Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Milch  und  Molkerei-Erzeugnisse.

als  10°  sein  und  bei  der  Abgabe  an  die  Konsumenten  keinen  höheren  Säuregehalt  als
2—4°  nach  Soxhlet  haben.
Gefäße  aus  Kupfer,  Messing,  Zink,  gebranntem  Ton  mit  schlechter  oder  schadhafter
Glasur,  Eisen  mit  bleihaltigem,  rissigem  oder  brüchigem  Email  oder  verrostete  Gefäße
eignen  sich  nicht  zur  Aufnahme  von  Milch.  Kindermilch  soll  in  ungefärbten  Glasgefäßen
in  den  Verkehr  kommen.  Gefäße  von  mindestens  2  1  Inhalt  müssen  mit  der  Hand  gereinigt ­
  werden  können.  Gefäße  zum  Ausmessen  sollen  ebenfalls  aus  einwandfreiem
Material  bestehen  und  mit  einer  Handhabe  versehen  sein.  Lappen,  Papier  usw.  sind  als
Verschluß-  und  Dichtungsmittel  nicht  zu  benutzen,  Stroh  ist  zu  vermeiden,  jedenfalls  nur  rein
und  einmal  zu  verwenden;  Gummiringe  als  Dichtungsmaterial  müssen  bleifrei  sein.  Holzgefäße ­
  sind  allmählich  außer  Gebrauch  zu  setzen.  Kaltes  Wasser  und  Sodalösung  sind
bei  der  Reinigung  der  Gefäße  nicht  zu  verwenden.  Zapfhähne  an  Milohgefäßen  und
Milchwagen  sollen  aus  einwandfreiem  Material  bestehen  oder  gut  verzinnt  sein.  Versand- ­
  und  Standgefäße  sind  mit  deutlichen,  unabnehmbaren,  dem  Inhalt  entsprechenden
Bezeichnungen  zu  versehen.  Die  Verwendung  von  Milchgefäßen  zu  anderen  Zwecken  ist
zu  untersagen.  Beim  Melken  und  bei  der  Milchbeförderung  ist  die  größte  Sauberkeit
geboten.  Die  zur  Aufbewahrung  von  Verkaufsmilch  dienenden  Räume  sollen  sauber  gehalten, ­
  täglich  gelüftet  und  kühl  gehalten,  als  Schlaf-  oder  Krankenzimmer  nicht  benutzt
werden  und  auch  mit  solchen  nicht  in  offener  Verbindung  stehen.  Inwieweit  Erkrankungen,
namentlich  an  ansteckenden  Krankheiten,  in  der  Haushaltung  des  Milohgewinners  oder
Verkäufers  gesundheitspolizeiliche  Maßregeln  erfordern,  unterliegt  je  nach  dem  Einzelfalle
der  Entscheidung  des  beamteten  Arztes.
Die  Stallprobe,  welche  eintritt,  wenn  behauptet  wird,  daß  die  beanstandete  Milch
dieselbe  Beschaffenheit  habe,  wie  sie  am  Gewinnungsort  entnommen  sei,  ist  binnen  drei
Tagen  zur  gleichen  Zeit,  zu  welcher  die  beanstandete  Milch  gewonnen  wurde,  in  Gegenwart ­
  des  beanstandenden  Beamten  vorzunehmen.  Es  kann  sich  dabei  immer  nur  um  Vollmilch ­
  handeln.  Der  Entlastungsheweia  der  Stallprobe  kann  als  mißlungen  gelten,  wenn
1.  zu  einem  die  Milch  verschlechternden  Pütterungsverfahren  übergegangen  ist,  2.  zwischen
der  Beschaffenheit  der  beanstandeten  und  der  aus  dem  Stalle  genommenen  Probe  Unterschiede ­
  in  der  Art  sich  ergeben,  daß  das  spezifische  Gewicht  um  2  Grade  abweicht,  und
3.  der  Fettgehalt  der  Stallprobe  um  mehr  als  0,3  °/ 0 ,  ihre  Trockensubstanz  um  mehr  als
1  °/ 0  höher  befunden  wird.
Einen  in  mancher  Hinsicht  von  dem  vorstehenden  preußischen  Ministerialerlaß
  abweichenden  Standpunkt  nimmt  die  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern
für  das  Königreich  Sachsen  vom  28.  Juni  1899 1 )  ein,  welche  die  nachfolgenden
Bestimmungen  enthält:
Die  örtlichen  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Milch  sollen  nach  folgenden  Gesichtspunkten ­
  einer  Nachprüfung  unterzogen  werden;  Als  Vollmilch  ist  Milch  zu  bezeichnen,
welcher  nichts  zugesetzt  und  weggenommen  ist,  als  abgerahmte  Milch  solche,  der  nur  Rahm
ohne  Anwendung  künstlicher  Mittel,  als  Zontrifugenmilch  solche,  der  nur  Piahm  durch
maschinelle  Kraft  entzogen  ist.  Die  Zulässigkeit  des  Handels  mit  Vollmilch  darf  nicht
davon  abhängig  gemacht  werden,  daß  dieselbe  einen  bestimmten  Fettgehalt  oder  ein
bestimmtes  spezifisches  Gewicht  hat,  doch  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  Vollmilch,
wenn  sie  nicht  einen  bestimmten  Fettgehalt  oder  spezifisches  Gewicht  hat,  nur  unter
Deklaration  verkauft  werden  darf.  Der  Fettgehalt  ist  tunlichst  so  zu  normiren,  daß  die
benachbarte  Landwirtschaft  bei  sachgemäßem  Betriebe  ihn  auch  regelmäßig  zu  erzielen
imstande  ist;  auch  soll  dem  Produzenten  die  Möglichkeit  geboten  werden,  durch  die
Stallprobe  nachzuweison,  daß  in  seinem  Stalle  der  geforderte  Fettgehalt  nicht  erzielt
werden  kann.  Milch,  welcher  nichts  hinzugesetzt  oder  genommen  ist,  darf  nicht  bloß  deshalb ­
  als  gefälscht  bezeichnet,  beschlagnahmt  oder  eingezogen  werden,  weil  sie  einen  bestimmten ­
  Fettgehalt  oder  spezifisches  Gewicht  nicht  hat  oder  nicht  vorschriftsmäßig
deklariert  ist.  Die  Einziehung  der  zum  Verkauf  gestellten  Milch  und  die  öffentliche
Veröffentlichungen  des  Kaiserl.  Gesundheitsamtes  1900,  6;  Zeitschr.  f.  Untersuchung ­
  d.  Nahrungs-  u.  Genußmittel  1900,  3,  373.
            
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