Vollmilch. Allgemeine Maßregeln für den Milchhandel.
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gebiet noch nicht zulässig erscheine. Da, wo ein Bedürfnis für die Regelung des Verkehrs
vorliegt, soll derselbe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach den folgenden
Grundsätzen geregelt werden:
Der Handel mit frischer, abgekochter, sterilisierter oder saurer Milch und Buttermilch
ist der Ortspolizeibehörde anzumelden. Frische Kuhmilch darf als Voll-, Halb- und Magermilch
in den Verkehr gelangen, doch ist Halbmiloh wegen der Schwankungen ihrer Eigenschaften
allmählich tunlichst vom Verkehr auszuschließen. Als Vollmilch gilt eine in
keiner Weise veränderte Milch mit mindestens 1,028 spezifischem Gewicht und 2,7 °/ # Fett,
als Halbmilch eine durch Mischen von voller mit entrahmter oder durch teilweises Entrahmen
hergestellte Milch von desgleichen 1,030 und 1,5 °/ 0 , als Magermilch eine durch
Abnehmen des durch längeres Stehen ausgeschiedenen Kahms oder mittels Zentrifugen
entrahmte Vollmilch von desgleichen 1,032 und 0,15 °/ 0 . Die Gewichtsangaben beziehen
sich auf 15°. Die Untersuchung einer Probe erfolgt zunächst im Aufnahmegefäße der
Milohwage grobsinnlich auf Farbe, Geruch und Geschmack. Ergeben sich dabei Abweichungen
von der Norm, so ist die Milch aus dem Verkehr zu ziehen und chemisch und
bakteriologisch zu untersuchen. Auf die grobsinnliche Prüfung erfolgt die Feststellung
des spezifischen Gewichts, in zweifelhaften Fällen auch die chemische Untersuchung,
Der Fettgehalt der Sahne soll den örtlichen Verhältnissen entsprechen; es kann ein
Mindestfettgehalt nicht über 10 °/ 0 vorgeschrieben werden. Abgekochte und sterilisierte
Milch ist nur unter dieser Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. Als abgekocht gilt
bis auf 100° erhitzte oder mindestens 15 Minuten 90° auagesetzte, als sterilisiert sofort
nach dem Melken von Schmutzteilen befreite und spätestens 12 Stunden nach dem Melken
in als wirksam anerkannten Apparaten ordnungsmäßig behandelte und während des Erhitzens
mit luftdichtem Verschluß versehene Milch, welche bis zu ihrer Abgabe an den
Konsumenten unversehrt bleiben muß. Vom Verkehr auszuschließen ist a) wenige Tage
vor und bis zum sechsten Tage nach dom Abkalben abgemolkene Milch, b) Milch von
Kühen, welche an Milzbrand, Lungenseuche, Kauschbrand, Tollwut, Pocken, Krankheiten
wie Gelbsucht, Ruhr, Euterentzündungen, Blutvergiftung, namentlich Pyämie, Septikämie,
fauliger Gebärmutterentzündung oder anderen fieberhaften Erkrankungen leiden, bei denen
die Nachgeburt nicht abgegangeu ist oder bei denen krankhafter Ausfluß aus den Geschlechtsteilen
besteht, o) Milch von Kühen, die mit giftigen Arzneimitteln, welche in die
Milch übergehen, behandelt werden, d) Milch von Kühen, welche an Eutertuberkulose oder
ai1 mit starker Abmagerung oder Durchfällen verbundener Tuberkulose leiden, e) Milch
mit fremdartigen Stoffen, wie Eis, insbesondere mit chemischen Frischhaltungsmitteln,
fl blaue, rote oder gelbe, mit Schimmelpilzen besetzte, bittere, faulige, schleimige oder
sonstwie verdorbene, Blutreste oder Blutgerinnsel enthaltende Milch. Milch maul- und
Wauenseuchekranker oder tuberkulöser Kühe, soweit sie nicht unter d fällt, darf nur abgekocht
oder sterilisiert in Verkehr gebracht werden. Saure und Buttermilch darf nicht
ails Milch der unter a bis f bezeiohneten Herkunft bereitet und nur unter richtiger Be-Ze
ichuung in den Verkehr gebracht werden.
Gewinnungs- und Verkaufsstätten für Kindermilch sind gesundheitspolizeilich
besonders sorgfältig zu überwachen nach Betrieb, Reinhaltung der Räume und Gefäße,
'j.em Gesundheitszustände, der Fütterung und Haltung der Kühe in Städten durch Tierärzte,
u den Ställen, welche geräumig, hell, luftig sein, mit undurchlässigen Fußböden und
ri Ppen, Wasserspülung und guten Abflußvorrichtungen versehen sein sollen, dürfen nur
y s 8 °fohe in unauslöschlicher Weise zu bezeichnende Kindermilchkühe aufgestellt werden,
.b ^orbieten ist die Fütterung mit Molkerei-Rückständen. Die Kühe sind vor ihrer Eine
uug, sowie alle drei Monate tierärztlich zu untersuchen. An den vorstehenden Krankj_
ei on, sowie an Verdauungsstörungen, Leoksucht, Durchfall erkrankte oder der Tuber-St*
i°| Se ver( * äo btige Kühe sind bis zur Entscheidung des beamteten Tierarztes aus dem
nut- 6 ZU entfernei1 ; 9ire Milch darf nicht als Vorzugsmilch verwertet werden. Die Bevou
Bett- oder sonst gebrauchtem Stroh und Abfallstoffen als Streumaterial ist zu
baft 1 ? a£ ’ en ' Beim Betriebe hat die grösste Sauberkeit zu herrschen; mit Ausschlägen besolche
6 p 0C * er an anst eckenden Krankheiten leidende Personen dürfen nicht melken. Für
e Geschäfte von auswärts bezogene Milch darf in den Fördergefäßen nicht wärmer