Maßregeln für die Düngerkontrolle.
193
wirklich und ganz in Form von Knochenmehl, bezw. Ammoniak, hezw. Salpeter usw.
enthalten.
2. An den Säcken bezw. Behältern sollen deutlich sichtbar die Bezeichnungen der
Düngemittel, welche ihrer Natur nach den vorstehenden Normen entsprechen, zu lesen sein.
Dabei empfiehlt es sich, nur runde Sackge'wichte von 50, 75 oder 100 kg zuzulassen.
3. An den Säcken sollen Garantiezettel angebracht sein, welche genau den Gehalt
an den wertbestimmenden Bestandteilen angeben, nämlich:
a) Bei Superphosphaten den Gehalt an wasserlöslicher Phosphorsäure; falls
die sog. zurückgegangene oder zitratlösliche Phosphorsäure und ferner auch die unlösliche
Phosphorsäure berücksichtigt werden sollen, ist auch deren Gehalt anzugeben. Eine Angabe,
aus welchem Rohstoffe das Superphosphat hergestellt ist, ist nicht erforderlich.
b) Bei Präzipitaten den Gehalt an zitratlöslicher und Gesamt-Phosphorsäure.
c) Bei Thomasphosphatmehl den Gehalt an Gesamt-Phosphorsäure und Peinmehl
oder an zitronensäurelöslicher Phosphorsäure.
d) Bei den Knochenmehlen, bei Pleischdüngerm ehl bezw. Fleischknochenmehl,
sog. Fischguano, den Gehalt an Stickstoff und Phosphorsäure.
e) Bei rohem bezw. gemahlenem Peruguano, Saldanha-Bay-, Ichaboe-Guano
usw., bei Poudrette und Fäkalguano den Gehalt an Stickstoff, Gesamt-Phosphorsäure
und auch den Gehalt an Kali und wasserlöslicher Phosphorsäure, falls die Wertberechnung
der beiden letzten Bestandteile verlangt wird.
f) Bei aufgeschlossenem Peruguano, bei stickstoffhaltigen Super-
Phosphaten den Gehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure, wie auch an
Kali, falls letzteres zu berücksichtigen ist.
Bei Ammoniak-Superphosphaten den Gehalt an Ammoniak-Stickstoff, bei
Salpeter-Superphosphaten denjenigen an Salpeter-Stickstoff, bei Gemischen beider
den Gehalt an Ammoniak- und Salpeter-Stickstoff sowie in allen Füllen den Gehalt an
Wasserlöslicher Phosphorsäure.
g) Chilisalpeter und Ammoniaksalz (sohwefelsaures Ammoniak) unterliegen,
Wenn sie in Original-Verpackung geliefert werden, nicht diesen Bestimmungen; dagegen
’nuß auch bei ihnen, wenn sie in irgend einer Weise zuhereitet werden, neben der Be
zeichnung auch der Gehalt an Stickstoff an den Säcken bezw. Behältern angegeben weiden.
h) Bei Blutmehl, Hornmehl, Ledermehl, Wollstaub und anderen stickstoff
haltigen Düngern ist, wenn sie für den landwirtschaftlichen Verbrauch bestimmt sind, der
behalt an Stickstoff anzugeben. „ ,
i) Bei kalihaltigen Düngemitteln ist der Gehalt an Kali (nicht an schwefel
saurem Kali oder Chlorkalium) anzugeben. ,
k) Bei Superphosphatgips, Phosphatgips ist der Gehalt an löslicher bezw. un-
öslicher Phosphorsäure und Gips anzugeben. , , ,, ,
i■ Ein der Garantie gegenüber nachgewiesener Mindergel a an wer es
Bestandteilen ist nach dem berechneten Werte zu vergüten. Bin etwaiger Ub erschuff des
^ nen wertbestimmenden Bestandteiles darf zugunsten eines gleichzeitig vorkommenden
Jadergehaltes an einem anderen gerechnet werden, und m ril ** vom
Wasserlöslicher Phosphorsäure bis zu 0,5 vom Hundert und von Stickstoff bis zu 0,2o vom
ändert dem Werte nach in dieser Weise in Rechnung ges e wer f“- , ( r
t , M ^ allen Düngemitteln ist eine Abweichung von dem gewährleisteen Gehalte (Lato
j? de ) ^i wasserlöslicher und unlöslicher Phosphorsäure sowie bei Kali bis zu 0 5 vom
Hundert, bei Stickstoff bis zu 0,25 vom Hundert gestattet ohne daß der Abnehmer hierf
£“ e Entschädigung beanspruchen kann. Übersteigt der Mindergehalt diese Zahlen, so
1 a len Fällen der volle Fehlbetrag zu vergüten. , n s i e j m
Ka , Die Gehaltsschwankung (Latitüde) darf nur beansprucht werden, S16 A ™
Kaufverträge ausdrücklich a^sbedungen wurde. Dieselbe fallt aus, sobald eine Aus
b l °bung (Kompensation) in Anspruch genommen wir . o-pstattet (Nach
Bei Verkauf gach Prozenten sind Kompensation und Latitüde nicht glättet (A
Verband deutscher Versuchs-Stationen aufgesteUt n Entwurf von Gmn g
ur D ung er -Kontro 11-Verträge“. Landw. Versuchs-Stationen 189o, 4o, 332.)
B 13
Landwirtschaftliche Stoffe, 3. Auflage. „