Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Die  Untersuchung  der  Sämereien.

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Die  3  x  100  Körner  werden  alsdann  5  Stunden  vorgequellt,  hierauf  zur
Keimung  bei  einer  wechselnden  Temperatur  von  20°  (täglich  18  Stunden)  und  30°
(6  Stunden  täglich)  angesetzt.  Am  3.,  5.  (Keimungs-Energie!),  8.,  11.  Tage  werden
die  jeweils  gekeimten  Knäule  in  ein  gemeinsames  zweites  Keimhett  übertragen.
Am  14.  Tage  wird  der  Versuch  mit  der  Feststellung  der  ungekeimten  KnäulCj
sowie  der  von  Jen  gekeimten  gewonnenen,  auf  100  Knäule  und  auf  1  g  der  rohen
Probe  zu  berechnenden  Anzahl  Keimpflanzen  abgeschlossen.
Die  Wasserbestimmung  in  Zucker-  und  Eunkelrübenknäulen  erfolgt  durch
Trocknen  einer  Mittelprobe  von  10—15  g  bei  95—100°  (nicht  höher)  bis  zur
Gewichtsbeständigkeit.
12.  Latitüde.  Der  wahrscheinliche  mittlere  Fehler  einer  Untersuchung  ist
theoretisch  am  kleinsten  bei  hochkeimenden  bezw.  sehr  reinen  Proben  und  nimmt
zu,  wenn  die  Reinheit  bezw.  Keimkraft  bis  50  °/ 0  herabsinkt.  Dem  Gutachten  des
Verbandes  (Hauptversammlung  zu  München,  16.  September  1899)  zufolge  sind  bei
Verwendung  von  je  400  Körnern  zur  Keimkraftprüfung  folgende  Latitüden  zulässig.
a)  Keimkraft-Latitüde;  5  °/ 0  bei  Samen  (aller  Gattungen),  welche  bei  der
Untersuchung  zu  90  und  mehr  Prozent,  dagegen  8  °/ 0  bei  Samen,  welche  zu
50—90  °/ 0  keimen.
b)  Eeinheits-Latitüde:  2  °/ 0  bei  Samen  mit  einer  festgestellten  Reinheit  von
90  und  mehr  Prozenten  und  3%  bei  Samen  mit  einer  Reinheit  unter  90°/ 0 .
c)  Gebrauchs  werts-Latitüde:  6  °/ 0  bei  Samen,  deren  Gebrauchswert  (aus
Reinheit  und  Keimkraft)  90  und  mehr  Prozente  beträgt,  dagegen  9  °/ 0  bei  einem
gefundenen  Gebrauchswert  unter  90  °/ 0 .
Für  Runkel-  und  Zuckerrüben  gelten  vorstehende  Spielräume  nur,  wenn  die
Keimkraft  der  in  den  Knäulen  enthaltenen  Samen  durch  die  nachträgliche  Schnittprobe ­
  bestimmt  wird.
13.  Rechtsgültige  Aufstellung  des  Untersuchuugsberichtes.  Ein  Untersuchungsbericht, ­
  welcher  die  Grundlage  für  Entschädigungsansprüche  bilden  soll,  muß  Angaben ­
  enthalten  über:
a)  die  Ausführung  der  Untersuchung  nach  Maßgabe  der  technischen  Verbandsvorschriften; ­

b)  die  erforderliche  und  tatsächliche  Größe,  den  botanischen  Namen  und  die  Bezeichnung ­
  der  Probe  seitens  des  Einsenders;
c )  Abgangszeit  der  Probe  vom  Orte  des  Einsenders;
4)  Eingang  derselben  in  der  Versuchs-Station;
e )  ob  in  unversehrtem  Behälter  (Musterkapsel,  Glas,  Beutel,  Papierdoppelhülle);
i.)  ob  mit  unverletztem  Siegel;
g)  ob  mit  ordnungsmäßigem  Probeziehungsattest;
h)  Abgangszeit  des  Untersuchungsberichtes.
14.  Schiedsprüfuugen.  Etwaige  Differenzproben  sind  versiegelt  an  den
"Ritzenden  des  Samenprüfungs-Ausschusses  zu  senden,  welcher  je  3  identische
■feilproben  an  zwei  oder  drei  verschiedene  Verbands-Stationen,  ohne  nähere  Angaben
über  deren  Ursprung,  zur  Schiedsuntersuchung  zu  übermitteln  hat.
Die  Entscheidung  Uber  den  Ausfall  der  Schiedsuntersuchung  steht  dem  Verands-Ausschuß ­
  für  Samenprüfungen  zu,  dem  die  Ergebnisse  ohne  Nennung  der
•eteiligten  Stationen  vorgelegt  werden.
Art  der  Ausführung  der  Vorschriften  für  die  Untersuchung.
i  ® u tnahme  der  Mittelprobe,  Probeziehung.  Zur  Entnahme  der  Mittel-Probe
  werden  empfohlen:

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