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Speisefette und -öle.
Zolltechnische Unterscheidung des Talges, der schmalzartigen
Fette 1 ) und des Stearins. Hierzu dient in erster Linie die von den Zollämtern
vorzunehmende Feststellung des Erstarrungspunktes nach dem Finkenerschen
Verfahren (vergl. oben S. 519). Liegt der ermittelte Erstarrungspunkt unter 30,
so sind sie als schmalzartige Fette, liegt er zwischen 30 und 45, so sind sie als
Talge, und liegt er über 45°, so sind sie als Kerzenstoffe zu behandeln.
■ „Bestehen über die Richtigkeit der Ermittelungen nach dem Verfahren der Prüfung
des Fettes in bezug auf den Erstarrungspunkt Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten,
so ist durch einen Chemiker die Jodzahl des Fettes zu bestimmen.“
Zu dem Zwecke bringt man etwa 0,35—0,45 g des fraglichen Fettes (genau gewogen)
in eine 500—700 ccm fassende, mit gut eingesohlitfenem Stopfen versehene Flasche, löst
in 20 ccm Chloroform und setzt 20 ccm Hüblsche Jodlösung, die 30—36 ccm 1 / 10 Normal-
Natriumthiosulfatlösung entsprechen müssen, hinzu. Man verschließt die Flasche gut, läßt
sie 2 Stunden unter öfterem Umschwenken bei 16—20° stehen und titriert dann, nachdem
man noch 20 ccm Jodkaliumlösung (1 : 10) und 200 ccm Wasser hinzugesetzt hat, den
Jodüberschuß mit 1 / 10 Normal-Natriumthiosulfatlösung zurück. — Die Jodlösung ist
unmittelbar vor dem Gebrauch unter Zusatz von Chloroform, Jodkaliumlösung und Wasser
in den oben angegebenen Mengenverhältnissen zu kontrollieren. Ist sie schwächer, als
oben vorgeschrieben ist, so hat man entsprechend mehr zu nehmen.
Liegt die ermittelte Jodzahl zwischen 30 und 42, so ist das Fett als Talg anzu-
spreohen, bei Abweichungen von diesen Zahlen aber nach Maßgabe des gefundenen Er
starrungspunktes entweder als Kerzenstoff oder als schmalzartiges Fett zu behandeln.
Die schmalzartigen Fette zeigen höhere Jodzahlen als 42, die Kerzenstoffe dagegen
niedrigere als 30.
Wenn die vorbezeichneten Untersuchungsverfahren sich nicht so weit ergänzen, daß
eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann, oder wenn es sich um die Unter
scheidung des Stearins von dem sog. Preßtalge handelt, d. i. den im wesentlichen aus
Neutralfetten bestehenden, durch das Auspressen von tierischen Fetten bei niederer oder
höherer Temperatur gewonnenen Preßrückständen von nicht sohmalzartiger Konsistenz,
welche nicht mehr als 5°/ 0 freie Fettsäure enthalten und in der Regel einen Erstarrungs
punkt über 50° zeigen, so hat der mit der Sache befaßte Chemiker eine Untersuchung
der Durchschnittsprobe auf ihren Gehalt an Fettsäure im Wege des Titrierverfahrens vor
zunehmen. Wird bei der Titration in der Warenprobe ein Gehalt von mehr als 30, in
Proben von Preßtalg ein Gehalt von mehr als 5 °/ # freier Fettsäure ermittelt, so ist die
betreffende Ware als Kerzenstoff anzusehen.“
c) Gesetzliche Bestimmungen betr. Talg, Oleomargarin, Preßtalg
usw. und sonstige Beurteilung. 1. Talg, Oleomargarin, Preßtalg usw. und
solche Fette enthaltende Gemische fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes betr.
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900. Es ist daher auf Grund
des Beschlusses des Bundesrates vom 18. Februar 1902 verboten:
a) denselben die oben S. 571 aufgeführten Frischhaltungsmittel (Borsäure,
Formaldehyd usw.) zuzusetzen,
ß) dieselben zu färben; hiervon ist jedoch ausgenommen die Gelbfärbung
der Margarine.
2. Durch die Ausführungsbestimmungen D zum genannten Gesetze sind besondere
Bestimmungen für die Beurteilung der in das Zollinland eingehenden Talg
fette festgelegt (vergl. S. 571).
3. Werden Talge, Oleomargarin und diese enthaltende Fettgemische in einer
der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitung in den Handel
gebracht, so dürfen sie gelb gefärbt werden; sie müssen aber dann den vor
geschriebenen Gehalt an Sesamöl haben (vergl. S. 570).
J ) Ausgenommen sind hiervon die Schmalze von Schweinen und Gänsen.