Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Speisefette  und  -öle.

Zolltechnische  Unterscheidung  des  Talges,  der  schmalzartigen
Fette 1 )  und  des  Stearins.  Hierzu  dient  in  erster  Linie  die  von  den  Zollämtern
vorzunehmende  Feststellung  des  Erstarrungspunktes  nach  dem  Finkenerschen
Verfahren  (vergl.  oben  S.  519).  Liegt  der  ermittelte  Erstarrungspunkt  unter  30,
so  sind  sie  als  schmalzartige  Fette,  liegt  er  zwischen  30  und  45,  so  sind  sie  als
Talge,  und  liegt  er  über  45°,  so  sind  sie  als  Kerzenstoffe  zu  behandeln.
■  „Bestehen  über  die  Richtigkeit  der  Ermittelungen  nach  dem  Verfahren  der  Prüfung
des  Fettes  in  bezug  auf  den  Erstarrungspunkt  Zweifel  oder  Meinungsverschiedenheiten,
so  ist  durch  einen  Chemiker  die  Jodzahl  des  Fettes  zu  bestimmen.“
Zu  dem  Zwecke  bringt  man  etwa  0,35—0,45  g  des  fraglichen  Fettes  (genau  gewogen)
in  eine  500—700  ccm  fassende,  mit  gut  eingesohlitfenem  Stopfen  versehene  Flasche,  löst
in  20  ccm  Chloroform  und  setzt  20  ccm  Hüblsche  Jodlösung,  die  30—36  ccm  1 / 10  Normal-Natriumthiosulfatlösung
  entsprechen  müssen,  hinzu.  Man  verschließt  die  Flasche  gut,  läßt
sie  2  Stunden  unter  öfterem  Umschwenken  bei  16—20°  stehen  und  titriert  dann,  nachdem
man  noch  20  ccm  Jodkaliumlösung  (1  :  10)  und  200  ccm  Wasser  hinzugesetzt  hat,  den
Jodüberschuß  mit  1 / 10  Normal-Natriumthiosulfatlösung  zurück.  —  Die  Jodlösung  ist
unmittelbar  vor  dem  Gebrauch  unter  Zusatz  von  Chloroform,  Jodkaliumlösung  und  Wasser
in  den  oben  angegebenen  Mengenverhältnissen  zu  kontrollieren.  Ist  sie  schwächer,  als
oben  vorgeschrieben  ist,  so  hat  man  entsprechend  mehr  zu  nehmen.
Liegt  die  ermittelte  Jodzahl  zwischen  30  und  42,  so  ist  das  Fett  als  Talg  anzuspreohen,
  bei  Abweichungen  von  diesen  Zahlen  aber  nach  Maßgabe  des  gefundenen  Erstarrungspunktes ­
  entweder  als  Kerzenstoff  oder  als  schmalzartiges  Fett  zu  behandeln.
Die  schmalzartigen  Fette  zeigen  höhere  Jodzahlen  als  42,  die  Kerzenstoffe  dagegen
niedrigere  als  30.
Wenn  die  vorbezeichneten  Untersuchungsverfahren  sich  nicht  so  weit  ergänzen,  daß
eine  endgültige  Entscheidung  getroffen  werden  kann,  oder  wenn  es  sich  um  die  Unterscheidung ­
  des  Stearins  von  dem  sog.  Preßtalge  handelt,  d.  i.  den  im  wesentlichen  aus
Neutralfetten  bestehenden,  durch  das  Auspressen  von  tierischen  Fetten  bei  niederer  oder
höherer  Temperatur  gewonnenen  Preßrückständen  von  nicht  sohmalzartiger  Konsistenz,
welche  nicht  mehr  als  5°/ 0  freie  Fettsäure  enthalten  und  in  der  Regel  einen  Erstarrungspunkt ­
  über  50°  zeigen,  so  hat  der  mit  der  Sache  befaßte  Chemiker  eine  Untersuchung
der  Durchschnittsprobe  auf  ihren  Gehalt  an  Fettsäure  im  Wege  des  Titrierverfahrens  vorzunehmen. ­
  Wird  bei  der  Titration  in  der  Warenprobe  ein  Gehalt  von  mehr  als  30,  in
Proben  von  Preßtalg  ein  Gehalt  von  mehr  als  5  °/ #  freier  Fettsäure  ermittelt,  so  ist  die
betreffende  Ware  als  Kerzenstoff  anzusehen.“
c)  Gesetzliche  Bestimmungen  betr.  Talg,  Oleomargarin,  Preßtalg
usw.  und  sonstige  Beurteilung.  1.  Talg,  Oleomargarin,  Preßtalg  usw.  und
solche  Fette  enthaltende  Gemische  fallen  unter  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  betr.
die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  vom  3.  Juni  1900.  Es  ist  daher  auf  Grund
des  Beschlusses  des  Bundesrates  vom  18.  Februar  1902  verboten:
a)  denselben  die  oben  S.  571  aufgeführten  Frischhaltungsmittel  (Borsäure,
Formaldehyd  usw.)  zuzusetzen,
ß)  dieselben  zu  färben;  hiervon  ist  jedoch  ausgenommen  die  Gelbfärbung
der  Margarine.
2.  Durch  die  Ausführungsbestimmungen  D  zum  genannten  Gesetze  sind  besondere
Bestimmungen  für  die  Beurteilung  der  in  das  Zollinland  eingehenden  Talgfette ­
  festgelegt  (vergl.  S.  571).
3.  Werden  Talge,  Oleomargarin  und  diese  enthaltende  Fettgemische  in  einer
der  Milchbutter  oder  dem  Butterschmalz  ähnlichen  Zubereitung  in  den  Handel
gebracht,  so  dürfen  sie  gelb  gefärbt  werden;  sie  müssen  aber  dann  den  vorgeschriebenen ­
  Gehalt  an  Sesamöl  haben  (vergl.  S.  570).
J )  Ausgenommen  sind  hiervon  die  Schmalze  von  Schweinen  und  Gänsen.
            
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