Ausführungs-Bestimmungen zum Zuckersteuergesetz.
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geben, welcher sich mit einem der Striche der Skala deckt. Wenn der Apparat richtig
ist, so muß die gefundene Drehung mit dem bekannten Polarisationswerte der Quarzplatte
übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so muß die Abweichung bei der Polarisation der
Zuckerprobe in Anrechnung gebracht werden.
Man begnügt sich nicht mit einer Einstellung, sondern macht mindestens 6 Ein
stellungen und berechnet das Mittel der dabei gefundenen Abweichungen. Geben einzelne
Ablesungen eine Abweichung von mehr als 8 / 10 Teilstrichen von dem Durchschnitte, so
werden sie als unrichtig ganz außer Betracht gelassen. Zwischen je zwei Beobachtungen
gönnt man dem Auge 20—40 Sekunden Ruhe.
Nachdem die Prüfung des Apparats stattgefunden hat, wird das Rohr mit der Zucker
lösung in den Apparat gelegt. Man wiederholt jetzt die Scharfeinstellung des Fernrohrs,
bis die Linie, welche das Gesichtsfeld teilt, wieder deutlich sichtbar und ein scharfes kreis
rundes Bild des Gesichtsfeldes erzielt wird. Bleibt das Gesichtsfeld auch nach Veränderung
der Einstellung getrübt, so muß die ganze Untersuchung noch einmal von vorn begonnen
werden. Hat man dagegen ein klares Bild erzielt, so dreht mau die unter dem Fernrohre
befindliche Schraube wieder so lauge, bis gleiche Beschattung eiugetreten ist. Hierauf liest
man an der Skala denjenigen Grad, welcher dem Nullpunkte des Nonius vorangeht, und
an letzterem die Zehntelgrade ah. Wiederum führt man die einzelnen Beobachtungen mit
Zwischenräumen von 10—40 Sekunden so lange aus, bis 5 oder 6 derselben untereinander
um nicht mehr als 3 / 10 Grade ah weichen; als Endergebnis der Polarisation nimmt man den
Durchschnitt der so ermittelten Werte. Ergab die Prüfung der Quarzplatte nicht den
richtigen Wert, so muß man die Abweichung berücksichtigen, und zwar hinzurechnen,
wenn die Polarisation zu niedrig, und abziehen, wenn sie zu hoch war.
Anlage D,
Bestimmungen über Steuervergütung und Steuerbefreiung. (Im Auszuge.)
I. Zu § 6 Ziffer 1 des Gesetzes.
§ 1. Für die nachbezeiohneten Waren, nämlich:
A. Schokolade und sonstige kakaohaltige "Waren, soweit für diese nicht die Vergütung
nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 22. April 1892, be
treffend die Vergütung des Kakaozolls, beantragt wird,
B. Zuckerwerk, und zwar;
a) Karamellen (Bonbons, Boltjes) mit Ausnahme der Gummibonbons,
b) Dragees (überzuckerte Samen und Kerne, auch unter Zusatz von Mehl),
c) Raffinadezeltchen (Zucker in Zeltchenform, auch mit Zusatz von ätherischen Ölen
oder Farbstoffen),
d) Schaumwaren (Gemenge von Zucker mit einem Bindemittel, wie Eiweiß, auch
nebst einer Geschmacks- oder Heilmittelzutat),
e) Dessertbonbons (Fondants usw. aus Zucker und Einlagen von Schachtelmus,
Früchten usw.),
fl Marzipanmasse und Marzipanwaren (Zucker mit zerquetschten Mandeln),
g) Kakes und ähnliche Backwaren,
h) verzuckerte Süd- und einheimische Früchte, glasiert oder kandiert, in Zucker
auflösungen eingemachte Früchte, als: Schachtelmus (Marmelade), Pasten, Kompott,
Gallerte (Gelee),
C. zuckerhaltige alkoholhaltige Flüssigkeiten, als:
a) versüßte Trinkbranntweine,
b) mit Zucker eingekochte alkoholhaltige Fruchtsäfte (Fruchtsirupe),
D. flüssigen Raffinadezucker,
E. den Invertzuckersirup, welcher als Fruchtzucker oder Honigsirup in den Handel ge
langt,
und
F. eingedickte Milch,