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Künstliche Düngemittel.
2. Bei feuchten Düngemitteln, hei welchen dieses nicht zu er
reichen ist, hat sich die Vorbereitung auf eine sorgfältige Durch
mischung zu beschränken.
3. Bei Ankunft der Proben ist das Gewicht derselben zu be
stimmen. Die Kostprobe wird in dichtscliließenden Gläsern in einem
kühlen Eaume ein Vierteljahr aufbewahrt, soweit nicht durch be
sondere Verträge mit dem Lieferanten oder sonstige Bestimmungen
etwas anderes festgesetzt ist. 1 )
4. Bei Kohphosphaten und Knochenkohle soll zum Nachweis der
Identität der Wassergehalt bei 105—110° bestimmt werden. Bei Proben,
welche während des Trocknens Ammoniak in irgend welcher Form ver
lieren können, ist dieses außerdem zu bestimmen (vergl. Wasserbestimmung
S. 136).
5. Es ist dahin zu wirken, daß, soweit es sich um die Feststellung
des Gehaltes bei der Kontrolle handelt, den untersuchenden Chemikern
nur sorgfälltig entnommene, in dichtschließenden Glasgefäßen ver
packte Durchschnittsmuster von wenigstens 250—500 g übersandt werden.
6. Das Gewicht der eingesandten Pr oben ist in den Untersuchungs
attesten anzugeben.
7. Bei Stoffen, welche beim Pulvern ihren Wassergehalt ändern,
muß sowohl in der feinen, wie in der groben Substanz der Wassergehalt
bestimmt und das Ergebnis auf den Wassergehalt der ursprünglichen
groben Probe umgereohnet werden.
8. Thomasmehle, in denen dem Augenschein nach gröbere Teile
vorhanden sind, werden durch ein 2 mm-Sieb abgesiebt, die auf dem
Sieb verbleibenden gröberen Teile durch leichtes Zerdrücken auf dem
Siebe verteilt. Die Bestimmung der Phosphorsäure wird in dem durch
das 2 mm-Sieb gefallenen Teil ausgeführt, das Ergebnis unter Berück
sichtigung der groben Teile berechnet.
Die von dem V. internationalen Kongreß für angewandte Chemie vereinbarten Vor
schriften für die Probenahme und Vorbereitung von Proben der Fabrikate und Rohstoffe der
Dünger-Fabrikation für den internationalen Großhandel sind folgende:
a) Probenahme.
1. Unvorschriftsmäßige Proben sind seitens der Untersuchungs-Stationen znrück-
zuweisen. bezw. ist dies auf den Untersuchungs-Attesten zu vermerken.
2. Vorschriftsmäßige Proben sind nur solche, welche auf der letzten Balm- oder
Schiifsstation bei der Entladung in Gegenwart von Zeugen beider Parteien oder durch
einen vereideten Sachverständigen unter Beobachtung nachfolgender Vorschriften ge
nommen sind;
3. Bei Fabrikaten ist aus jedem zehnten Sack, bei loser Verladung von mindestens
10 verschiedenen Stellen Probe mittels Probestechers zu nehmen.
4. Bei Rohstoffen wird jedes fünfzigste Bntladungsgefäß (also 9 %) auf den
Probehaufen gestürzt und wird davon nach der erten Feinung auf mindestens Haselnuß
größe Probe zur Wasserbestimimmg genommen; von der ganz gefeinten Masse wie bei
Fabrikaten zur Gehaltsbestimmung.
5. Die Proben müssen lose in feste, reine und völlig trockne Glasgefäße geschüttet
werden und etwa 300 g Gewicht haben.
6. Es sind mindestens je 3 Proben zu ziehen und luftdicht mit den Siegeln der
Probenehmer zu verschließen.
] ) Landw. Versuchs-Stationen 1893, 42, 135.