Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Kahm,  Magermilch,  Buttermilch,  Molken.

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Bekanntgabe  derjenigen,  welche  gegen  die  regulativmäßigen  Vorschriften  gefehlt  haben,
bleiben  auf  solche  Fälle  beschränkt,  in  denen  dies  nach  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  zulässig  ist.  Ohne  gleichzeitige  Gewährung  von  Entschädigungen  dürfen
Proben  von  Verkaufsmilch  nicht  entnommen  werden.  Vor  der  Probenahme  soll  die  Milch
gründlich  umgerfihrt  werden.  Zur  Feststellung  einer  Verfälschung  oder  Strafbarkeit  wegen
Nichtbeachtung  der  polizeilichen  Bestimmungen  bedarf  es  einer  Untersuchung  durch  Sachverständige. ­
  Die  Aufsicht  über  den  Milchhandel  ist  tunlichst  durch  Einführung  des
Deklarationszwanges  auszuüben.  Wenn  frische  Vollmilch  als  „Kindermilch“  verkauft  werden
soll,  kann  verlangt  werden,  daß  sie  nachweislich  von  Kühen  stammt,  deren  Haltung,
Fütterung  und  Gesundheitszustand  von  einem  beamteten  Tierarzte  dauernd  überwacht  wird
und  zu  Bedenken  keinen  Anlaß  gibt.  Eine  Kontrolle  des  Stalles  bezw.  der  Milcherzeugung
kann  jederzeit,  auch  ohne  Antrag  des  Verkäufers,  erfolgen,  jedoch  lediglich  durch  die
örtlich  zuständige  Behörde  unter  Zuziehung  eines  Sachverständigen.  Der  Erlaß  von  Vorschriften ­
  über  die  Pflicht  der  Anzeige  des  Milchgewerbebetriebes,  über  die  Beaufsichtigung
der  Verkaufsräume  und  der  Verkaufsgefäße,  über  Ausschluß  erkrankter  Personen  vom
Mil  oliverkauf,  über  den  Ausschluß  des  Verkaufs  schmutziger,  fehlerhafter,  verdorbener  oder
von  kranken  Tieren  stammender  Milch  ist  zulässig,  indes  innerhalb  solcher  Grenzen,  daß
der  Milchhandel  dadurch  nicht  unnötig  erschwert  wird;  besonders  darf  der  Verkauf  von
Milch  aus  verseuchten  Gehöften,  sofern  derselbe  nach  den  seuchengesetzlichen  Vorschriften
statthaft  ist,  nicht  bloß  deshalb,  weil  das  Gehöft  verseucht  ist,  untersagt  werden.

II.  Rahm,  Magermilch,  Buttermilch,  Molken.
1.  Der  Eahm.  Die  Milch  läßt  sich  durch  Aufrahmung  oder  Zentrifugieren
in  einen  mehr  oder  weniger  fettreichen  Teil,  den  Rahm,  und  in  einen  anderen,
fettarmen  Teil,  die  Magermilch,  trennen.  Je  nach  Art  der  Entrahmung  schwankt
der  prozentige  Fettgehalt  des  Rahms  zwischen  weiten  Grenzen.  Weniger  fettreicher ­
  Eahm  wird  gewöhnlich  als  „Kaffeerahm“  oder  „Kaffeesahne“  und  fettreicherer ­
  als  „Schlagrahm“  oder  „Schlagsahne“  verkauft.
Ein  Fettgehalt  von  10  %  dürfte  als  der  Niedrigstgehalt  für  Rahm  anzusehen
sein.  Wie  die  Milch,  so  darf  auch  der  Rahm  heim  Verkaufe  noch  nicht  so  stark
Sesäuert  sein,  daß  er  heim  Aufkochen  gerinnt.
Der  Wert  des  Rahmes  wird  einzig  durch  dessen  Fettgehalt  bedingt  und  kann
’ Wle  folgt  berechnet  werden:
Ist  a  der  ortsübliche  Marktpreis  eines  Liters  Milch  in  Pfennigen  und  F  der
Prozentige  Fettgehalt  des  Rahms,  so  erhält  man  annähernd  den  Wert  eines
■^Ters  Rahm  (x)  aus  der  Gleichung:
x  —  J  Pfennige.
Kostet  z.  B.  das  Liter  Milch  17  Pf.  und  wäre  F  =  10,  so  erhielte  man  x  —  50  Pf.
2.  Die  Magermilch  enthält  nach  den  älteren  Aufrahmungsverfahren  ge-"
  °hnlich  nicht  über  0,5  %,  nach  dem  Zentrifugalverfahren  durchweg  0,1—0,3%  Fett,
d  ft  .K uc h  die  Magermilch  des  Handels  darf  noch  nicht  so  weit  gesäuert  sein,
.  s * e  das  Aufkochen  nicht  mehr  verträgt,  ohne  zu  gerinnen.  Verfälscht  wird
16  zuw eüen  durch  Zusatz  von  Wasser.
Mao-  ^ Ur  ^ en  Nachweis  des  Wasserzusatzes  genügt,  wenn  man  sicher  ist,  daß  eine
wi  ? erm ^°h  vorliegt,  in  den  meisten  Fällen  die  Bestimmung  des  spezifischen  Gesell ­
  Dasselbe  beträgt  für  reine  Magermilch  bei  15°  im  Mittel  1,0345  und
Ma Wan ^ t  gewöhnlich  zwischen  1,032  und  1,0365;  die  fettfreie  Trockensubstanz  der
germiich  stellt  sich  im  Mittel  auf  etwa  9  %  und  schwankt  für  die  meisten  Fälle
^wirtschaftliche  Stoffe,  3.  Auflage.  32
            
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