Full text : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

66

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

70

71

72

73

XTIT.  Chemikalien.
Ätznatron  und  Soda  jeder  Art;  Pottasche,  Alaun  jeder  Art,  Ammoninmkarbonat,

Salmiak,  Salmiakgeist  und  Ammoniumsulfat;

grünes  und  blaues  Vitriol

XIY.  Verschiedenes.
Seidenraupeneier,  Maschinen  und  sonstige  Apparate  für  die  Seidenzucht,

Kurz-  und  Quincailleriewaren,  sowie  BUrstenbinderwaren
Hielier  gehören  folgende  Erzeugnisse:  a)  Glasbchänge  für  Luster,  Glasknöpfe
und  -Perlen;  Glasschmelz  und  Glasemailwaren;  h)  feine  Holzwaren,  auch  mit  eingelegter ­
  Arbeit  und  Skulpturen  und  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien  —  ausgenommen ­
  Möbel  aller  Art;  c)  feine  Korbwaren,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien;  d)  Bürstenbinderwaren;  e)  Stroh-  und  Bastwaren,  Strohseile,  Bänder
und  Erzeugnisse  aus  Bast  und  Rinde;  f)  grobe  Bein-  und  Hornwaren:  Knöpfe,
Kämme,  Zigarren-  und  Zigarettenspitzen  etc.;  g)  Fächer,  Regen-  und  Sonnenschirme, ­
  sowie  Kinderspielwaren.  Ferner  gehören  hieher  Knöpfe  und  Kämme
aller  Art.
Falls  diese  Gegenstände  (oder  selbst  irgend  ein  Teil  von  ihnen)  vergoldet
oder  versilbert  sind,  werden  sie  mit  14  Perzent  vom  Werte  verzollt.
Überhaupt  werden  nach  der  Tarif-Nr.  72  nur  jene  Kurz-  und  Quincailleriewaren ­
  verzollt,  welche  nicht  zu  feinen  Bijouterie-  und  Galanteriewaren  gehören,
d.  i.  jene,  welche  nicht  aus  Gold,  Silber  oder  Platin  bestehen,  nicht  im  geringsten
vergoldet  oder  versilbert  und  mit  keinen  Edelsteinen  verbunden  sind.
Alle  anderen  Kurzwaren,  sowie  wertvolle  Erzeugnisse  aller  Art  werden  mit
14  Perzent  vom  Werte  verzollt.
Alle  übrigen  Gegenstände,  im  Tarife  nicht  besonders  benannte

v.  Werte

12%

v.  Werte

frei
12%

14°/
            
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