Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Schweinefett. 
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Über weitere in dieser Richtung gemachte Vorschläge, insbesondere auch über 
die Bestimmung der Menge des ausgeschiedenen „Stearins“ vergl. J. Lewkowitsch, 
„Chemische Technologie und Analyse der öle, Fette und Wachse“, Braunschweig, 
Pr. Vieweg & Sohn, 19Q5, 2, 380—384. 
Es empfiehlt sich daher für die Untersuchung des Schweinefettes 
auf Reinheit folgender Untersuchungsgang: 
Man bestimmt von dem zu untersuchenden Schweinefett Refraktometerzahl 
und Verseifungszahl, nötigenfalls auch die Jodzahl, führt ferner auch die 
Halphensche Reaktion auf Baumwollsamenöl (S. 587), die Baudouinsche oder 
Soltsiensche Reaktion auf Sesamöl (S. 586) und die Welmanssche Reaktion auf 
Pflanzenöle (S. 575) aus. Ist alsdann 
a) die Refraktometerzahl verhältnismäßig hoch und tritt eine der Farben 
reaktionen positiv auf, oder ist die Refraktometerzahl niedrig und die Verseifungszahl 
hoch, oder endlich treten bei normalen Refraktometer- und Verseifungszahlen eine 
oder mehrere der Farbenreaktionen positiv ein, so prüft man mittels der Phytosterin- 
und Phytosterinacetat-Probe auf einen Zusatz von Pflanzenfetten aller Art; 
b) die Verseifungszahl normal, sind dagegen die Refraktometerzahl und die 
Jodzahl sehr niedrig, so führt man nötigenfalls die Kristallisationsprobe auf „Talg 
stearin“ aus. 
4. Anhaltspunkte für die Beurteilung von Schweinefett. 
a) Reines Schweinefett enthält nur Spuren von Wasser, Asche usw. Größere 
Mengen von Wasser, ferner Zusätze mineralischer Natur und organische Füllmittel 
außer Fett sind gleichfalls als Verfälschungen zu beanstanden. 
b) Schweinefette, welche die Frischhaltungsmittel Borsäure, Formal- 
dehyd usw. (vergl. oben S. 571) enthalten, sind auf Grund der Bestimmungen des 
undesrates vom 18. Februar 1902 zum „Fleischbeschau-Gesetz“ vom 3. Juni 1900 
z u beanstanden. 
c) Der Zusatz fremder Fette zum Schweinefett ist als Verfälschung zu 
eanstanden. Alle dem Schweineschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fett nicht 
ausschließlich aus Schweinefett besteht, müssen nach dem Gesetz betr. den Verkehr 
unt Butter usw. vom 15. Juni 1897 als „Kunstspeisefette“ bezeichnet werden. 
Ausgenommen hiervon sind unverfälschte Fette bestimmter Tier- und Pflanzenarten, 
le unter einer ihrem Ursprung entsprechenden Bezeichnung in den Verkehr 
gebracht werden. 
Bezüglich des Nachweises fremder Fette ist folgendes zu bemerken: 
«) Ein Zusatz von Pflanzenfetten ist als bestimmt erwiesen anzusehen, 
g 6nn die Phytosterinacetat-Probe positiv ausfällt, d. h. wenn der korrigierte 
uhmelzpunkt der letzten Kristallisation 117° oder darüber beträgt. 
t ,, Beispiele: A. Börner 1 ) fand für reine und mit Pflanzenfetten versetzte Schweine- 
l8tte f °lgende Werte: 
Korrigierter Schmelzpunkt 
der Acetate 
dritte Kristallisation . • 
Vierte „ . . 
Fünfte 
Dasselbe Fett mit Zusatz von 
Reines 
Schweinefett 
Baumwollsamenöl 
Erdnußöl 
'i°/„ 
2°/o' 
. 114,3° 
117,3° 
122,0° 
118.7° 
121,0° 
. 114,3° 
117,3» 
123,8» 
120,5» 
122,0° 
. 114,6° 
118,4» 
124,4» 
121,0° 
123,5° 
hung d. Nahrungs- u. 
Genußmittel 1901, 
4, 1070. 
37
	        
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