Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Vollmilch.  Allgemeine  Maßregeln  für  den  Milchhandel.

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gebiet  noch  nicht  zulässig  erscheine.  Da,  wo  ein  Bedürfnis  für  die  Regelung  des  Verkehrs
vorliegt,  soll  derselbe  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  nach  den  folgenden
Grundsätzen  geregelt  werden:
Der  Handel  mit  frischer,  abgekochter,  sterilisierter  oder  saurer  Milch  und  Buttermilch
ist  der  Ortspolizeibehörde  anzumelden.  Frische  Kuhmilch  darf  als  Voll-,  Halb-  und  Magermilch ­
  in  den  Verkehr  gelangen,  doch  ist  Halbmiloh  wegen  der  Schwankungen  ihrer  Eigenschaften ­
  allmählich  tunlichst  vom  Verkehr  auszuschließen.  Als  Vollmilch  gilt  eine  in
keiner  Weise  veränderte  Milch  mit  mindestens  1,028  spezifischem  Gewicht  und  2,7  °/ #  Fett,
als  Halbmilch  eine  durch  Mischen  von  voller  mit  entrahmter  oder  durch  teilweises  Entrahmen ­
  hergestellte  Milch  von  desgleichen  1,030  und  1,5  °/ 0 ,  als  Magermilch  eine  durch
Abnehmen  des  durch  längeres  Stehen  ausgeschiedenen  Kahms  oder  mittels  Zentrifugen
entrahmte  Vollmilch  von  desgleichen  1,032  und  0,15  °/ 0 .  Die  Gewichtsangaben  beziehen
sich  auf  15°.  Die  Untersuchung  einer  Probe  erfolgt  zunächst  im  Aufnahmegefäße  der
Milohwage  grobsinnlich  auf  Farbe,  Geruch  und  Geschmack.  Ergeben  sich  dabei  Abweichungen ­
  von  der  Norm,  so  ist  die  Milch  aus  dem  Verkehr  zu  ziehen  und  chemisch  und
bakteriologisch  zu  untersuchen.  Auf  die  grobsinnliche  Prüfung  erfolgt  die  Feststellung
des  spezifischen  Gewichts,  in  zweifelhaften  Fällen  auch  die  chemische  Untersuchung,
Der  Fettgehalt  der  Sahne  soll  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechen;  es  kann  ein
Mindestfettgehalt  nicht  über  10  °/ 0  vorgeschrieben  werden.  Abgekochte  und  sterilisierte
Milch  ist  nur  unter  dieser  Bezeichnung  in  den  Verkehr  zu  bringen.  Als  abgekocht  gilt
bis  auf  100°  erhitzte  oder  mindestens  15  Minuten  90°  auagesetzte,  als  sterilisiert  sofort
nach  dem  Melken  von  Schmutzteilen  befreite  und  spätestens  12  Stunden  nach  dem  Melken
in  als  wirksam  anerkannten  Apparaten  ordnungsmäßig  behandelte  und  während  des  Erhitzens
  mit  luftdichtem  Verschluß  versehene  Milch,  welche  bis  zu  ihrer  Abgabe  an  den
Konsumenten  unversehrt  bleiben  muß.  Vom  Verkehr  auszuschließen  ist  a)  wenige  Tage
vor  und  bis  zum  sechsten  Tage  nach  dom  Abkalben  abgemolkene  Milch,  b)  Milch  von
Kühen,  welche  an  Milzbrand,  Lungenseuche,  Kauschbrand,  Tollwut,  Pocken,  Krankheiten
wie  Gelbsucht,  Ruhr,  Euterentzündungen,  Blutvergiftung,  namentlich  Pyämie,  Septikämie,
fauliger  Gebärmutterentzündung  oder  anderen  fieberhaften  Erkrankungen  leiden,  bei  denen
die  Nachgeburt  nicht  abgegangeu  ist  oder  bei  denen  krankhafter  Ausfluß  aus  den  Geschlechtsteilen ­
  besteht,  o)  Milch  von  Kühen,  die  mit  giftigen  Arzneimitteln,  welche  in  die
Milch  übergehen,  behandelt  werden,  d)  Milch  von  Kühen,  welche  an  Eutertuberkulose  oder
ai1  mit  starker  Abmagerung  oder  Durchfällen  verbundener  Tuberkulose  leiden,  e)  Milch
mit  fremdartigen  Stoffen,  wie  Eis,  insbesondere  mit  chemischen  Frischhaltungsmitteln,
fl  blaue,  rote  oder  gelbe,  mit  Schimmelpilzen  besetzte,  bittere,  faulige,  schleimige  oder
sonstwie  verdorbene,  Blutreste  oder  Blutgerinnsel  enthaltende  Milch.  Milch  maul-  und
Wauenseuchekranker  oder  tuberkulöser  Kühe,  soweit  sie  nicht  unter  d  fällt,  darf  nur  abgekocht ­
  oder  sterilisiert  in  Verkehr  gebracht  werden.  Saure  und  Buttermilch  darf  nicht
ails  Milch  der  unter  a  bis  f  bezeiohneten  Herkunft  bereitet  und  nur  unter  richtiger  Be-Ze
 ichuung  in  den  Verkehr  gebracht  werden.
Gewinnungs-  und  Verkaufsstätten  für  Kindermilch  sind  gesundheitspolizeilich
besonders  sorgfältig  zu  überwachen  nach  Betrieb,  Reinhaltung  der  Räume  und  Gefäße,
'j.em  Gesundheitszustände,  der  Fütterung  und  Haltung  der  Kühe  in  Städten  durch  Tierärzte,
u  den  Ställen,  welche  geräumig,  hell,  luftig  sein,  mit  undurchlässigen  Fußböden  und
ri Ppen,  Wasserspülung  und  guten  Abflußvorrichtungen  versehen  sein  sollen,  dürfen  nur
y s  8 °fohe  in  unauslöschlicher  Weise  zu  bezeichnende  Kindermilchkühe  aufgestellt  werden,
.b  ^orbieten  ist  die  Fütterung  mit  Molkerei-Rückständen.  Die  Kühe  sind  vor  ihrer  Eine
  uug,  sowie  alle  drei  Monate  tierärztlich  zu  untersuchen.  An  den  vorstehenden  Krankj_
 ei  on,  sowie  an  Verdauungsstörungen,  Leoksucht,  Durchfall  erkrankte  oder  der  Tuber-St*
  i°| Se  ver( * äo btige  Kühe  sind  bis  zur  Entscheidung  des  beamteten  Tierarztes  aus  dem
nut-  6  ZU  entfernei1 ;  9ire  Milch  darf  nicht  als  Vorzugsmilch  verwertet  werden.  Die  Bevou
  Bett-  oder  sonst  gebrauchtem  Stroh  und  Abfallstoffen  als  Streumaterial  ist  zu
baft  1 ? a£ ’ en '  Beim  Betriebe  hat  die  grösste  Sauberkeit  zu  herrschen;  mit  Ausschlägen  besolche
 6  p 0C * er  an  anst eckenden  Krankheiten  leidende  Personen  dürfen  nicht  melken.  Für
e  Geschäfte  von  auswärts  bezogene  Milch  darf  in  den  Fördergefäßen  nicht  wärmer
            
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