Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Die Untersuchung der Sämereien. 
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Die 3 x 100 Körner werden alsdann 5 Stunden vorgequellt, hierauf zur 
Keimung bei einer wechselnden Temperatur von 20° (täglich 18 Stunden) und 30° 
(6 Stunden täglich) angesetzt. Am 3., 5. (Keimungs-Energie!), 8., 11. Tage werden 
die jeweils gekeimten Knäule in ein gemeinsames zweites Keimhett übertragen. 
Am 14. Tage wird der Versuch mit der Feststellung der ungekeimten KnäulCj 
sowie der von Jen gekeimten gewonnenen, auf 100 Knäule und auf 1 g der rohen 
Probe zu berechnenden Anzahl Keimpflanzen abgeschlossen. 
Die Wasserbestimmung in Zucker- und Eunkelrübenknäulen erfolgt durch 
Trocknen einer Mittelprobe von 10—15 g bei 95—100° (nicht höher) bis zur 
Gewichtsbeständigkeit. 
12. Latitüde. Der wahrscheinliche mittlere Fehler einer Untersuchung ist 
theoretisch am kleinsten bei hochkeimenden bezw. sehr reinen Proben und nimmt 
zu, wenn die Reinheit bezw. Keimkraft bis 50 °/ 0 herabsinkt. Dem Gutachten des 
Verbandes (Hauptversammlung zu München, 16. September 1899) zufolge sind bei 
Verwendung von je 400 Körnern zur Keimkraftprüfung folgende Latitüden zulässig. 
a) Keimkraft-Latitüde; 5 °/ 0 bei Samen (aller Gattungen), welche bei der 
Untersuchung zu 90 und mehr Prozent, dagegen 8 °/ 0 bei Samen, welche zu 
50—90 °/ 0 keimen. 
b) Eeinheits-Latitüde: 2 °/ 0 bei Samen mit einer festgestellten Reinheit von 
90 und mehr Prozenten und 3% bei Samen mit einer Reinheit unter 90°/ 0 . 
c) Gebrauchs werts-Latitüde: 6 °/ 0 bei Samen, deren Gebrauchswert (aus 
Reinheit und Keimkraft) 90 und mehr Prozente beträgt, dagegen 9 °/ 0 bei einem 
gefundenen Gebrauchswert unter 90 °/ 0 . 
Für Runkel- und Zuckerrüben gelten vorstehende Spielräume nur, wenn die 
Keimkraft der in den Knäulen enthaltenen Samen durch die nachträgliche Schnitt 
probe bestimmt wird. 
13. Rechtsgültige Aufstellung des Untersuchuugsberichtes. Ein Untersuchungs 
bericht, welcher die Grundlage für Entschädigungsansprüche bilden soll, muß An 
gaben enthalten über: 
a) die Ausführung der Untersuchung nach Maßgabe der technischen Verbands 
vorschriften; 
b) die erforderliche und tatsächliche Größe, den botanischen Namen und die Be 
zeichnung der Probe seitens des Einsenders; 
c ) Abgangszeit der Probe vom Orte des Einsenders; 
4) Eingang derselben in der Versuchs-Station; 
e ) ob in unversehrtem Behälter (Musterkapsel, Glas, Beutel, Papierdoppelhülle); 
i.) ob mit unverletztem Siegel; 
g) ob mit ordnungsmäßigem Probeziehungsattest; 
h) Abgangszeit des Untersuchungsberichtes. 
14. Schiedsprüfuugen. Etwaige Differenzproben sind versiegelt an den 
"Ritzenden des Samenprüfungs-Ausschusses zu senden, welcher je 3 identische 
■feilproben an zwei oder drei verschiedene Verbands-Stationen, ohne nähere Angaben 
über deren Ursprung, zur Schiedsuntersuchung zu übermitteln hat. 
Die Entscheidung Uber den Ausfall der Schiedsuntersuchung steht dem Ver 
ands-Ausschuß für Samenprüfungen zu, dem die Ergebnisse ohne Nennung der 
•eteiligten Stationen vorgelegt werden. 
Art der Ausführung der Vorschriften für die Untersuchung. 
i ® u tnahme der Mittelprobe, Probeziehung. Zur Entnahme der Mittel- 
Probe werden empfohlen: 
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