SECHSTER TEIL
DIE KRANKENVERSICHERUNG
DER AUSLÄNDER
EINLEITUNG
Soll die Krankenversicherung zur vollen Wirkung für den
einzelnen und die Gesamtheit gelangen, so ist die versicherungs-
rechtliche Gleichstellung der Ausländer mit den Inländern uner-
lässlich. Der Nutzen der Krankenversicherung liegt ja darin,
dass sie dem Arbeiter eine möglichst rasche Wiederherstellung
der Gesundheit ermöglicht und durch Einschränkung der Gefahr
vorzeitiger Arbeitsunfähigkeit und vorzeitigen Todes sowie der
Ansteckungsgefahr dem einzelnen und der Gesamtheit Vorteil
bringt. Der Ausländer ist nun dem von der Krankenversicherung
gedeckten Risiko in gleicher Weise ausgesetzt wie der Inländer.
Dieses Risiko kann selbst bei sehr kurzem Aufenthalt des Aus-
länders im Inlande eintreten.
Tritt dieser Fall ein, so wird man doch einen nichtversicherten
Ausländer aus Gründen der Menschlichkeit nicht ohne Hilfe
lassen können. Die Kosten dafür fallen dann der Allgemeinheit
anheim. Oft genug wird aber die Verpflichtung zur Befriedigung
der Bedürfnisse seiner Familie und die Kostspieligkeit der Arzt-
hilfe den Arbeiter veranlassen, seine Arbeit solange als möglich
fortzusetzen. und erst nach längerer Krankheit den Arzt in An-
spruch zu nehmen. Hierdurch wird natürlich seine Wieder-
herstellung verzögert. Der Heilfaktor greift zu spät ein und das
kann eine längere Dauer der Arbeitsunfähigkeit bedingen. Hin
und wieder werden auch Arbeiter, um wieder zu Verdienst zu
kommen, die Arbeit aufnehmen, bevor sie ausgeheilt sind. Sie
bilden dann vielleicht eine Ansteckungsgefahr für die übrigen
Arbeiter. Das bedeutet eine Vergrösserung des Risikos der Kranken-,
Sterbe- und Invaliditätsversicherung. Die Ausländern verweigerte