Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Futtermittel.

5.  Nachweislich  der  Bezeichnung  des  Futtermittels  nicht  entsprechende,  verdorbene,
ungesunde  oder  mit  minderwertigen  Stoffen  untermengte  Ware  ist  vom  Verkäufer  auf  Verlangen ­
  ohne  weiteres  unter  Ersatz  der  dem  Käufer  erwachsenen  Unkosten  zurückzunehmen.
6.  Die  Festsetzung  des  Gehaltes  der  Futtermittel  erfolgt  durch  die  zwischen  Verkäufer ­
  und  Käufer  vereinbarten  Versuchs-Stationen.  Die  zum  Zwecke  der  Untersuchung  an
die  Versuchs-Stationen  zu  sendenden  Proben  sind  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
zu  entnehmen:
Probenahmebestimmungen.
7.  Die  Probenahme  hat  von  dem  Empfänger 1 )  oder  dessen  Beauftragten  an  der  Bahnbezw.
  Wasserstation  oder  innerhalb  dreier  Tage  nacli  dem  Eintreffen  am  Empfangsort  entweder ­
  im  Beisein  eines  Vertreters  des  Lieferers  oder  unter  Mitwirkung  einer  unparteiischen,
mit  diesen  Bedingungen  vorher  bekannt  zu  machenden  Persönlichkeit  nach  folgendem  Verfahren ­
  zu  geschehen:
a)  Bei  Ölkuchen  sind  von  verschiedenen  Stellen  mindestens  12  ganze  Kuchen  zu
entnehmen;  diese  sind  durch  den  vollkommen  gereinigten  Ölkuoheubrecher  oder  auf  sonst
geeignete  Weise  in  etwa  walnußgroße  Stücke  zu  zerschlagen,  und  ist  aus  dieser  zerkleinerten ­
  Masse  nach  ihrer  gründlichen  Mischung  ein  Muster  von  2  kg  zu  entnehmen.
Eine  weitergehende  Zerkleinerung  der  Probe  ist  zu  vermeiden.
b)  Bei  Körnern,  Mehlen,  Kleien  und  dergl.  sind  mittels  eines  geeigneten  Probeziehers, ­
  welcher  in  der  Längsrichtung  der  liegenden  Säcke  einzuführen  ist,  oder,  falls  ein
solcher  nicht  vorhanden  ist,  mittels  eines  Löffels  oder  einer  kleinen  Schaufel  (nicht  mit
der  Hand)  aus  15%  der  Säcke  oder  mehr,  mindestens  aber  aus  5  Säcken  (bei  weniger  als
5  Säcken  aus  jedem  Sack)  Probe  zu  ziehen,  und  zwar  aus  verschiedenen  Schichten  (nicht
lediglich  aus  der  Mitte).
Sollten  diese  Einzelproben  2  kg  wesentlich  überschreiten,  so  sind  dieselben  auf
einem  reinen,  horizontal  ausgebreiteten  Papierbogen  sorgfältig  zu  mischen,  die  Mischung
in  eine  etwa  2—3  cm  dicke  Schicht  auszubreiten  und  ein  entsprechender  Ausschnitt  im
Gewicht  von  2  kg  aus  der  ausgebreiteten  Masse  zur  Probe  heranzuziehen.  Hierbei  ist
besonders  darauf  zu  achten,  daß  auch  die  feineren  Teile,  welche,  wie  z.  B.  Sand,  nach  der
Durchmischung  sich  weniger  in  den  obersten  Schichten  der  ausgebreiteten  Probe,  dagegen
mehr  in  der  untersten,  direkt  das  Papier  berührenden  vorfinden,  nicht  zurückgelassen
werden.  In  der  Probe  vorkommende  Klumpen  und  Zusammenballungen  sind  nicht  zu
zerdrücken.
Nasse  oder  beschädigte  Säcke  sind  von  dieser  Probenahme  auszuschließen,  aus  denselben ­
  ist  vielmehr  eine  gesonderte  Probenahme  zu  bewerkstelligen.  Es  ist  auch  zulässig,
die  vorgeschriebene  Anzahl  Säcke  zu  stürzen,  auf  einer  reinen  Unterlage  den  Inhalt  zu
mischen,  die  Mischung  in  eine  etwa  1  Fuß  hohe  Schicht  zu  formen  und  daraus  au  verschiedenen, ­
  mindestens  20  Stellen  (nicht  vom  Bande)  mittels  einer  Schaufel  in  der  oben
beschriebenen  Weise  Probe  zu  ziehen.
In  wichtigen  Differenzfällen  ist  diese  Art  der  Probenahme  besonders  zu  empfehlen.
Liegt  die  Ware  in  losen  Haufen,  so  ist  sie  ebenfalls  zunächst  in  eine  etwa  1  Fuß
hohe  Schicht  zu  formen  und  daraus,  wie  oben  angegeben,  Probe  zu  ziehen.
c)  Es  sind  von  den  gezogenen  Mustern  3  Teilproben,  jede  von  mindestens  500  g
zu  bilden.  Diese  sind  in  trocknen,  reinen  und  nicht  porösen  Gefäßen  (möglichst  Blechoder ­
  Glasgefäßen)  zu  verpacken,  luftdicht  zu  verschließen,  gemeinschaftlich  zu  versiegeln
und  mit  Inhaltsangabe  zu  versehen.
d)  Es  ist  die  vorstehende  Probeuahmeanweisuug  nebst  Attestformular  vom  Verkäufer
mit  der  Ware  zu  liefern,  in  welchem  Verkäufer  Marke,  Sackzahl,  Gewicht  und  Gehalts-')

  In  einigen  Fällen  läßt  der  Lieferer  im  Einverständnis  mit  dem  Empfänger  jetzt
auch  beim  Abgang  der  Waren  zuverlässige  Proben  durch  einen  vereidigten  Probenehmer
ziehen.  Dieses  Verfahren  dürfte  sich  auch  hier  in  ähnlicher  Weise  wie  bei  den
künstlichen  Düngemitteln  empfehlen,  weil  die  Differenzen  vielfach  in  der  unrichtigen
Probenahme  ihren  Grund  haben  und  die  Empfänger  häufig  nicht  in  der  Lage  sind,  richtige
Proben  zu  entnehmen.
            
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