Grundsätze für den Handel mit Futtermitteln.
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Zettel oder Aufschrift kenntlich gemacht wird. Zu diesem Zweck haben die den Säcken
aufzuklebenden Zettel (oder Aufschriften) zu enthalten; Namen des Händlers und dessen
Marke, Gewicht des Sackes, Benennung des Futterstoffes, Gehaltsgarantie (in solchen die Nährstoffe
vollständig bezeichnenden, nicht in Buchstaben abgekürzten Benennungen, also Protein,
Fett usw.), Angabe des eventuellen Spielraums oder Ausgleichs, in rotem Querüberdruck;
die Versuchs-Station, unter deren Kontrolle die betr. Firma sich eventuell gestellt hat,
und die Bedingungen, unter welchen die Ermittelung des Gehaltes an den garantierten
Nährstoffen von der betr. Versuchs-Station ausgefiihrt wird.
3. Die Garantie für die wesentlichen, den Wert bestimmenden Nährstoffe bezieht
sich in allen Fällen auf Protein und Fett, auf den Gehalt von Kohlenhydraten nur dann,
wenn die Garantie für Kohlenhydrate ausdrücklich vereinbart wird.
Die Garantie für Protein und Fett ist getrennt für jeden dieser Nährstoffe anzugeben.
Die Garantiezahlen bezeichnen den Mindestgehalt der in dem betreffenden Futtermittel
garantierten Nährstoffe. Grenzzahlen zur Bezeichnung der Garantiezahlen (z, B.
18—20°/ 0 Protein) sind unzulässig.
Für die an den garantierten Werten fehlenden Gehalte ist der Verkäufer verpflichtet,
Entschädigung zu leisten.
Die Entschädigung kann berechnet werden entweder: 1. nach dem Grundsatz des
Ausgleiches oder 2, nach dem Grundsatz des Analysenspielraums (Latitüde).
ad 1. Ausgleich.
Unter Ausgleich ist zu verstehen die Deckung eines etwaigen Mindergehaltes au
einem der garantierten Nährstoffe dem Geldwerte nach durch einen gleichzeitig vorhandenen
Uberschuß eines anderen garantierten Nährstoffes. Als Grenzen sind maßgebend:
Deckung eines Mindergehaltes an Fett bis 1 % in Futtermitteln mit einem garantierten
Fettgehalt bis zu 10 °/ 0 , bis zu 2 °/ 0 bei höheren Gehaltsgarantien;
Deckung eines Mindergehaltes an Protein bis zu 10 ü / 0 des garantierten Proteingehaltes,
im Höohstbetrage bis 3 °/ 0 Protein;
Deckung eines Mindorgehaltes an Kohlenhydraten bezw. stickstofffreien Extraktstoffeu
bis zu 5 °/ n Kohlenhydrate,
Bei einzelnen Futtermitteln bleibt es besonderen schriftlichen Vereinbarungen zwischen
Verkäufer und Käufer bezw. zwischen Verkäufer und landwirtschaftlichen oder genossenschaftlichen
Vereinigungen Vorbehalten, mit Rücksicht auf größere oder geringere Schwankungen
des Gehaltes die angegebenen Ausgleichsgrenzen zu erweitern oder zu verengern.
ad 2. Analysenspielraum.
Ein Analysenspielraum soll nur bewilligt werden, wenn ein solcher zwischen dem
Käufer und Verkäufer vereinbart worden ist, wozu indessen der Vermerk; „vorbehaltlich
des Spielraums“ (Latitüde) genügen soll. Dieser besagt: „daß von dem in den Futtermitteln
enthaltenen Bohprotein bis zu einem Mindergehalt von l 1 / 3 °/ (l , bei Fett bis zu
Va °/o noch keine Entschädigung gewährt werden soll. Übersteigt jedoch der Fehlbetrag
°/ 0 bei Eohprotein oder >/ a °/ 0 bei Fett, so wird der volle Fehlbetrag in Anrechnung
gebracht“.
Wenn die Entschädigung unter Berücksichtigung des Analysenspielraums stattfiudet,
a t der Ausgleich weg, und umgekehrt
Für die Berechnung der Entschädigung wird das Geldwertsverhältnis von 1 Teil
°bprotein zu 1 Teil Rohfett gleichgesetzt.
Der Wert von 1 Teil Kohlenhydraten bezw. stickstofffreien Extraktstoffen wird auf dem
^ege der Differenzrechnung auf Grund der von dem Verbände der landwirtschaftlichen
crsuchs-Stationon auszuführenden Berechnungen festgestcllt (vergl. folgenden Abschnitt).
Für die Berechnung des Wertes bezw. der Entschädigung der mit garantierten Gern
ten in den Handel kommenden Futtermittel kommen nur diejenigen Nährstoffe in Bera
cht, auf welche sich die Garantie erstreckt.
..... ■ ^ er ^ ei1 Futtermittel nach „Prozenten der einzelnen Nährstoffe“ gehandelt, so
a jeder Spielraum und jeder Ausgleich fort.