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sind von der Rechtsquelle selbst gebildet; die meisten findet sie
vor und verwendet sie bei Formulirung der Rechtssätze theils
ohne, theils mit Umprägung ihres Gehalts. Das Vorstellungs-
gebiet, dem sie entstammen, ist zum beträchtlichsten Theile das
des täglichen Lebens in seinen verschiedenen Richtungen. Zum
andern Theile aber entnimmt sie die Rechtsquelle wieder dem
Rechte, und zwar sowohl anderen bereits von ihr selbst ge-
schaffenen, als auch — und das interessirt uns hier allein — den
aus anderer Quelle geflossenen Rechtssätzen. So wenn das
Reichsrecht, wie es unzählige Male gethan hat, Begriffe verwer-
thete, die schon in dem älteren Rechte der Gliedstaaten eine be-
stimmte Ausgestaltung erfahren hatten. Freilich: ob die Rechts-
quelle solche „fremde“ Rechtsbegriffe genau in derselben Prägung
bei sich eingebürgert, in der sie sich ihr darboten, das ist oft nur
durch mühsame Auslegungsthätigkeit zu ermitteln. Aber möglich
ist jedenfalls, dass sie durch derartige „Reception“ von Rechtsbe-
griffen den Inhalt ihrer Sätze in eine gewisse Abhängigkeit von
{remdem Rechte absichtlich oder unabsichtlich gebracht hat. Ich
brauche nicht zu sagen, dass es sich dabei in alle Wege nicht
am Reception von Rechtssätzen handelt, wennschon die Frage
zelegentlich der Aufnahme fremden Rechts brennend werden
kann.
IL.
Der zweite Gesichtspunkt, aus dem sich die Beziehungen
mehrerer Rechtsordnungen zu einander betrachten lassen, ist
das Verhältniss ihrer Quellen. Ich halte es nicht für über-
Äüssig, nochmals zu wiederholen, dass dieser zweite Standpunkt
den ersten nicht ausschliesst, dass sich vielmehr die beiden Be-
ziehungsarten mannigfach. verschlingen und verschränken können,
ja dass gerade in den wichtigsten Fällen die Beziehung der einen
Rechtsquelle zur anderen nur wegen eines bestimmten Inhalts
ihrer Rechtssätze von wesentlichem Interesse ist.
Nun ist das Verhältniss einer Rechtsquelle zu einer andern
nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn aus rechtlichen
Gründen die eine in einem Abhängigkeitsverhältniss irgend welcher
zegen einen Theil seiner Ausführungen Binding, Handbuch des Strafrechts.
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