Full text : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

Gesetz  zur  Anwendung  des  allgemeinen  Zolltarifs.

1.  Die  Zölle  werden  von  den  importierten  Waren,  ohne  Rücksicht  auf  den  Zustand,  in  welchem  sie  eintreffen,
  eingehoben.  Ein  Zollnachlaß  wird  auch  in  Fällen  von  konstatierter  Havarie  nicht  eingeräumt.
2.  Die  spezifischen  Zölle  werden  nach  dem  Nettogewicht  der  Waren  eingehoben.
Die  Bemessung  nach  dem  Bruttogewicht  findet  nur  statt:
a)  wenn  die  Waren  laut  Tarif  einem  Zollsätze  von  10  Francs  oder  darunter  per  100  kg  unterliegen;
h)  wenn  diese  Art  der  Bemessung  im  Tarife  ausdrücklich  bestimmt  ist.
Bruchteile  eines  Kilogramms  werden  bei  Waren,  die  einem  Zolle  bis  zu  10  Frcs.  per  100  kg  brutto
unterliegen,  für  ganze  gerechnet.
3.  Das  Nettogewicht  der  Waren  wird  festgestcllt,  indem  man  von  dem  Bruttogewichte  einen  je  nach
der  Art  der  verwendeten  Emballage  variablen  Prozentsatz  in  Abzug  bringt.  Die  in  Abzug  zu  bringenden
Tarasätze  werden  durch  fürstlichen  Ukas  festgesetzt.
4.  Wenn  eine  nach  dem  Bruttogewicht  zu  verzollende  Ware  in  einer  anderen  als  der  handelsüblichen
Verpackung  eingeführt  wird,  so  schlägt  das  Zollamt  zu  dem  Nettogewicht  der  Ware  das  Gewicht  der  handelsüblichen ­
  Umschließung  und  berechnet  auf  dieser  Basis  die  bezüglichen  Zollsätze.
5.  Für  Emballagen,  die  im  Handelsverkehre  nicht  gebräuchlich  sind  und  den  verpackten  Waren  nicht
entsprechen,  wird  keine  Tara  in  Abrechnung  gebracht.  Solche  Emballagen  werden  nach  der  entsprechenden
Tarifnummer  separat  als  Ware  verzollt.
6.  Waren,  deren  Taxierung  im  General-Zolltarif  nicht  vorgesehen  ist,  und  welche  auch  weder  in  den
Anmerkungen  dazu,  noch  in  dem  alphabetischen  Warenregister  berücksichtigt  sind,  werden  laut  Entscheidung  des
Pinanzministers  denjenigen  Tarifnummern  zugewiesen,  mit  welchen  sie  sowohl  in  Hinsicht  auf  ihre  Erzeugung
als  auch  auf  ihren  Verwendungszweck  die  meiste  Ähnlichkeit  haben.
Der  Finanzminister  erläßt  seine  Entscheidung,  nachdem  er  ein  Gutachten  Uber  die  betreffende  Frage  seitens
der  bei  dem  Finanzministerium  bestehenden  „Faehmänner-Kommission“,  laut  §  95  des  Gesetzes,  betreffend  das
Zollwesen,  eingeholt  hat.
Die  Zuweisung  dieser  Waren  wird  durch  einen  fürstlichen  Ukas  genehmigt  und  in  der  offiziellen  Zeitung
(„Derschawen  Westnik“)  veröffentlicht.
7.  Das  Finanzministerium  hat  ein  alphabetisches  Verzeichnis  herzustellen,  worin  alle  Waren  mit  dem  Hinweis ­
  auf  die  Tarifnummer,  welcher  sie  angehören  und  auf  den  Zollsatz,  dem  sie  unterliegen,  eingeordnet  sind.
Dieses  Verzeichnis  ist  zu  veröffentlichen  und  in  periodischen  Zwischenräumen  zu  komplettieren.
8.  Die  aus  verschiedenen  Materialien  zusammengesetzten  Gegenstände,  ebenso  wie  Gemenge  von  Stoffen,
welche  im  Tarife  nicht  besonders  angeführt  sind,  werden  dem  Zollsätze  des  mit  dem  höchsten  Zolle  belegten
Stoffes  unterworfen,  wenn  zufolge  der  Verbindung  oder  der  Vermengung  mit  dom  wertvolleren  Stoffe  der  Wert  der
Ware  um  30%  oder  mehr  erhöht  wurde.
9.  Rechtstreitigkeiten,  welche  zwischen  den  Importeuren  und  der  Zollbehörde  über  die  Feststellung  der
Art  und  Qualität  der  Waren,  sowie  über  die  Zollgebühren,  denen  sie  unterworfen  sind,  entstehen,  werden  in
Übereinstimmung  mit  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  das  Zoll  wesen  entschieden.  Die  Übertretungen  dieses
Gesetzes  durch  Abgabe  von  falschen  Zolldeklarationen  und  andere  strafbare  üngehörigkeiten  werden  nach  den
Bestimmungen  desselben  Gesetzes  bestraft.
10.  Wenn  in  einem  oder  mehreren  Kolli,  welche  von  einer  und  derselben  Person  zollamtlich  angemeldet ­
  wurden,  auch  wenn  sie  mit  verschiedenen  Zolldeklarationen  versehen  sind,  sich  Waren  befinden,  welche
miteinander  in  Verbindung  gebracht,  einen  ausdrücklich  in  dem  Tarife  genannten  Artikel  bilden,  so  wird  auf
diese  Waren  derjenige  Zoll  angewendet,  der  dem  eigentlichen  kompletten  Gegenstände  entspricht.
            
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