Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Ausführungs-Bestimmungen zum Zuckersteuergesetz. 
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geben, welcher sich mit einem der Striche der Skala deckt. Wenn der Apparat richtig 
ist, so muß die gefundene Drehung mit dem bekannten Polarisationswerte der Quarzplatte 
übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so muß die Abweichung bei der Polarisation der 
Zuckerprobe in Anrechnung gebracht werden. 
Man begnügt sich nicht mit einer Einstellung, sondern macht mindestens 6 Ein 
stellungen und berechnet das Mittel der dabei gefundenen Abweichungen. Geben einzelne 
Ablesungen eine Abweichung von mehr als 8 / 10 Teilstrichen von dem Durchschnitte, so 
werden sie als unrichtig ganz außer Betracht gelassen. Zwischen je zwei Beobachtungen 
gönnt man dem Auge 20—40 Sekunden Ruhe. 
Nachdem die Prüfung des Apparats stattgefunden hat, wird das Rohr mit der Zucker 
lösung in den Apparat gelegt. Man wiederholt jetzt die Scharfeinstellung des Fernrohrs, 
bis die Linie, welche das Gesichtsfeld teilt, wieder deutlich sichtbar und ein scharfes kreis 
rundes Bild des Gesichtsfeldes erzielt wird. Bleibt das Gesichtsfeld auch nach Veränderung 
der Einstellung getrübt, so muß die ganze Untersuchung noch einmal von vorn begonnen 
werden. Hat man dagegen ein klares Bild erzielt, so dreht mau die unter dem Fernrohre 
befindliche Schraube wieder so lauge, bis gleiche Beschattung eiugetreten ist. Hierauf liest 
man an der Skala denjenigen Grad, welcher dem Nullpunkte des Nonius vorangeht, und 
an letzterem die Zehntelgrade ah. Wiederum führt man die einzelnen Beobachtungen mit 
Zwischenräumen von 10—40 Sekunden so lange aus, bis 5 oder 6 derselben untereinander 
um nicht mehr als 3 / 10 Grade ah weichen; als Endergebnis der Polarisation nimmt man den 
Durchschnitt der so ermittelten Werte. Ergab die Prüfung der Quarzplatte nicht den 
richtigen Wert, so muß man die Abweichung berücksichtigen, und zwar hinzurechnen, 
wenn die Polarisation zu niedrig, und abziehen, wenn sie zu hoch war. 
Anlage D, 
Bestimmungen über Steuervergütung und Steuerbefreiung. (Im Auszuge.) 
I. Zu § 6 Ziffer 1 des Gesetzes. 
§ 1. Für die nachbezeiohneten Waren, nämlich: 
A. Schokolade und sonstige kakaohaltige "Waren, soweit für diese nicht die Vergütung 
nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 22. April 1892, be 
treffend die Vergütung des Kakaozolls, beantragt wird, 
B. Zuckerwerk, und zwar; 
a) Karamellen (Bonbons, Boltjes) mit Ausnahme der Gummibonbons, 
b) Dragees (überzuckerte Samen und Kerne, auch unter Zusatz von Mehl), 
c) Raffinadezeltchen (Zucker in Zeltchenform, auch mit Zusatz von ätherischen Ölen 
oder Farbstoffen), 
d) Schaumwaren (Gemenge von Zucker mit einem Bindemittel, wie Eiweiß, auch 
nebst einer Geschmacks- oder Heilmittelzutat), 
e) Dessertbonbons (Fondants usw. aus Zucker und Einlagen von Schachtelmus, 
Früchten usw.), 
fl Marzipanmasse und Marzipanwaren (Zucker mit zerquetschten Mandeln), 
g) Kakes und ähnliche Backwaren, 
h) verzuckerte Süd- und einheimische Früchte, glasiert oder kandiert, in Zucker 
auflösungen eingemachte Früchte, als: Schachtelmus (Marmelade), Pasten, Kompott, 
Gallerte (Gelee), 
C. zuckerhaltige alkoholhaltige Flüssigkeiten, als: 
a) versüßte Trinkbranntweine, 
b) mit Zucker eingekochte alkoholhaltige Fruchtsäfte (Fruchtsirupe), 
D. flüssigen Raffinadezucker, 
E. den Invertzuckersirup, welcher als Fruchtzucker oder Honigsirup in den Handel ge 
langt, 
und 
F. eingedickte Milch,
	        
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