Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Speisefette und -öle. 
Zolltechnische Unterscheidung des Talges, der schmalzartigen 
Fette 1 ) und des Stearins. Hierzu dient in erster Linie die von den Zollämtern 
vorzunehmende Feststellung des Erstarrungspunktes nach dem Finkenerschen 
Verfahren (vergl. oben S. 519). Liegt der ermittelte Erstarrungspunkt unter 30, 
so sind sie als schmalzartige Fette, liegt er zwischen 30 und 45, so sind sie als 
Talge, und liegt er über 45°, so sind sie als Kerzenstoffe zu behandeln. 
■ „Bestehen über die Richtigkeit der Ermittelungen nach dem Verfahren der Prüfung 
des Fettes in bezug auf den Erstarrungspunkt Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten, 
so ist durch einen Chemiker die Jodzahl des Fettes zu bestimmen.“ 
Zu dem Zwecke bringt man etwa 0,35—0,45 g des fraglichen Fettes (genau gewogen) 
in eine 500—700 ccm fassende, mit gut eingesohlitfenem Stopfen versehene Flasche, löst 
in 20 ccm Chloroform und setzt 20 ccm Hüblsche Jodlösung, die 30—36 ccm 1 / 10 Normal- 
Natriumthiosulfatlösung entsprechen müssen, hinzu. Man verschließt die Flasche gut, läßt 
sie 2 Stunden unter öfterem Umschwenken bei 16—20° stehen und titriert dann, nachdem 
man noch 20 ccm Jodkaliumlösung (1 : 10) und 200 ccm Wasser hinzugesetzt hat, den 
Jodüberschuß mit 1 / 10 Normal-Natriumthiosulfatlösung zurück. — Die Jodlösung ist 
unmittelbar vor dem Gebrauch unter Zusatz von Chloroform, Jodkaliumlösung und Wasser 
in den oben angegebenen Mengenverhältnissen zu kontrollieren. Ist sie schwächer, als 
oben vorgeschrieben ist, so hat man entsprechend mehr zu nehmen. 
Liegt die ermittelte Jodzahl zwischen 30 und 42, so ist das Fett als Talg anzu- 
spreohen, bei Abweichungen von diesen Zahlen aber nach Maßgabe des gefundenen Er 
starrungspunktes entweder als Kerzenstoff oder als schmalzartiges Fett zu behandeln. 
Die schmalzartigen Fette zeigen höhere Jodzahlen als 42, die Kerzenstoffe dagegen 
niedrigere als 30. 
Wenn die vorbezeichneten Untersuchungsverfahren sich nicht so weit ergänzen, daß 
eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann, oder wenn es sich um die Unter 
scheidung des Stearins von dem sog. Preßtalge handelt, d. i. den im wesentlichen aus 
Neutralfetten bestehenden, durch das Auspressen von tierischen Fetten bei niederer oder 
höherer Temperatur gewonnenen Preßrückständen von nicht sohmalzartiger Konsistenz, 
welche nicht mehr als 5°/ 0 freie Fettsäure enthalten und in der Regel einen Erstarrungs 
punkt über 50° zeigen, so hat der mit der Sache befaßte Chemiker eine Untersuchung 
der Durchschnittsprobe auf ihren Gehalt an Fettsäure im Wege des Titrierverfahrens vor 
zunehmen. Wird bei der Titration in der Warenprobe ein Gehalt von mehr als 30, in 
Proben von Preßtalg ein Gehalt von mehr als 5 °/ # freier Fettsäure ermittelt, so ist die 
betreffende Ware als Kerzenstoff anzusehen.“ 
c) Gesetzliche Bestimmungen betr. Talg, Oleomargarin, Preßtalg 
usw. und sonstige Beurteilung. 1. Talg, Oleomargarin, Preßtalg usw. und 
solche Fette enthaltende Gemische fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes betr. 
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900. Es ist daher auf Grund 
des Beschlusses des Bundesrates vom 18. Februar 1902 verboten: 
a) denselben die oben S. 571 aufgeführten Frischhaltungsmittel (Borsäure, 
Formaldehyd usw.) zuzusetzen, 
ß) dieselben zu färben; hiervon ist jedoch ausgenommen die Gelbfärbung 
der Margarine. 
2. Durch die Ausführungsbestimmungen D zum genannten Gesetze sind besondere 
Bestimmungen für die Beurteilung der in das Zollinland eingehenden Talg 
fette festgelegt (vergl. S. 571). 
3. Werden Talge, Oleomargarin und diese enthaltende Fettgemische in einer 
der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitung in den Handel 
gebracht, so dürfen sie gelb gefärbt werden; sie müssen aber dann den vor 
geschriebenen Gehalt an Sesamöl haben (vergl. S. 570). 
J ) Ausgenommen sind hiervon die Schmalze von Schweinen und Gänsen.
	        
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