mehreren Farben gefärbtem Garn 
gewebt 
11 
100--- 
368 
Hieher gehören: Die „Makatlik“ und „Aladja“ genannten Gewebe, Kattun, 
Oxford, leichter und schwerer Futterbarchent (Demikotton) und andere dergl. 
Gewebe, ein- oder mehrfarbig gewebt. 
Baumwollstoffe: Barchent, Kalmuk, Flanell und Pique, bedruckte Baumwollstoffe 
(Indiennes), mit und ohne Glanz; Perkal und Kreton, bedruckte Taschen 
tücher und Decken, nicht abgepaßte, Rips und andere dergl. bedruckte 
Stoffe 
11 
110-— 
369 
Dünne, glatte und gestickte Stoffe, gebleicht oder nicht, gefärbt oder bedruckt, 
mit Ausnahme von Tüll und Spitzen . 
11 
150-- 
370 
Hieher gehören: Gaze und Tarlatan, Battist, Linon, Etamin, Savachponrs und 
Tinzoufs, Milinos, Mousselins, Tulbent etc., Gewebe, verziert mit Streifen oder Leisten, 
sogenannte ,,ungarische Gewebe“, gebleicht oder nicht, ebenso auch Taschentücher, 
Halstücher, Baumwollmadras, Schleiertücher etc., verfertigt aus denselben Stoffen, 
mit Ausnahme der bedruckten Kopftücher („Yasma“). 
Bedruckte Kopftücher, genannt „Yasma“, aller Art 
11 
300'— 
371 
Diese Kopftücher, bestickt, mit Fransen versehen, oder mit Posamenteriebesatz 
werden nach dieser Tarif-Nr. mit einem Zuschlag von 50% verzollt. 
Baumwollener Samt und Plüsch aller Art . . ; 
11 
200 1 — 
372 
Fertige Vorhänge, Decken, Tücher, Hand- und Leintücher und dergleichen, gefärbt 
oder nicht, auch in Verbindung mit Fäden aus unedlen Metallen oder anderen 
vegetabilischen Spinnstoffen 
11 
150'— 
373 
Schale, Gürtel, Turbane jeder Art zur Kopfbedeckung 
11 
175 - — 
374 
Wirk- und Strickwaren aus Baumwolle, nicht zusammengenäht 
11 
300’— 
375 
Hieher gehören: Strümpfe und Socken, Gamaschen, Handschuhe, Trikots, 
Unterhosen, Leibchen, Hauben, Kapuzen, Mantillen, Schale, Kinderschuhe, 
auch verziert mit anderen Materialien, wie: Knöpfen, Bändern, u. dgl., voraus 
gesetzt, daß letztere zum Gebrauche der Ware notwendig sind. Wirk- und 
Striokwaren, welche genäht, zugeschnitten oder mit Stoffen, Bändern, Posamenterie 
etc. verziert sind, sind wie Kleidungen und Putzwaren nach der Tarifklasse XXV 
zu verzollen. 
Posamenteriewaren 
11 
225- — 
376 
Hieher gehören: Litzen, Kordeln, Schnüre, Borten, Fransen, Quasten, Knöpfe 
u. dgl., auch in Verbindung mit unvergoldeten und unversilberten Metallfäden. 
Posamenteriewaren, aus unechten leonischen Gespinsten, auf Baumwollgarn geflochten, 
sind nach dieser Tarifnummer mit einem Aufschläge von 50% zu verzollen. 
Spitzen, Tüll, Stickereien aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle mit Bei 
mischung von anderen vegetabilischen Spinnstoffen und Metallfäden, mit Aus 
nahme von Seide und vergoldeten oder versilberten Metallfäden 
11 
500'— 
Tüll (Bobbinets, Petinets, englischer und französischer Tüll) ist ein Gewebe mit 
offenen Maschen, leicht, durchsichtig; er wird auf Bobinet- oder Petinetmaschinen 
hergestellt und besteht aus festen Maschen in sechseckiger oder anderer Form.
	        
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