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Milch und Molkerei-Erzeugnisse.
als 10° sein und bei der Abgabe an die Konsumenten keinen höheren Säuregehalt als
2—4° nach Soxhlet haben.
Gefäße aus Kupfer, Messing, Zink, gebranntem Ton mit schlechter oder schadhafter
Glasur, Eisen mit bleihaltigem, rissigem oder brüchigem Email oder verrostete Gefäße
eignen sich nicht zur Aufnahme von Milch. Kindermilch soll in ungefärbten Glasgefäßen
in den Verkehr kommen. Gefäße von mindestens 2 1 Inhalt müssen mit der Hand gereinigt
werden können. Gefäße zum Ausmessen sollen ebenfalls aus einwandfreiem
Material bestehen und mit einer Handhabe versehen sein. Lappen, Papier usw. sind als
Verschluß- und Dichtungsmittel nicht zu benutzen, Stroh ist zu vermeiden, jedenfalls nur rein
und einmal zu verwenden; Gummiringe als Dichtungsmaterial müssen bleifrei sein. Holzgefäße
sind allmählich außer Gebrauch zu setzen. Kaltes Wasser und Sodalösung sind
bei der Reinigung der Gefäße nicht zu verwenden. Zapfhähne an Milohgefäßen und
Milchwagen sollen aus einwandfreiem Material bestehen oder gut verzinnt sein. Versand-
und Standgefäße sind mit deutlichen, unabnehmbaren, dem Inhalt entsprechenden
Bezeichnungen zu versehen. Die Verwendung von Milchgefäßen zu anderen Zwecken ist
zu untersagen. Beim Melken und bei der Milchbeförderung ist die größte Sauberkeit
geboten. Die zur Aufbewahrung von Verkaufsmilch dienenden Räume sollen sauber gehalten,
täglich gelüftet und kühl gehalten, als Schlaf- oder Krankenzimmer nicht benutzt
werden und auch mit solchen nicht in offener Verbindung stehen. Inwieweit Erkrankungen,
namentlich an ansteckenden Krankheiten, in der Haushaltung des Milohgewinners oder
Verkäufers gesundheitspolizeiliche Maßregeln erfordern, unterliegt je nach dem Einzelfalle
der Entscheidung des beamteten Arztes.
Die Stallprobe, welche eintritt, wenn behauptet wird, daß die beanstandete Milch
dieselbe Beschaffenheit habe, wie sie am Gewinnungsort entnommen sei, ist binnen drei
Tagen zur gleichen Zeit, zu welcher die beanstandete Milch gewonnen wurde, in Gegenwart
des beanstandenden Beamten vorzunehmen. Es kann sich dabei immer nur um Vollmilch
handeln. Der Entlastungsheweia der Stallprobe kann als mißlungen gelten, wenn
1. zu einem die Milch verschlechternden Pütterungsverfahren übergegangen ist, 2. zwischen
der Beschaffenheit der beanstandeten und der aus dem Stalle genommenen Probe Unterschiede
in der Art sich ergeben, daß das spezifische Gewicht um 2 Grade abweicht, und
3. der Fettgehalt der Stallprobe um mehr als 0,3 °/ 0 , ihre Trockensubstanz um mehr als
1 °/ 0 höher befunden wird.
Einen in mancher Hinsicht von dem vorstehenden preußischen Ministerialerlaß
abweichenden Standpunkt nimmt die Verordnung des Ministeriums des Innern
für das Königreich Sachsen vom 28. Juni 1899 1 ) ein, welche die nachfolgenden
Bestimmungen enthält:
Die örtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Milch sollen nach folgenden Gesichtspunkten
einer Nachprüfung unterzogen werden; Als Vollmilch ist Milch zu bezeichnen,
welcher nichts zugesetzt und weggenommen ist, als abgerahmte Milch solche, der nur Rahm
ohne Anwendung künstlicher Mittel, als Zontrifugenmilch solche, der nur Piahm durch
maschinelle Kraft entzogen ist. Die Zulässigkeit des Handels mit Vollmilch darf nicht
davon abhängig gemacht werden, daß dieselbe einen bestimmten Fettgehalt oder ein
bestimmtes spezifisches Gewicht hat, doch kann vorgeschrieben werden, daß Vollmilch,
wenn sie nicht einen bestimmten Fettgehalt oder spezifisches Gewicht hat, nur unter
Deklaration verkauft werden darf. Der Fettgehalt ist tunlichst so zu normiren, daß die
benachbarte Landwirtschaft bei sachgemäßem Betriebe ihn auch regelmäßig zu erzielen
imstande ist; auch soll dem Produzenten die Möglichkeit geboten werden, durch die
Stallprobe nachzuweison, daß in seinem Stalle der geforderte Fettgehalt nicht erzielt
werden kann. Milch, welcher nichts hinzugesetzt oder genommen ist, darf nicht bloß deshalb
als gefälscht bezeichnet, beschlagnahmt oder eingezogen werden, weil sie einen bestimmten
Fettgehalt oder spezifisches Gewicht nicht hat oder nicht vorschriftsmäßig
deklariert ist. Die Einziehung der zum Verkauf gestellten Milch und die öffentliche
Veröffentlichungen des Kaiserl. Gesundheitsamtes 1900, 6; Zeitschr. f. Untersuchung
d. Nahrungs- u. Genußmittel 1900, 3, 373.